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CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

nes <strong>und</strong>/oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens <strong>und</strong>/oder Mitgliedern, die von<br />

der Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden,<br />

zusammensetzt. Damit kann es zu bedeutenden Veränderungen der Arbeit des Aufsichtsrats<br />

kommen.<br />

Dass in dieser Richtlinie <strong>Risikomanagement</strong>systeme als Prüfungsgegenstand genannt werden,<br />

kann dahingehend interpretiert werden, dass von Ihrem Vorhandensein gr<strong>und</strong>sätzlich ausgegangen<br />

wird <strong>und</strong> dass die Vorschriften im Sinne einer Verpflichtung für deutsche Unternehmen<br />

zu verstehen sind (Lorenz 2008). Durch die Ausweitung der Überwachungspflichten des Prüfungsausschusses<br />

auf sämtliche Bereiche des <strong>Risikomanagement</strong>systems steigt demnach auch<br />

die Bedeutung des Aufsichtsrates für das <strong>Risikomanagement</strong> im Unternehmen.<br />

2.4.2 EU-Abänderungsrichtlinie<br />

Hinsichtlich der Berichterstattung ist bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s die Abänderung der EU-<br />

Rechnungslegungsrichtlinie 8 , welche in der 2006 verabschiedeten EU Abänderungsrichtlinie<br />

(Richtlinie 2006/46/EG) festgehalten ist, von Bedeutung.<br />

Laut dieser Richtlinie müssen „Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten<br />

Markt zugelassen sind <strong>und</strong> die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben“ im Lagebericht:<br />

• eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben sowie<br />

• eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des <strong>Risikomanagement</strong>systems vornehmen.<br />

In der Begründung heißt es außerdem: „Darüber hinaus kann eine Gesellschaft gegebenenfalls<br />

auch eine Analyse ökologischer <strong>und</strong> sozialer Aspekte vorlegen, sofern diese notwendig sind, um<br />

ihre Entwicklung, Leistung <strong>und</strong> Lage zu beurteilen“ (EU 2006b).<br />

2.5 Österreich: Unternehmensrechtsänderungsgesetz (URÄG)<br />

In Österreich wurden in Umsetzung der EU Abschlussprüfungsrichtlinie durch das 2008 verabschiedete<br />

Unternehmensrechtsänderungsgesetzes (URÄG) einige Vorgaben für börsennotierte<br />

Unternehmen geändert. Im Hinblick auf <strong>Risikomanagement</strong> ist insbesondere § 342 von Bedeutung,<br />

dem folgender Absatz hinzugefügt wurde:<br />

„(2) Eine Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum<br />

Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, hat im<br />

Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- <strong>und</strong> des <strong>Risikomanagement</strong>systems<br />

im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben“ (URÄG<br />

2008).<br />

Zudem wurden die Überwachungspflichten des Prüfungsausschusses gemäß den in der EU-<br />

Abschlussprüfungsrichtlinie verfassten Vorgaben geändert.<br />

2.6 Regelungen in der Schweiz<br />

Wenngleich die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, wurden von den Eidgenossen die wesentlichen<br />

Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen schrittweise an die europäischen Vorgaben angeglichen. Be-<br />

8 4. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie 78/660/EWG <strong>und</strong> 7. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie 83/349/EWG.<br />

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