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Tierschutzkurier 4 - Tierschutzverein für Tirol

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diebstahlsicher bewacht.<br />

Rambo hält nichts vom geduldigen Warten<br />

auf die Futterschüssel am Boden.<br />

Das Frauchen<br />

dieses<br />

Prachtkerls<br />

bedankt sich<br />

beim Tierheim<br />

<strong>für</strong> den<br />

tollen Kater<br />

Koarl<br />

Kuscheltier-<br />

Fete.<br />

Obmann Dr. Adolph Platzgummer<br />

Liebe Tierfreunde!<br />

Es ist ein immer wieder<br />

auftauchender Irrtum,<br />

dass Tierhandlungen<br />

nicht unter<br />

das Tierschutzgesetz<br />

fallen würden. Selbstverständlich<br />

gibt es<br />

auch <strong>für</strong> das Gewerbe<br />

Vorschriften, die aber<br />

wegen der kürzeren Verweildauer der Tiere<br />

teilweise weniger streng sind.<br />

In der Anlage 2 zu § 5, Abs. 1 Z 2 <strong>für</strong> Kleinsäugetiere<br />

(z. B. Kaninchen und Meerschweinchen)<br />

finden sich folgende Vorschriften:<br />

1.1.1: „Die Bodenfläche der Unterkünfte muss<br />

zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt<br />

sein.“<br />

Anschließend werden die Anforderungen an<br />

diese Einstreu präzisiert. Katzenstreu, Torfmull<br />

und Sand dürfen da<strong>für</strong> nicht verwendet werden.<br />

Wichtig ist der Punkt der Rückzugsmöglichkeiten:<br />

„Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten,<br />

zum Beispiel in Form von<br />

Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln angeboten<br />

werden. Alle Tiere müssen die Einrichtungen<br />

gleichzeitig nützen können.“<br />

Geregelt ist auch die Beschaffenheit von Nagematerial<br />

<strong>für</strong> Kaninchen und andere Nagetiere.<br />

Selbstverständlich wird auch der ständige Zugang<br />

zum Wasser vorgeschrieben, wobei sowohl<br />

Trinkflaschen, als auch offene und standfeste<br />

Gefäße verwendet werden können.<br />

Für das allgemeine Wohlbefinden gehört die<br />

Temperatur der Umgebung angepasst. Da die<br />

Tiere einen hohen Sauerstoffverbrauch haben,<br />

muss ein ausreichender Luftaustausch ge -<br />

sichert sein.<br />

Nach dem allgemein gültigen Gesetz <strong>für</strong> Kleintiere<br />

dürfen auch in Tierhandlungen Kaninchen<br />

und Meerschweinchen nur gemeinsam mit<br />

Artgenossen in der Gruppe gehalten werden.<br />

Wobei der Gesetzgeber weiß, dass es unverträgliche<br />

Artgenossen gibt, <strong>für</strong> die es Ausnahmen<br />

geben muss.<br />

Dass unsere Mitarbeiter in den Tierheimen keine<br />

Sorgen mit unverträglichen Tieren haben,<br />

wünscht sich<br />

Ihr<br />

Adolph Platzgummer<br />

TIERSCHUTZ-KURIER<br />

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