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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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Auftragsnummer:<br />

VI.1<br />

§ 1<br />

Allgemeine Pflichten <strong>de</strong>s Auftragnehmers<br />

1.1 Die Leistungen müssen <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik, <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftlichkeit, einschließlich <strong>de</strong>r Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen<br />

Betrieb <strong>de</strong>s Bauwerks / <strong>de</strong>r baulichen Anlage und <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Bestimmungen<br />

entsprechen. Die Leistungsanfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Auftragnehmer wer<strong>de</strong>n durch<br />

die Sachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Auftraggebers nicht gemin<strong>de</strong>rt.<br />

1.2 Der Auftragnehmer hat insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Regelwerke in <strong>de</strong>r jeweils für die Zeit <strong>de</strong>r Planung<br />

und <strong>de</strong>r Baudurchführung gelten<strong>de</strong>n Fassung zu beachten:<br />

1.2.1 die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (RBBau), bzw. die<br />

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben <strong>de</strong>s Freistaats Bayern (RLBau)<br />

1.2.2 die gesetzlichen Bestimmungen <strong>de</strong>s Öffentlichen Vergabewesens in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung wie:<br />

- die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58 und 59 Bun<strong>de</strong>shaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften,<br />

bzw. Art. 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58 und 59 Bayerische Haushaltsordnung<br />

(BayHO) und ihre Verwaltungsvorschriften,<br />

- <strong>de</strong>n Vierten Teil <strong>de</strong>s Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),<br />

- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).<br />

1.2.3 die Vergabe- und Vertragsordnung bzw. Verdingungsordnungen:<br />

- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ,<br />

- die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL),<br />

1.2.4 das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Freistaates Bayern (<strong>VHB</strong> Bayern)<br />

1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf <strong>de</strong>r Auftragnehmer keine Unternehmer- o<strong>de</strong>r Lieferanteninteressen<br />

vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Stan<strong>de</strong>srecht im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />

wahrzunehmen.<br />

1.4 We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auftragnehmer noch eine <strong>de</strong>r in § 16 Abs. 1 und 2 VgV genannten Personen dürfen<br />

in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber o<strong>de</strong>r Bieter<br />

tätig sein. Dies gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb, unterhalb o<strong>de</strong>r außerhalb (s. § 100 Abs.<br />

2 GWB) <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r VgV festgelegten Schwellenwerte für EG-Vergabeverfahren.<br />

1.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach <strong>de</strong>n Anordnungen und Anregungen <strong>de</strong>s Auftraggebers<br />

zu erfüllen. Etwaige Be<strong>de</strong>nken hat er <strong>de</strong>m Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit <strong>de</strong>m Auftraggeber<br />

und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren fachlich Beteiligten abzustimmen.<br />

Die Haftung <strong>de</strong>s Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird<br />

durch die Abstimmung mit <strong>de</strong>m Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen<br />

durch ihn nicht eingeschränkt.<br />

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche<br />

Hin<strong>de</strong>rnisse und Be<strong>de</strong>nken entgegenstehen.<br />

1.6 Notwendige Überarbeitungen <strong>de</strong>r Unterlagen bei unverän<strong>de</strong>rtem Programm und bei nur unwesentlich<br />

verän<strong>de</strong>rten For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Auftraggebers begrün<strong>de</strong>n keinen Anspruch auf zusätzliche<br />

Vergütung.<br />

Nicht vereinbarte Leistungen, die <strong>de</strong>r Auftraggeber zur Herstellung <strong>de</strong>r baulichen Anlage for<strong>de</strong>rt,<br />

hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei <strong>de</strong>nn, sein Büro ist auf <strong>de</strong>rartige Leistungen<br />

nicht eingerichtet. Soweit Leistungsbil<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r HOAI angesprochen sind, richten sich<br />

Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe nach diesen Bestimmungen. Die Vergütung ist vor<br />

Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.<br />

© VHF Bayern - Stand November 2010 Seite 2 von 7

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