Die hohe Kunst der Dachdecker - Dachbaumagazin
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Text: Katja Rheude | Foto: Heike Geigl, iStockphoto.com<br />
▴ Für Nachfragespitzen: Leiharbeiter stehen dem Betrieb für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung<br />
www.dachbaumagazin.de<br />
Management<br />
ZEITARBEIT<br />
Nur geliehen<br />
Richtigstellung<br />
Zu Ihrem Beitrag »Zeitarbeit – Nur geliehen« in dachbaumagazin<br />
9.2012 auf Seite 32/33 möchte ich Folgendes<br />
klarstellen: In Betrieben des <strong>Dachdecker</strong>handwerks<br />
ist Zeitarbeit grundsätzlich unzulässig. Hier gilt<br />
seit dem 1. Januar 1982 für Arbeiten, die üblicherweise<br />
von Arbeitern verrichtet werden, das Verbot<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nach<br />
§ 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).<br />
Viele Unternehmen nutzen das Modell Zeitarbeit: Allein 2011<br />
waren bei Zeitarbeitsfirmen rund 900000 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt. Der Beitrag zeigt, worauf bei <strong>der</strong> Anstellung von<br />
Arbeitern auf Zeit aus rechtlicher Sicht zu achten ist.<br />
Egal ob Zeitarbeit, Leiharbeit<br />
o<strong>der</strong> Personal-Leasing: All diese Begriffe<br />
beschreiben das Geschäftsmodell von Unternehmen,<br />
die ihre Arbeitskräfte gegen Bezahlung<br />
an<strong>der</strong>en Unternehmen überlassen.<br />
„Rechtlich gesehen spricht man hierbei von<br />
‚Gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung‘“,<br />
erklärt Anne Kronzucker, Juristin <strong>der</strong><br />
D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Grundlage<br />
für die Tätigkeit <strong>der</strong> Zeitarbeitsbranche<br />
ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
(AÜG).<br />
Gerade bei Nachfragespitzen ist das Modell<br />
<strong>der</strong> Zeitarbeit wirtschaftlich interessant:<br />
Kurzfristig stehen Arbeitskräfte für einen<br />
befristeten Zeitraum zur Verfügung, ohne<br />
dass längere Arbeitsverträge abgeschlossen<br />
werden müssen, die in wirtschaftlich<br />
schlechten Zeiten das Unternehmen belasten<br />
könnten. Auch für Ausfälle, etwa wegen<br />
Krankheit, ist gesorgt: In <strong>der</strong> Regel schickt Mitarbeiter. Deshalb verstärkt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
die Gleichberechtigung <strong>der</strong> Zeitarbeiter. <strong>der</strong> Personaldienstleister (BAP). Seit Janu-<br />
Verbände <strong>der</strong> Bundesarbeitgeberverband<br />
die Zeitarbeitsfirma eine Vertretung; es kann<br />
jedoch auch vereinbart werden, dass für die „So ist eine Leiharbeitsfirma beispielsweise<br />
verpflichtet, den Zeitarbeiter nach dem untergrenzen (7,01 Euro brutto/Stunde in<br />
ar 2012 gibt es allgemein verbindliche Lohn-<br />
Dauer einer Erkrankung keine Entleihgebühr<br />
bezahlt wird. Mit Ende des Zeitvertrages<br />
o<strong>der</strong> bei sinken<strong>der</strong> Nachfrage kann mit dem gleichen Lohn zu vergüten, den Westdeutschland).<br />
Prinzip ‚Equal Payment‘ (§ 9 Nr. 2 AÜG) Ostdeutschland und 7,89 Euro/Stunde in<br />
die Entleihung wie<strong>der</strong> beendet werden. Der ein vergleichbarer Angestellter des jeweiligen<br />
Betriebs erhalten würde“, präzisiert die Zuständigkeiten<br />
Vorteil für die Unternehmen: Es ist we<strong>der</strong><br />
eine Kündigung erfor<strong>der</strong>lich, noch müssen D.A.S.-Juristin. Tarifvertraglich sind jedoch im Arbeits-Dreiecksverhältnis<br />
gesetzliche Kündigungsfristen eingehalten in gewissem Rahmen abweichende Regelungen<br />
möglich. Seit 2003 gibt es einen Mantel-<br />
Leiharbeiters? <strong>Die</strong> Leiharbeitsfirma o<strong>der</strong><br />
Doch wer ist jetzt eigentlich <strong>der</strong> Chef des<br />
o<strong>der</strong> Abfindungen gezahlt werden.<br />
tarifvertrag Zeitarbeit, <strong>der</strong> durch zahlreiche <strong>der</strong> vorübergehende Arbeitgeber, also <strong>der</strong><br />
Gleichberechtigung<br />
Än<strong>der</strong>ungstarifverträge mehrfach angepasst Entleiher des Zeitarbeiters? „Ein Arbeitsvertrag<br />
besteht nur zwischen dem Arbeit-<br />
Allerdings sind Leiharbeiter schon aufgrund<br />
ihrer kurzen Verweildauer im Ein-<br />
Entgelte kam. Im Frühjahr 2011 entstand nehmer und dem Verleiher, also <strong>der</strong> Leih-<br />
wurde, wobei es auch zu Erhöhungen <strong>der</strong><br />
satzbetrieb nicht so verankert wie reguläre durch den Zusammenschluss mehrerer arbeitsfirma“, erklärt Anne Kronzucker<br />
32 dachbau magazin 9 | 2012<br />
Als Hauptgründe für das vor über 30 Jahren vom Gesetzgeber auf den Weg gebrachte<br />
vollständige Verbot <strong>der</strong> Zeitarbeit in Betrieben des Baugewerbes wurden die Gefährdung<br />
<strong>der</strong> sozialen Sicherheit und die Bekämpfung <strong>der</strong> Schwarzarbeit in diesem Wirtschaftszweig<br />
ins Feld geführt. Dass auch das <strong>Dachdecker</strong>- und Zimmererhandwerk vom Verbot<br />
betroffen sind, hängt damit zusammen, dass unter den Begriff des Baugewerbes alle<br />
Betriebe gefasst werden, die nach § 1 Abs. 2 Baubetriebeverordnung dem Bauhauptgewerbe<br />
zugerechnet werden. Entsprechend <strong>der</strong> Differenzierung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III) sind somit die Betriebe <strong>der</strong>jenigen Baubereiche betroffen, in denen<br />
auch Leistungen <strong>der</strong> Winterbauför<strong>der</strong>ung erbracht werden.<br />
Das Verbot, Zeitarbeitnehmer einzusetzen, trifft übrigens nicht nur Betriebe, die allein<br />
dem Bauhauptgewerbe zugerechnet werden, son<strong>der</strong>n auch Mischbetriebe, die überwiegend<br />
Bauleistungen erbringen. Das ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn von den dort beschäftigten<br />
Arbeitnehmern mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Arbeitszeit Bauleistungen erbracht werden, wobei<br />
zu Bauleistungen auch Neben- und Hilfstätigkeiten zählen, die zu einer sachgerechten<br />
Ausführung <strong>der</strong> Bauleistung notwendig sind.<br />
Ausnahmen von dem Verbot <strong>der</strong> Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe gelten zwischen<br />
Betrieben des Baugewerbes / <strong>Dachdecker</strong>handwerks und an<strong>der</strong>en Betrieben, wenn<br />
es sich um die sogenannte »Kollegenhilfe« handelt und somit die Überlassung zwischen<br />
den Betrieben untereinan<strong>der</strong> stattfindet.<br />
Kontrolliert werden Formen <strong>der</strong> illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch die Behörden<br />
<strong>der</strong> Zollverwaltung. Sie kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu<br />
30 000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 16 Abs. 2 AÜG). Der durch die<br />
unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil kann abgeschöpft werden, was dazu<br />
führen kann, dass <strong>der</strong> Bußgeldrahmen überschritten wird. Hinweis: Jede rechtskräftige<br />
Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.<br />
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dachbau magazin 10 | 2012<br />
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