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Zusammenarbeit zwischen Kämmerei und Kasse

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<strong>Zusammenarbeit</strong> <strong>zwischen</strong><br />

<strong>Kämmerei</strong> <strong>und</strong> <strong>Kasse</strong><br />

Holzhausen, 21.07.-23.07.2010<br />

23.07.2010<br />

Hr. Lukas,<br />

Kämmerer, Markt Hofkirchen<br />

Hr. Niessl<br />

Kämmerer, Stadt Mainburg<br />

1


In der <strong>Kasse</strong> dürfen nur zuverlässige<br />

Bedienstete mit ausreichender<br />

Vorbildung beschäftigt werden, deren<br />

wirtschaftliche Verhältnisse geordnet<br />

sind.<br />

- Bestellung zum<br />

<strong>Kasse</strong>nverwalter/Stellvertreter -


Wichtiges vorab! VV 4 zu § 43<br />

Kein Urlaubsverzicht<br />

Urlaub min. ½ d. Jahresurlaubes zusammenhängend<br />

Kein Angehörigenverhältnis zum AO-Befugten<br />

3


So gebt dem Kaiser,<br />

was des Kaisers ist.<br />

(Matthäus 22,21)<br />

4


Einheitskasse !<br />

(Fachaufsicht durch ….)<br />

• Gde.-<strong>Kasse</strong><br />

• Zahlstellen<br />

• Sonderkassen<br />

• Handkasse ?<br />

• <strong>Kasse</strong>nautomaten<br />

• <strong>Kasse</strong>nzwang


Geschäftsgang in der<br />

<strong>Kasse</strong><br />

• Postsendungen an die <strong>Kasse</strong> § 43 IV<br />

• Unbarer Zahlungsverkehr § 47<br />

• Quittungserteilung<br />

(? Unterschriftsproben)<br />

Doppelunterschriften § 43 III


Aufgaben der <strong>Kasse</strong><br />

(Pflichtaufgaben)<br />

• Annahme v. Einzahlungen § 87 Nr. 11<br />

• Leistung v. Auszahlungen § 87 Nr. 5<br />

• Verwaltung der <strong>Kasse</strong>nmittel § 57<br />

• Annahme u. Verwahrung von Wertgegenständen §<br />

57<br />

• Buchführung<br />

• Erstellung der Abschlüsse § 72<br />

• Aufzeichnungen für die Jahresrechnung VV2 zu §<br />

42<br />

• Sammlung u. Aufbewahrung der Belege <strong>und</strong> Bücher<br />

§ 71


Aufgaben der <strong>Kasse</strong><br />

(zusätzliche Aufgaben)<br />

• Mahnung v. Forderungen<br />

• Einleitung der Vollstreckung<br />

• Festsetzung, St<strong>und</strong>ung u.<br />

Niederschlagung von:<br />

- Mahngebühren, Vollstreckungskosten,<br />

Zinsen u. Säumniszuschlägen


Aufgaben der <strong>Kasse</strong><br />

(Weitere Aufgaben)<br />

• Verwahrung von Gegenständen § 60<br />

• Nachweis über das Vermögen<br />

(Bestandsverzeichnisse/Anlagenachweise)<br />

• <strong>Kasse</strong>nstatistik / Finanzstatistik<br />

• Erstellen des kassenmäßigen Abschlusses<br />

• Erstellung der Haushaltsrechnung


<strong>Kasse</strong>nanordnungen<br />

Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Trennung von Anordnungs- <strong>und</strong> <strong>Kasse</strong>ngeschäften<br />

(Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO, § 37 Abs. 3 KommHV)<br />

Anordnungsbefugnis:<br />

Regelung durch Dienstanweisung (§ 37 Abs. 2 KommHV)<br />

Feststellung der sachlichen <strong>und</strong> rechnerischen Richtigkeit:<br />

vor der Anordnung<br />

(§§ 40, 41, 37 Abs. 2 Satz 3 KommHV)<br />

Belege:<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Keine Buchung ohne Beleg!<br />

<strong>Kasse</strong>nanordnungen <strong>und</strong> begründende Unterlagen (§ 71 KommHV)<br />

11


Wann darf die <strong>Kasse</strong> Geld annehmen ?<br />

i.d.R. nur bei Vorliegen einer schriftlichen Annahmeanordnung<br />

Ausnahmen:<br />

Einzahlungen bei denen die <strong>Kasse</strong> erkennen kann daß sie<br />

empfangsberechtigt ist. Kann die Buchungsstelle sofort ermittelt werden ist<br />

dort zu buchen, andernfalls ist die Einzahlung als Verwahrgeld zu buchen<br />

(Ausnahme Schwebeposten)<br />

<strong>Kasse</strong>nmittel die von einer anderen Stelle für Auszahlungen für ihre<br />

Rechnung zur Verfügung gestellt werden z.B. Sozialhilfe<br />

Irrtümliche Einzahlungen die zurück- oder weiterzuleiten sind<br />

Einzahl. die die <strong>Kasse</strong> selbst festsetzt Mahngeb., Vollstr.kosten,<br />

Nebenforderungen<br />

! KEINE SACHLICHE & RECHN.<br />

FESTSTELLUNG NÖTIG !<br />

12


Trennung Anordnung / Vollzug<br />

• Kein Angehörigenverhältnis<br />

• Ausnahme Mahngebühren etc.<br />

• Wer darf Konten eröffnen<br />

• Konten auf das notwendige Maß beschränken<br />

• Auch Funktionstrennung zw. IT- Administration<br />

<strong>und</strong> <strong>Kasse</strong>naufgaben § 37 I Nr. 10 KommHV-K


<strong>Kasse</strong>nanordnungen<br />

• Unterlagen fest mit KAO verbinden<br />

• ? Umfangreiche Unterlagen<br />

• ? Wer ist Anordnungsbefugt<br />

• ? Anordnungsbefugt bei persönl<br />

nl. . Beteiligung<br />

• ? Verlust von KAO – Ersatz<br />

• Unverzügliche Anordnung §39 III<br />

• ? Sachliche/rechnerische Richtigkeit § 41<br />

– Unterschriftsproben<br />

– Mittlerer Dienst VV 16 zu § 41<br />

14


<strong>Kasse</strong>nanordnungen<br />

• Unterschriften auf <strong>Kasse</strong>nanordnungen sind mit<br />

Tinte, Tintenstift oder sonst zugelassenen<br />

Schreibmitteln "eigenhändig" zu leisten.<br />

Faksimilestempel sind unzulässig (Art. 70 BayHO/V<br />

2.5).<br />

• Die KAO sind von der Gemeindekasse zu<br />

überprüfen Erl. 2 zu § 49 KommHV-K<br />

• (den sachlichen Inhalt einer <strong>Kasse</strong>nanordn. hat die<br />

Gde-<strong>Kasse</strong> nicht nachzuprüfen Schreml) Erl. 3.2 zu<br />

§ 49 KommHV-K<br />

15


Anordnungsstempel Doppik<br />

27


Zahlungsverkehr <strong>und</strong> Buchführung<br />

sollen bei mehrfach besetzten <strong>Kasse</strong>n<br />

von verschiedenen Bediensteten<br />

wahrgenommen werden, deren<br />

Verantwortungsbereiche zweifelsfrei<br />

abgegrenzt werden müssen. Sie sind<br />

durch Dienstanweisung zu regeln.


Anordnungsbefugnis<br />

Anordnungsbefugnis<br />

Erster Bürgermeister<br />

= anordnungsbefugt kraft Gesetzes<br />

Nicht anordnungsbefugt sind:<br />

Sollen nicht anordnungsbefugt sein:<br />

Bedienstete der Gemeindekasse<br />

Feststeller der sachlichen <strong>und</strong><br />

rechnerischen Richtigkeit<br />

Bedienstete des Rechnungsprüfungsamtes<br />

Persönlich Beteiligte nach Art. 49 GO


Buchführung<br />

hrung<br />

AUFGABE der KASSE § 42 Abs. 1 Nr. 4 !!<br />

TRENNUNG von ZAHLUNGSVERKEHR u.<br />

BUCHFÜHRUNG Schreml Erl. 6 zu § 43<br />

Wenn Ausstattung unzureichend – Aufgabe<br />

des <strong>Kasse</strong>nverwalters den ersten Bgm. zu<br />

unterrichten Schreml Erl. 1 zu § 43<br />

31


Welche Bücher B<br />

gibt es?<br />

Zeitbuch<br />

Chronologisch<br />

Ohne Rücksicht R<br />

ob der Haushalt belastet wird<br />

oder nicht.<br />

Istbestand wird nachgewiesen.<br />

Sachbuch<br />

Sachbuch f. Verw.HH.<br />

Sachbuch f. Verm.HH.<br />

Nach Ordnung des HH-Plan.<br />

Für r die Rechnungslegung benötigt.<br />

Die Ist-Buchung soll mit der Buchung im Zeitbuch<br />

vorgenommen werden.<br />

32


Welche Bücher B<br />

gibt es?<br />

Abgabenvorbuch<br />

(Vorb.z.Sachbuch).<br />

Steuern / Mieten etc.<br />

Vorschußbuch<br />

(Sachbuch f. Vorsch)<br />

Verwahrbuch (dto.)<br />

die laufende Abwicklung ist<br />

Sache der <strong>Kasse</strong>!!<br />

33


Welche Bücher B<br />

gibt es?<br />

Kontogegenbuch<br />

kann für f r mehrere Jahre geführt<br />

werden.<br />

KANN WEGFALLEN<br />

Tagesabschlußbuch<br />

buch<br />

kann für f r mehrere Jahre geführt<br />

werden.<br />

Schecküberw.buch<br />

Wechselüberw.buch<br />

Kann nach § 48 III KommHV-K<br />

wegfallen, wenn auf anderer<br />

Weise wesentl. . Angaben<br />

festgehalten sind<br />

(eingegangenen Schecks)<br />

34


Welche Bücher B<br />

gibt es?<br />

<strong>Kasse</strong>nstrazze<br />

Tageskladde<br />

Vordrucküberwachungsbuch<br />

Bek.21.08.1960 MABl S.521<br />

(Wertebuch für f r Verwahrung<br />

von Wertgegenständen)<br />

nden)<br />

Bezüglich der EDV<br />

eine Dokumentation<br />

vorhanden ?<br />

35


Bestandsverzeichnis, § 75 KommHV -K<br />

Verpflichtend nach § 75 Abs. 1Satz 1 KommHV- K für<br />

1. Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

2. gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte <strong>und</strong><br />

3. bewegliche Sachen,<br />

die Eigentum der Kommune sind oder ihr zustehen.<br />

36


Bestandsverzeichnis, § 75 KommHV -K<br />

Mindestangaben nach §75 Abs. 1 Satz 2 KommHV- K<br />

1. Art<br />

2. Menge<br />

3. Lage (Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte ) oder Standort<br />

(bewegliche Sachen)<br />

keine Wertangaben erforderlich (!! VV zu § 75!!)<br />

Bewegliche Sachen sind vollständig zu erfassen<br />

(soweit nicht in Anlagenachweis, vgl. 500 € Grenze)<br />

Straßenverzeichnisse nach Art. 3 Abs. 2 BayStrWG gelten als<br />

Bestandsverzeichnisse (VV zu § 75 KommHV –Kameralistik)<br />

37


Bestandsverzeichnis, § 75 KommHV -K<br />

Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit<br />

1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,<br />

2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten im Einzellfall oder für Sachgesamtheit nicht mehr<br />

als fünfh<strong>und</strong>ert Euro ohne Umsatzsteuer betragen haben,<br />

3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle<br />

gewährleistet ist oder die Vorräte zum, alsbaldigen Verbrauch bestimmt<br />

sind<br />

WEITERE AUFGABE NACH § 42 Abs. 3 - KASSE<br />

vgl. Schreml Erl. 5 zu § 42<br />

38


Anlagenachweise<br />

• Wann ?<br />

• Zusätzliche Angaben ?


Nachweis von Anlagevermögen<br />

gen<br />

<strong>und</strong> Geldanlagen, § 76 KommHV -K<br />

Nachweis für Geldanlagen<br />

§ 76 Abs. 1 KommHV- Kameralistik<br />

Verpflichtend für<br />

Forderungen aus Geldanlagen<br />

Forderungen aus Darlehen<br />

Beteiligungen<br />

Wertpapiere<br />

Mindestangaben nach § 76 Abs.1 Satz 2<br />

- Geldanlagen <strong>und</strong> Darlehen:<br />

jeweiliger Stand<br />

- Beteiligungen <strong>und</strong> Wertpapiere:<br />

aufgewendeter Betrag<br />

mit Wertangaben<br />

Anlagenachweis<br />

§ 76 Abs.2,4 KommHV - Kameralistik<br />

Verpflichtend für<br />

Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte <strong>und</strong><br />

bewegliche Sachen,<br />

die kostenrechnenden Einrichtungen dienen<br />

(§ 76 Abs.2 Satz 2 KommHV-K)<br />

oder<br />

sonstigen Einrichtungen dienen, soweit für<br />

Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung erforderlich<br />

Mindestangaben nach § 76 Abs.2 Satz 2<br />

Inhalt Bestandsverzeichnis<br />

+ AHK<br />

+ Abschreibungen<br />

+ Restbuchwert<br />

mit Wertangaben<br />

40


Was sind<br />

kostenrechnende Einrichtungen ??


!! NEU!! § 11 a KommHV-K<br />

Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung<br />

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung <strong>und</strong> für die Beurteilung<br />

der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung<br />

für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- <strong>und</strong> Leistungsrechnung<br />

geführt werden. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen<br />

durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung<br />

nachprüfbar herzuleiten.<br />

!!!! VV zu § 75 KommHV-K !!!<br />

42


Belege sollen nach sachlicher Buchung abgelegt werden<br />

Oder auf andere Weise sichergestellt sein, dass zeitnah<br />

darauf zugegriffen werden kann.<br />

43


Aufbewahrungsfristen § 82 KommHV-K<br />

Bücher 10 Jahre<br />

Belege 6 Jahre<br />

Digitale Archivierung nach Abschluss der überörtl. Prüfung<br />

Jahresrechnung dauernd<br />

Fristbeginn 1. Januar des der Aufstellung der Jahresrg. folgenden Jahres<br />

Tipp: Belege des Vermögenshh.<br />

länger aufbewahren (Doppik,<br />

Anlagebuchführung)<br />

44


Räumliche Ausstattung <strong>und</strong><br />

<strong>Kasse</strong>nsicherheit<br />

• Schutz vor Raub, Überfälle (event(<br />

event.<br />

Sicherheitsglas)<br />

• Sicherung gegen unbefugte Benutzung der<br />

maschinellen <strong>und</strong> technischen Einrichtung der<br />

<strong>Kasse</strong><br />

• Sichere Aufbewahrung der Zahlungsmittel, der<br />

verwahrten Gegenstände, nde, der Bücher B<br />

<strong>und</strong><br />

Belege<br />

48


Räumliche Ausstattung <strong>und</strong><br />

<strong>Kasse</strong>nsicherheit<br />

• Hinweis auf <strong>Kasse</strong>nst<strong>und</strong>en<br />

• Hinweis auf Öffnungszeiten<br />

• Vorkehrung zum Ausschluss von<br />

Falschgeld<br />

• Doppelunterschrift bei Überweisungen<br />

<strong>und</strong> Schecks (? Bei kleinen <strong>Kasse</strong>n ?)<br />

50


Räumliche Ausstattung <strong>und</strong><br />

<strong>Kasse</strong>nsicherheit<br />

• Höchstbetrag der Barkasse lt. Dienstanweisung<br />

geregelt; event. Überschreitungen müssen m<br />

begründet werden.<br />

• i.d.Zusammenhang überprüfen welchen<br />

Höchstbetrag der <strong>Kasse</strong>nversicherung<br />

• Gibt es ein Wertebuch für f r verwahrte<br />

Wertgegenstände<br />

nde<br />

51


Räumliche Ausstattung <strong>und</strong><br />

<strong>Kasse</strong>nsicherheit<br />

• ? Schlüssel für f r Tresor<br />

• ? Zweitschlüssel<br />

ssel<br />

• Sendung an die <strong>Kasse</strong> ungeöffnet<br />

52


Es ist Aufgabe des<br />

<strong>Kasse</strong>nverwalters,<br />

den ersten Bürgermeister zu<br />

unterrichten, wenn der die<br />

Einrichtung der <strong>Kasse</strong> für<br />

unzureichend hält.<br />

Erl. 1 zu § 43 (Schreml)


§ 57 Abs.1 KommHV-K<br />

Die <strong>Kasse</strong> hat darauf zu achten, daß die für die<br />

Auszahlungen erforderlichen <strong>Kasse</strong>nmittel rechtzeitig<br />

verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld <strong>und</strong> die Guthaben<br />

auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten<br />

errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen<br />

Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte<br />

<strong>Kasse</strong>nmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf<br />

verfügbar sind. Die Bewirtschaftung des <strong>Kasse</strong>nbestands<br />

wird durch Dienstanweisung geregelt.<br />

54


§ 57 Abs.2 KommHV-K<br />

Die anordnenden Stellen haben die <strong>Kasse</strong> unverzüglich zu<br />

unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen<br />

zu rechnen ist.<br />

55


§ 57 Abs.3 KommHV-K<br />

Der <strong>Kasse</strong>nbestand wird erforderlichenfalls aus<br />

Mitteln der allgemeinen Rücklage oder durch<br />

<strong>Kasse</strong>nkredite verstärkt. Sobald eine Verstärkung des<br />

<strong>Kasse</strong>nbestands erforderlich wird, hat der<br />

<strong>Kasse</strong>nverwalter dem hierfür zuständigen<br />

Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen,<br />

dass er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel<br />

sorgen kann. Der <strong>Kasse</strong>nverwalter hat darauf<br />

hinzuwirken, dass die Verstärkung des<br />

<strong>Kasse</strong>nbestands bald abgewickelt werden kann<br />

56


Art. 76 Rücklagen, Rückstellungen<br />

(1) 1 Bei Haushaltswirtschaft nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der doppelten<br />

kommunalen Buchführung hat die Gemeinde ihre stetige<br />

Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. 2 Überschüsse der Ergebnisrechnung<br />

sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren<br />

auszugleichen sind.<br />

(2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der doppelten<br />

kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten <strong>und</strong><br />

unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden.<br />

(3) 1 Bei Haushaltswirtschaft nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Kameralistik hat<br />

die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts <strong>und</strong> zur Sicherung<br />

der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden.<br />

2 Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.


Rücklagen bei DOPPIK<br />

• Wenn liquide Mittel nicht benötigt<br />

werden sicher <strong>und</strong> ertragbringend<br />

anlegen § 22 Abs. 2 KommHV-D<br />

• Beachte nur Rücklagen nach § 23<br />

KommHV-D<br />

• !! Rückstellungen § 74 KommHV-D


Mindestrücklage § 20 Abs. 2 KommHV-K<br />

• 1 v. H. der Ausgaben des<br />

Verwaltungshaushaltes der letzten 3 Jahre


§ 21 Abs. 1 Satz 4 KommHV-K<br />

Der Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck<br />

nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen<br />

im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden .<br />

60


Haushaltsüberwachungsliste HÜLH<br />

• Mind. monatlich ist festzustellen inwieweit über die<br />

Haushaltsmittel insgesamt bereits verfügt worden<br />

ist. (VV 1 zu § 26 KommHV-K)<br />

• „Dem Wesen der Überwachung des<br />

Haushaltsvollzugs entsprechend muß es Aufgabe<br />

einer Verwaltungsstelle sein – in der Regel der<br />

anordnungsbefugten Stelle -,, die HÜL H L zu<br />

führen“ (Schreml<br />

Erl. 3 zu § 26 KommHV-K)<br />

61


Haushaltsüberwachungsliste HÜLH<br />

62


Haushaltsüberwachungsliste HÜLH<br />

63


Haushaltsüberwachungsliste<br />

(etwas anders)<br />

LIQUIDITÄTSPLANUNG<br />

!!! AUFGABE DER KASSE !!!<br />

Datum<br />

aktueller<br />

Stand<br />

zu erwartende Einnahmen/<br />

Ausgaben<br />

Höhe der zu erw.<br />

Einn. /<br />

Ausg.<br />

02.01.2008 100.000,00 Jährl. Spende v. Hr. Müller 80.000<br />

180.000,00<br />

64


Termine<br />

DATUM<br />

Datum<br />

Gr<strong>und</strong>steuer<br />

Investitionspauschale<br />

Wasser / Abwasser<br />

Beteil.Eink.steuer<br />

Gewerbest.uml. . etc.<br />

Schlüsselzuweisung<br />

Konzessionsabgabe<br />

Miet-/Pachteinnahmen<br />

65


Termine<br />

DATUM<br />

Datum<br />

Kreisumlage<br />

Abb.SV-Beitr<br />

Beiträge<br />

Miet-/Pachtausgaben<br />

E.On Strom<br />

Löhne Gehälter<br />

Beschäftigte<br />

Gehälter Beamte<br />

Telekom<br />

Verw.gem. umlagen<br />

Versicherungen 1x<br />

jährl.<br />

FA Lohnsteuer<br />

(Schul-)Verbandsumlagen<br />

FA Umsatzsteuer<br />

Kredite Tilgung/Zins<br />

66


Was tun wenn zuviel Geld da ist ?<br />

• Kurzfristig Tagegeld / Termingeld<br />

• Bei Hausbank nachfragen ob Guthabenzins auf<br />

Girokto. . angepasst an Tagegeld werden kann.<br />

• Keine Spekulationsgeschäfte !!<br />

Aktien Derivate Optionsscheine Fonds<br />

• Beachte Sicherheit Mussvorschrift<br />

• Rentabilität- Sollvorschrift<br />

• Rechtzeitige Verfügbarkeit /Liquidität<br />

67


Und wenn zuwenig ???


KREDITWESEN<br />

Art. 71 GO<br />

(Art. 72 GO)


<strong>Kasse</strong>nkredite<br />

• Maximale Höhe H<br />

lt. Vorbemerk. . HH-Plan / Nachtr.HH<br />

• SOLL 1/6 der Einnahmen des Verw.HH nicht<br />

übersteigen<br />

• Event. Rechtsaufsichtliche Genehmigung bei<br />

Überschreiten des HöchstbetragesH<br />

• NEU: MusterDA zur Aufnahme von <strong>Kasse</strong>nkrediten<br />

70


<strong>Kasse</strong>nkredite<br />

71


<strong>Kasse</strong>nkredite<br />

72


<strong>Kasse</strong>nkredit Muster DA<br />

73


<strong>Kasse</strong>nkredit Muster DA<br />

74


<strong>Kasse</strong>nkredit Muster DA<br />

75


Lösungen bei Liquiditätsproblemen<br />

tsproblemen<br />

• <strong>Kasse</strong>nkredite<br />

• Entnahme aus der allg. RücklageR<br />

• Entnahme aus der Sonderrücklage<br />

(Beachte fiktive Verzinsung)<br />

• Geldanlagen v. anderen Gemeinden<br />

• Kredite sonst. (Kämmerer)<br />

76


Zuständigkeit für f r die Aufnahme von<br />

<strong>Kasse</strong>nkrediten<br />

• Die Entscheidung über die Aufnahme eines<br />

<strong>Kasse</strong>nkredits gehört<br />

nicht zu den<br />

<strong>Kasse</strong>ngeschäften. Dem <strong>Kasse</strong>nverwalter<br />

obliegt zwar die Verwaltung der<br />

<strong>Kasse</strong>nmittel einschließlich lich der<br />

Liquiditätsplanung, tsplanung, aber nicht die Aufnahme<br />

eines <strong>Kasse</strong>nkredits einschließlich lich des<br />

Abschlusses des Darlehensvertrags hierüber.<br />

77


Buchung des <strong>Kasse</strong>nkredites<br />

• <strong>Kasse</strong>nkredite werden in der Regel aufgr<strong>und</strong> eines<br />

schriftlichen Darlehensvertrags mit einem Kreditinstitut in<br />

Form eines Kontokorrentkredits (Überziehungskredits)(<br />

aufgenommen. In diesem Fall ist der Kontokorrentkredit<br />

(Negativsaldo auf dem Girokonto der Gemeinde) lediglich im<br />

Kontogegenbuch oder entsprechenden Aufzeichnungen (§(<br />

69<br />

Abs. 1 KommHV) ) nachzuweisen; eine zeitliche <strong>und</strong> sachliche<br />

Buchung findet nicht statt.<br />

• Wird ein <strong>Kasse</strong>nkredit in Form eines kurzfristigen<br />

Festbetragskredits aufgenommen, ist er als haushaltsfremder<br />

Vorgang im Zeitbuch (§(<br />

57 KommHV) ) <strong>und</strong> im Verwahrbuch (§(<br />

67 Abs. 1 Nr. 2 KommHV) ) zu buchen.<br />

79


Art. 71 Kredite<br />

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 62 Abs. 3 nur im<br />

Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt <strong>und</strong> nur für<br />

Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen <strong>und</strong> zur Umschuldung<br />

aufgenommen werden.


Art. 71 Kredite<br />

(2) 1 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

<strong>und</strong> Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der<br />

Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2 Die<br />

Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten<br />

Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen<br />

<strong>und</strong> Auflagen erteilt werden. 3 Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die<br />

Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde<br />

nicht im Einklang stehen.


Art. 71 Kredite<br />

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr<br />

folgenden Jahres <strong>und</strong>, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr<br />

nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlass dieser<br />

Haushaltssatzung.


Art. 72 GO Kreditähnliche Verpflichtungen<br />

• Leasingverträge<br />

• Leibrenten<br />

• Bürgschaften (Ausfallbürgschaften)<br />

! Genehmigung d. Rechtsaufsichtsbehörde !<br />

(Wertgrenzen !)


Bewirtschaftung<br />

• Begriff: Anlehnung an die Vorschriften des<br />

staatlichen Haushaltsrechtes<br />

(vgl. VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO)<br />

• Ziele:<br />

erhalten<br />

Haushalt einhalten, Haushaltsausgleich<br />

84


Bewirtschaftung<br />

• Einziehung der Einnahmen (§(<br />

25 KommHV):<br />

⇒ rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO =<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit)<br />

• ⇒ Überwachung des Eingangs<br />

a) Unverzügliche Erteilung einer Annahmeanordnung<br />

• – § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 38<br />

Abs. 2 KommHV<br />

b) Aufgaben der <strong>Kasse</strong>: Überwachung, Mahnung, Beitreibung<br />

- § 52 KommHV)<br />

rückständige Forderungen: <strong>Kasse</strong>nreste (§(<br />

87 Nr. 23<br />

KommHV),<br />

Achtung Verjährung, Billigkeitsmaßnahmen<br />

86


Bewirtschaftung<br />

• Bewirtschaftung <strong>und</strong> Überwachung der Ausgaben (§(<br />

26<br />

KommHV)<br />

• ⇒ Haushaltsmittel erst bei Bedarf beanspruchen (Art. 61 Abs. 2 Satz<br />

1 GO = Gr<strong>und</strong>satz der Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit), evtl.<br />

Zinsverluste bei Verstoß;<br />

Inanspruchnahme ist nicht nur die Anordnung einer Auszahlung (§(<br />

37 Abs. 1 Nr. 1 KommHV, , Fälligkeit F<br />

§ 38 Abs. 2, VV Nr. 5 zu § 38<br />

KommHV), sondern auch z. B. die Vergabe von Aufträgen (vgl. VV<br />

Nr. 1 zu § 27 KommHV)<br />

• ⇒ Überwachung durch Haushaltsüberwachungsliste (HÜL – soll von<br />

anordnender Dienststelle geführt werden) oder auf andere geeignete<br />

Weise<br />

• ⇒ Verfügbare Ausgabemittel müssen m<br />

ständig erkennbar sein (auch<br />

VV zu § 26 KommHV)<br />

• ⇒ Entsprechendes gilt für f r die Inanspruchnahme von<br />

Verpflichtungsermächtigungen chtigungen (Art. 67 GO, § 9 KommHV)<br />

87


Bewirtschaftung<br />

• Sonderregelungen für f r Ausgaben des Vermögenshaushalts (§(<br />

27 KommHV)<br />

• ⇒ Inanspruchnahme nur, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden<br />

können (Einnahmen müssen m<br />

als gesichert gelten: VV Nr. 2 zu § 27 KommHV ⇒<br />

Einnahmen des Vermögenshaushaltes siehe § 1 Abs. 1 KommHV)<br />

⇒ Finanzierung bereits begonnener Maßnahmen darf nicht beeinträchtigt werden<br />

• ⇒ bei Baumaßnahmen siehe § 27 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 KommHV<br />

• Prüfung:<br />

a) Sind zweckgeb<strong>und</strong>ene Mittel vorhanden?<br />

b) Allgemeine Deckungsmittel unter Beachtung folgender Rangfolge:<br />

- Ausgaben des VermHH, , für f r die rechtliche Verpflichtung besteht<br />

(z. B. ordentliche Tilgung von Krediten, Ausgaben zur Erfüllung<br />

von Verpflichtungen, die in Vorjahren n aufgr<strong>und</strong> VE eingegangen<br />

wurden)<br />

•<br />

- für r bereits begonnene Maßnahmen<br />

- für r neue Maßnahmen<br />

88


Auszahlungen<br />

Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,<br />

wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist<br />

Art 74 GO<br />

89


Auszahlungen<br />

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung<br />

beschlossen werden, soll in einem Vergleich incl. Folgekosten<br />

die wirtschaftlichste Lösung gef<strong>und</strong>en werden.<br />

§ 10 Abs. 2 KommHV K<br />

90


Ausschreibung !!!<br />

Öffentliche Ausschreibung oder<br />

freihändige Vergabe - § 31 KommHV-K


Auszahlungen<br />

Baumaßnahmen nur veranschlagen wenn Unterlagen vorliegen,<br />

Ausnahme:<br />

wenn nicht rechtzeitig fertig<br />

<strong>und</strong> Nachteile bei einer späteren Veranschlagung sich ergeben<br />

§ 10 Abs. 2 KommHV K<br />

92


Auszahlungen<br />

„Haushaltslose Zeit“<br />

Lediglich die Möglichkeit, Ausgaben zu leisten zu deren<br />

Leistung die Gemeinde rechtlich verpflichtet sind oder<br />

die die Weiterführung notwendiger Aufgaben<br />

unaufschiebbar macht<br />

§ 10 Abs. 2 KommHV K<br />

93


Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

94


Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

95


Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

96


Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

97


Steuerabzug bei Bauleistungen<br />

98


Budgetierung (§(<br />

16 Abs. 2 KommHV-K)<br />

• Budget = vorgegebener Finanzrahmen in dem die<br />

Budgetbereiche (Ämter, Sachgebiete) für f r einen<br />

bestimmten Planungszeitraum (Haushaltsjahr)<br />

unter Berücksichtigung ihrer Sachziele weitgehend<br />

selbständig<br />

ihre Einzelansätze festlegen (<strong>und</strong><br />

bewirtschaften) können. k<br />

99


Budgetierung (§(<br />

16 Abs. 2 KommHV)<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Budgetierung:<br />

• Zuweisung der Finanzmittel<br />

• Dezentrale Verantwortung<br />

• Flexibilisierung der Bewirtschaftung der<br />

Haushaltsansätze<br />

tze<br />

• Verwaltungsinterne Wettbewerbssituation<br />

• Finanzwirtschaftliche Anreize<br />

• Delegation von Entscheidungskompetenzen<br />

100


Budgetierung (§(<br />

16 Abs. 2 KommHV)<br />

Vorteile der Budgetierung:<br />

• Entlastung der Verwaltungsführung bei der<br />

Haushaltsaufstellung<br />

• Entlastung der Verwaltungsführung in<br />

Detailentscheidungen<br />

• Effizienz der Entscheidungsprozesse<br />

• Stärkung der Eigenverantwortung <strong>und</strong> Motivation<br />

• Steigerung des Kostenbewusstseins<br />

• mehr Wirtschaftlichkeit<br />

• innere Aufgabenkritik <strong>und</strong> Selbstoptimierung<br />

• Steigerung der Motivation zur Einnahmegewinnung<br />

<strong>und</strong> Ausgabenvermeidung<br />

• Qualitätssteigerung tssteigerung des Produkts<br />

101


Budgetierung (§(<br />

16 Abs. 2 KommHV)<br />

Keine Budgetierung ohne Vorgabe von politischen<br />

Leitlinien:<br />

• Definition von Produkten<br />

• Zielvereinbarungen<br />

102


Mitteilungsverordnung<br />

§ 2<br />

Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nger nicht<br />

im Rahmen einer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder<br />

freiberuflichen Tätigkeit T<br />

gehandelt hat,<br />

103


Mitteilungsverordnung<br />

Nach der Verordnung über Mitteilungen an Finanzbehörden durch<br />

andere Behörden<br />

(Mitteilungsverordnung MV v. 07.09.1993 BGBl 1554-1559<br />

1559<br />

i.d.Fassung v. 19.12.1994 BGBl 3848) sind insbesondere<br />

Zahlungen für f r Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen mitzuteilen wenn:<br />

• der Zahlungsempfänger nger nicht im Rahmen einer land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit T<br />

gehandelt<br />

hat,<br />

• ODER In Bar , Postbar , per Scheck, Zahlungsanweisungen zur Verrechnung,<br />

durch Aufrechnung oder auf ein anderes als das Geschäftskonto des<br />

Zahlungsempfängers ngers oder auf das Konto eines Dritten Zahlungen erbracht<br />

werden.<br />

&<br />

• Die Mitteilungspflicht besteht wenn die an denselben Auftragnehmer<br />

er<br />

geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr mind. 1.500,- €uro<br />

betragen<br />

• ODER wenn es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt<br />

104


Mitteilungsverordnung<br />

Mitteilungsverordnung auch bei ehrenamtlichen TätigkeitenT<br />

( Gemeinderat ) ????<br />

• Die Gemeinden haben das jeweils örtlich zuständige Finanzamt über<br />

die Entschädigungszahlungen an ehrenamtlich Tätige T<br />

zu<br />

unterrichten. Hierzu verpflichtet die Mitteilungsverordnung vom<br />

07.09.1993 BGBl. 1993 Teil I Nr. 48 S. 1554-1556<br />

1556 geänd<br />

nd. . durch die<br />

Erste Verordn. zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom<br />

19.12.1994 BGBl. 1994 Teil I Nr. 91 Seite 3848 <strong>und</strong> die zweite<br />

Verordn. zur Änderung<br />

über die Mitteilungen an die Finanzbehörden<br />

durch andere Behörden<br />

… v. 26.05.1999 BGBl. 1999 Teil I Nr. 27 S.<br />

1077 unabhängig ngig davon, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die<br />

Entschädigungszahlungen steuerfrei sind.<br />

• Nach § 2 Abs. 2 MV können k<br />

die Finanzbehörden Ausnahmen von der<br />

Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine<br />

steuerliche Bedeutung haben.<br />

• Zahlungen an Insolvenzverwalter keine MV. § 93 a Abs. 2 AO<br />

105


Mitteilungsverordnung<br />

• Eine solche Prüfung müssten m<br />

Sie selbst vornehmen. . (Für r Rückfragen R<br />

steht der<br />

Hauptsachgebietsleiter Abgabenordnung des für f r die mitteilende Behörde<br />

örtlich zuständigen Finanzamtes zur Verfügung)<br />

• Für r steuerfreie Aufwandsentschädigungen digungen an Abgeordnete nach § 3 Nr. 12 S.<br />

1 EStG wurde eine solche Ausnahme b<strong>und</strong>eseinheitlich zugelassen, nicht<br />

jedoch für f r Aufwandsentschädigungen digungen an ehrenamtlich TätigeT<br />

tige, , obgleich diese<br />

häufig ganz, zumindest aber teilweise steuerfrei nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG<br />

sind. (Bereits früher hatte das Finanzministerium Baden-Württemberg die<br />

Bitte des Gemeindetags abschlägig beschieden, Aufwandsentschädigungen digungen an<br />

ehrenamtlich tätige t tige Mandatsträger von der Mitteilungspflicht auszunehmen)<br />

Nach § 2 Abs. 1 MV haben die Behörden dem örtlich zuständigen Finanzamt<br />

Zahlungen u.a. . dann mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nger nicht im<br />

Rahmen einer land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder<br />

freiberuflichen Haupttätigkeit tigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht<br />

auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers ngers erfolgt. Zahlungen sind<br />

auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger nger im Rahmen<br />

der Haupttätigkeit tigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto<br />

erfolgt.<br />

106


Mitteilungsverordnung<br />

• Eine Mitteilungspflicht besteht nur dann nicht, wenn ein Steuerabzug<br />

durchgeführt hrt wird. Eine Mitteilungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn n die<br />

an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als<br />

1.500 Euro betragen(§ 7 Abs. 2 MV). Letzteres gilt allerdings nicht für f r so<br />

genannte wiederkehrende Bezüge, das heißt t Zahlungsvorgänge, nge, die aufgr<strong>und</strong><br />

eines gemeinsamen Rechtsgr<strong>und</strong>es regelmäß<br />

äßig, also zu bestimmten<br />

festgelegten Zeitpunkten <strong>und</strong> in gleich bleibender Höhe H<br />

geleistet werden.<br />

• Die ehrenamtliche Mitwirkung in den kommunalen Gremien als Gemeinderat,<br />

Ortschaftsrat usw. erfolgt nicht im Rahmen einer land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit,<br />

tigkeit,<br />

sondern es handelt sich – wie eingangs dargestellt –<br />

einkommensteuerrechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich um sonstige selbstständige Arbeit.<br />

Da die Mitwirkung in den Gremien von vornherein auf einen über das<br />

Kalenderjahr hinausreichenden Zeitraum (die Wahlperiode) angelegt t ist, sind<br />

Entschädigungs<br />

digungs- <strong>und</strong> Reisekostenzahlungen an die Gremien-Mitglieder als<br />

wiederkehrende Bezüge anzusehen. In diesen Fällen F<br />

ist das Finanzamt von<br />

der Gemeinde nicht jährlich, j<br />

sondern nur einmalig, <strong>und</strong> zwar über<br />

die erste<br />

Zahlung, deren Höhe, H<br />

die Zahlungsweise <strong>und</strong> die voraussichtliche<br />

Dauer der Zahlungen schriftlich zu unterrichten (§(<br />

7 Abs. 3 , § 8 MV).<br />

107


Mitteilungsverordnung<br />

• Eine Rückfrage R<br />

beim Finanzamt Passau (zuständiges<br />

Finanzamt für f r den Markt Hofkirchen) wie eine Meldung über<br />

wiederkehrende Zahlungen mit unbekannter Höhe H<br />

erfolgen<br />

soll ergab folgende Verfahrensweise.<br />

• D.h. in der Regel werden Leistungen für f r die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit des Gemeinderates 1 mal jährlich j<br />

ausgezahlt. Sollte<br />

diese Auszahlung 1.500,- € nicht übersteigen ist nichts zu<br />

veranlassen.<br />

• Sollte diese Auszahlung jedoch monatlich stattfinden (Beispiel<br />

2. Bürgermeister) B<br />

ist eine Meldung OHNE Betragsangabe<br />

an das Finanzamt notwendig.<br />

• Bei einmaligen Auszahlungen über 1.500,- € ist die Meldung<br />

mit Betragsangabe zu fertigen.<br />

• (Aussage des Hauptsachgebietsleiter Abgabenordnung FA<br />

Passau; Hr. Hirsch Tel. 0851/5041203 vom 29.06.2006)<br />

108


Mitteilungsverordnung<br />

Ja (wenn > 1.500 € oder wiederkehrend )<br />

Mieten / Pachten an Privat<br />

nein<br />

SGB IV Leistungen<br />

(Hilfe z. Lebensunterh.)<br />

Sitzungsgelder Sog. 1,50 € - Jobs<br />

Wiederkehrende Zahlungen nicht auf<br />

Geschäftskonto („Vertr(<br />

Verträge mit Privaten“)<br />

Aufwandsentschäd./L<br />

d./Löhne<br />

etc.<br />

wenn kein Steuerabzug (Lst.anmeld(<br />

Lst.anmeld.) .)<br />

Zahlungen an Insolvenzverwalter<br />

Aufwandsentschäd./L<br />

d./Löhne<br />

etc.<br />

wenn Steuerabzug (Lst.anmeld(<br />

Lst.anmeld.) .)<br />

Kommand.entschäd.<br />

109


110


111


112


Abschlüsse sse / Tagesabschluss<br />

• Pflicht d. täglichen t<br />

Abschlusses<br />

• Mind. vor Buchungsbeginn d. folgenden<br />

Buchungstages<br />

• Ausnahmen Sonderkassen Handvorsch. . etc.<br />

wöchentlich<br />

• Pflicht bei Unstimmigkeiten in erheblichen Fällen F<br />

sofort dem Vorgesetzten melden<br />

• Im Tagesabschl. . dokumentieren<br />

113


Abschlüsse sse / Tagesabschluss<br />

Unstimmigkeiten (NEU) § 72 Abs. 3<br />

KommHV-K<br />

Wenn nicht aufzuklären<br />

Zuerst auf „besondere Konten“ buchen –<br />

Am Jahresende als Überschüsse sse bzw. Fehlbeträge<br />

zu buchen<br />

114


Abschlüsse sse / Tagesabschluss<br />

• „Unverzüglich“ sonst mögl. m<br />

Haftung bei ? Leichter ?<br />

Fahrlässigkeit (beachte nächste n<br />

Folie)<br />

• Buchung auf „besondere Konten“<br />

• Ende d. HHjahr vereinnahmen/ausgeben ,<br />

• Zweckmäß<br />

äßigerweise täglich t<br />

dem unmittelbaren<br />

Vorgesetzen vorzulegen<br />

• KEINE Zwischenabschlüsse sse mehr<br />

115


Haftung bei Fehlbeträgen ?<br />

• Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v.<br />

01.01.1993(BGBl. I 1992, S. 1030).<br />

Damit wurden die Regressvorschriften in § 46 BRRG<br />

(Beamtenrechtsrahmengesetz) geändert. Danach haftet der<br />

Beamte nur noch bei grober Fahrlässigkeit <strong>und</strong> Vorsatz. Die<br />

Länder haben ihre Beamtengesetze dieser Vorschrift<br />

angepasst haben, weil es sich um ein Rahmengesetz handelt.<br />

Durch die Änderung der Haftungsvorschrift ist somit die<br />

Voraussetzung für f r eine <strong>Kasse</strong>nverlustentschädigung entfallen.<br />

Für r Angestellte sind nach § 14 BAT die beamtenrechtlichen<br />

Haftungsvorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

Einem Kassierer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen<br />

dürfte schwer sein. Somit ist ein Fehlbetrag aus dem komm.<br />

Haushalt auszugleichen.<br />

116


Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 GO)<br />

<strong>und</strong><br />

flexible Haushaltsführung<br />

(Art. 66 GO, Art. 16 ff KommHV)<br />

Zweck: Abweichung <strong>und</strong> Änderung von Haushaltsansätzen<br />

Rangfolge: Art. 66 Abs. 3 GO ⇒ Vorrang des Art. 68 GO<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Ausgabe darf nur geleistet werden, wenn bei der<br />

Entsprechenden Haushaltsstelle ausreichend Mittel verfügbar sind:<br />

⇒ Haushaltsansatz noch nicht ausgeschöpft<br />

⇒ Haushaltsausgabereste aus Vorjahren (§ 87 Nr. 15 KommHV)<br />

117


Nachtragshaushaltssatzung<br />

Ohne besonderes Verfahren dürfen<br />

⇒ Haushaltsansätze erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für<br />

die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeit nach<br />

§ 18 KommHV gegeben sind oder zweckgeb<strong>und</strong>ene<br />

Mehreinnahmen nach § 17 KommHV zur Verfügung stehen<br />

⇒HH-Ansätze überschritten werden, wenn bei unechter<br />

Deckungsfähigkeit nach § 17 Abs. 2 KommHV Mehreinnahmen<br />

zur Verfügung stehen<br />

118


Nachtragshaushaltssatzung<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Bewilligung des Gemeinderats (bzw. dem nach GeschO<br />

zuständigen Organ) dürfen<br />

⇒ unter Inanspruchnahme der Deckungsreserve (§ 11 Nr. 2<br />

KommHV) Haushaltsansätze durch Sollübertragung erhöht oder<br />

neu geschaffen werden<br />

⇒über- <strong>und</strong> außerplanmäßige Ausgaben unter den<br />

Voraussetzungen des Art. 66 GO geleistet werden.<br />

Gemeinde kann unabhängig von den o. g. Vorschriften immer <strong>und</strong> so oft wie<br />

gewünscht einen Nachtragshaushalt erstellen<br />

⇒ Damit werden Ausgaben planmäßig <strong>und</strong> ergänzen das Haushaltssoll.<br />

Weitere Folge: Übertragbarkeit der Mittel wird gewährleistet (§ 19 KommHV)<br />

119


Nachtragshaushaltssatzung<br />

WANN unbedingt notwendig ??????<br />

- Fehlbetrag (Zuführung z. Verw.HH)<br />

- Stellenplan geändert<br />

- Änderungen Ausgaben im erheblichen Umfang<br />

-Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen<br />

aber Achtung!<br />

! Nur wenn nicht erheblichen Umfang bei bewegl.<br />

Sachen <strong>und</strong> Baumaßnahmen.<br />

Also auf jedem Fall bei nicht<br />

veranschlagten Gr<strong>und</strong>stückskäufen !!<br />

120


Jahresabschluss<br />

Im Jahresabschluss ist das Ergebnis der<br />

Haushaltswirtschaft einschließlich lich des<br />

Stands des Vermögens <strong>und</strong> der<br />

Verbindlichkeiten zu Beginn <strong>und</strong> am Ende<br />

des Haushaltsjahres nachzuweisen<br />

121


Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschl. . soll den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens<br />

gens-, , Finanz- <strong>und</strong><br />

Ertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit<br />

der Kommune vermitteln<br />

122


Jahresabschluss<br />

Die Jahresrechnung besteht aus einem<br />

kassenmäß<br />

äßigen Abschluss <strong>und</strong> der<br />

Haushaltsrechnung.<br />

Sie ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.<br />

„i.d.R. wird der Gde-<strong>Kasse</strong> die Mitwirkung bei der Erstellung der<br />

Haushaltsrechnung <strong>und</strong> der Jahresrechnung zugeordnet sein.“<br />

Vgl. Schreml Nr. 5 zu § 42<br />

123


Jahresabschluss<br />

IST – Buchungen für f r Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen von<br />

Dritten <strong>und</strong> an Dritte sind nach dem Abschlusstag<br />

nicht mehr zulässig<br />

124


Jahresabschluss<br />

Die <strong>Kasse</strong> ist für f r den <strong>Kasse</strong>nmäß<br />

äßigen<br />

Jahresabschluß verantwortlich.<br />

Dieser enthält:<br />

- die SOLL-Einnahmen<br />

Einnahmen,<br />

- die SOLL-Ausgaben<br />

Ausgaben,<br />

- die IST-Einnahmen<br />

Einnahmen,<br />

- die IST-Ausgaben<br />

bis zum Abschlußtag<br />

tag,<br />

- die <strong>Kasse</strong>neinnahme (KER),<br />

- ggf. die <strong>Kasse</strong>nausgabereste (KAR),<br />

- die Vorschüsse sse <strong>und</strong> Verwahrgelder.<br />

Das ganze ist getrennt nach Verwaltungs- <strong>und</strong> Vermögenshaushalt aufzustellen.<br />

Als buchmäß<br />

äßiger <strong>Kasse</strong>nbestand ist der Unterschied <strong>zwischen</strong> der Summe der<br />

IST-Einnahmen<br />

<strong>und</strong> der IST-Ausgaben<br />

auszuweisen.<br />

125


Jahresabschluss<br />

• VV-Konten<br />

einzeln übernehmen oder eine<br />

Aufstellung der einzelnen Fälle F<br />

anfertigen da sonst<br />

keine eindeutige Zuordnung mehr möglich m<br />

ist.<br />

• in einem besonderen Verzeichnis nachzuweisen<br />

126


Jahresabschluss<br />

Abschlussbuchungen<br />

• die Abführung kalk. Kosten v. kostenrechnenden<br />

Einrichtungen an den Abschn. 91 § 12 I<br />

• sog. Innere Verrechnungen.<br />

• Umbuchungen <strong>und</strong> Berichtigungen fehlerhafter<br />

Buchungen<br />

• Übernahme der Ergebnisse der Zahlstellen die mit<br />

der <strong>Kasse</strong> im Abrechnungsverkehr stehen, in die<br />

Sachbücher cher für f r den Haushalt<br />

127


Jahresabschluss<br />

Abschlussbuchungen<br />

• Buchungen von <strong>Kasse</strong>nübersch<br />

berschüssen ssen als Einnahme<br />

<strong>und</strong> von <strong>Kasse</strong>nfehlbeträgen als Ausgabe, wenn<br />

diese noch nicht bereinigt sind<br />

• Die Bereinigung der <strong>Kasse</strong>neinnahmereste um die<br />

voraussichtlich nicht mehr eingehenden Beträge im<br />

Wege der vorläufigen Niederschlagung.<br />

• Die Absetzung nicht verbrauchter zweckgeb<strong>und</strong>ener<br />

Einnahmen <strong>und</strong> ihre Übernahme auf das Nachjahr<br />

in Soll <strong>und</strong> Ist<br />

128


Jahresabschluss<br />

Abschlussbuchungen<br />

• Die Buchung von Haushaltsresten <strong>und</strong> von<br />

Abgängen auf Haushaltsreste<br />

• Die Buchung von Sollanordnungen für f r Ein- <strong>und</strong><br />

Auszahlungen, die noch in der Rechnung des<br />

abgelaufenen HHj. . Nachzuweisen sind<br />

• Die Zuführung von Mehreinnahmen des<br />

Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt<br />

129


Jahresabschluss<br />

• Die Abführung eines Sollüberschusses an die allg.<br />

Rücklage<br />

• Entnahmen aus der allg. Rücklage R<br />

zur Vermeidung<br />

eines Soll-Fehlbetrages, dabei ist davon<br />

auszugehen, daß solche Entnahmen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur im Rahmen einer noch nicht ausgeschöpften<br />

Veranschlagung bei der Haushaltsstelle 91.31<br />

möglich sind<br />

Abschlussbuchungen<br />

130


Jahresabschluss<br />

• Rechnungsabgrenzung<br />

• Niedergeschlagene / Gest<strong>und</strong>ete Beträge nicht als<br />

Soll nachweisen<br />

• Personalausg. . (Beamte) im kommenden Jahr<br />

buchen<br />

131


Jahresabschluss<br />

• Haushaltseinnahmereste (HER) bzw.<br />

Haushaltsausgabereste (HAR) werden i.d.R. . nach<br />

Absprache mit der <strong>Kämmerei</strong> K<br />

oder direkt durch diese<br />

zum Umbuchen angewiesen.<br />

• Hierbei handelt es sich um nicht verbrauchte<br />

Veranschlagungen, die im Folgejahr entweder noch<br />

eingehen werden oder zur Auszahlungen kommen. Da<br />

diese bereits durch den vorgehenden Haushaltsplan<br />

genehmigt sind, bedürfen Sie keiner erneuten<br />

Veranschlagung im Haushaltsplan. Sie verändern<br />

allerdings die Haushaltsrechnung wenn sie gebildet<br />

werden, bzw. in Abgang gesetzt werden.<br />

Haushaltsreste<br />

132


Jahresabschluss<br />

• HER nur f. Zuschüsse sse f. Investitionen oder Kredite<br />

maximal 1 Jahr<br />

• Nicht verbrauchte HAR für f r Baumaßnahmen 2 Jahre<br />

• HAR im VerwaltungsHH müssen f. übertragbar erklärt<br />

rt<br />

werden (Vermerk)<br />

Haushaltsreste<br />

133


134


135


136


137


138


139


140


Jahresabschluss<br />

• Als Abschluß-Buchung<br />

durch die <strong>Kasse</strong> wird dann<br />

ganz am Ende durch die <strong>Kämmerei</strong> K<br />

entweder die<br />

Zuführung zum Vermögenshaushalt oder die<br />

Entnahme aus dem Vermögenshaushalt in den<br />

Verwaltungshaushalt veranlasst.<br />

141


Jahresabschluss<br />

• Dergleichen wird zum Ausgleich des Haushalts eine<br />

Zuführung zur Rücklage R<br />

bzw. eine Entnahme aus<br />

der Rücklage R<br />

durchgeführt.<br />

hrt.<br />

142


Jahresabschluss<br />

Der Haushalt hat im Abschluß in Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben ausgeglichen zu sein.<br />

143


Die Jahresrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss<br />

des Haushaltsjahres aufzustellen <strong>und</strong> dem Gemeinderat vorzulegen.<br />

Der Gemeinderat bewirkt danach die Durchführung der örtlichen Prüfung.<br />

In Kommunen, die über kein Rechnungsprüfungsamt verfügen,<br />

wird dies in der Regel ein Ausschuss des Rates durchführen.<br />

Nach der örtlichen Prüfung <strong>und</strong> Aufklärung<br />

etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Rat in öffentlicher Sitzung<br />

die Jahresrechnung fest.<br />

144


Kurzer Ausblick<br />

Doppik VS Kameralistik<br />

145


Art. 61 Abs. 4 GO<br />

Allgemeine Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

der doppelten kommunalen Buchführung oder nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen der Kameralistik zu führen.<br />

146


Art. 61 Abs. 4 GO<br />

Kernaussage<br />

• Rechtsgr<strong>und</strong>lage für f r die Einführung<br />

einer doppelten kommunalen<br />

Buchführung<br />

hrung<br />

• Keine Verpflichtung zur Umstellung auf<br />

ein doppisches Haushalts- <strong>und</strong><br />

Rechnungswesen<br />

• Optionsmodell – herkömmliche<br />

Kameralistik oder Doppik –<br />

147<br />

unbefristetes Wahlrecht


Kameralistik<br />

Bleibt im Wesentlichen unverändert<br />

ndert<br />

• Keine Vollvermögensrechnung<br />

• Keine flächendeckende Abschreibung<br />

• Keine RückstellungenR<br />

148


Die Botschaft höre h<br />

ich<br />

wohl, allein mir fehlt<br />

der Glaube<br />

Goethe Faust<br />

Für r Rückfragen R<br />

stehe ich gerne unter<br />

08545/9718-14 14 oder per E-Mail: E<br />

andreas.lukas@hofkirchen.de zur<br />

Verfügung<br />

149

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