Tierschutzkurier 4 - Tierschutzverein für Tirol
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Der Inhalt von diesem Laptop ist<br />
diebstahlsicher bewacht.<br />
Rambo hält nichts vom geduldigen Warten<br />
auf die Futterschüssel am Boden.<br />
Das Frauchen<br />
dieses<br />
Prachtkerls<br />
bedankt sich<br />
beim Tierheim<br />
<strong>für</strong> den<br />
tollen Kater<br />
Koarl<br />
Kuscheltier-<br />
Fete.<br />
Obmann Dr. Adolph Platzgummer<br />
Liebe Tierfreunde!<br />
Es ist ein immer wieder<br />
auftauchender Irrtum,<br />
dass Tierhandlungen<br />
nicht unter<br />
das Tierschutzgesetz<br />
fallen würden. Selbstverständlich<br />
gibt es<br />
auch <strong>für</strong> das Gewerbe<br />
Vorschriften, die aber<br />
wegen der kürzeren Verweildauer der Tiere<br />
teilweise weniger streng sind.<br />
In der Anlage 2 zu § 5, Abs. 1 Z 2 <strong>für</strong> Kleinsäugetiere<br />
(z. B. Kaninchen und Meerschweinchen)<br />
finden sich folgende Vorschriften:<br />
1.1.1: „Die Bodenfläche der Unterkünfte muss<br />
zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt<br />
sein.“<br />
Anschließend werden die Anforderungen an<br />
diese Einstreu präzisiert. Katzenstreu, Torfmull<br />
und Sand dürfen da<strong>für</strong> nicht verwendet werden.<br />
Wichtig ist der Punkt der Rückzugsmöglichkeiten:<br />
„Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten,<br />
zum Beispiel in Form von<br />
Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln angeboten<br />
werden. Alle Tiere müssen die Einrichtungen<br />
gleichzeitig nützen können.“<br />
Geregelt ist auch die Beschaffenheit von Nagematerial<br />
<strong>für</strong> Kaninchen und andere Nagetiere.<br />
Selbstverständlich wird auch der ständige Zugang<br />
zum Wasser vorgeschrieben, wobei sowohl<br />
Trinkflaschen, als auch offene und standfeste<br />
Gefäße verwendet werden können.<br />
Für das allgemeine Wohlbefinden gehört die<br />
Temperatur der Umgebung angepasst. Da die<br />
Tiere einen hohen Sauerstoffverbrauch haben,<br />
muss ein ausreichender Luftaustausch ge -<br />
sichert sein.<br />
Nach dem allgemein gültigen Gesetz <strong>für</strong> Kleintiere<br />
dürfen auch in Tierhandlungen Kaninchen<br />
und Meerschweinchen nur gemeinsam mit<br />
Artgenossen in der Gruppe gehalten werden.<br />
Wobei der Gesetzgeber weiß, dass es unverträgliche<br />
Artgenossen gibt, <strong>für</strong> die es Ausnahmen<br />
geben muss.<br />
Dass unsere Mitarbeiter in den Tierheimen keine<br />
Sorgen mit unverträglichen Tieren haben,<br />
wünscht sich<br />
Ihr<br />
Adolph Platzgummer<br />
TIERSCHUTZ-KURIER<br />
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