CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />
<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />
nes <strong>und</strong>/oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens <strong>und</strong>/oder Mitgliedern, die von<br />
der Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden,<br />
zusammensetzt. Damit kann es zu bedeutenden Veränderungen der Arbeit des Aufsichtsrats<br />
kommen.<br />
Dass in dieser Richtlinie <strong>Risikomanagement</strong>systeme als Prüfungsgegenstand genannt werden,<br />
kann dahingehend interpretiert werden, dass von Ihrem Vorhandensein gr<strong>und</strong>sätzlich ausgegangen<br />
wird <strong>und</strong> dass die Vorschriften im Sinne einer Verpflichtung für deutsche Unternehmen<br />
zu verstehen sind (Lorenz 2008). Durch die Ausweitung der Überwachungspflichten des Prüfungsausschusses<br />
auf sämtliche Bereiche des <strong>Risikomanagement</strong>systems steigt demnach auch<br />
die Bedeutung des Aufsichtsrates für das <strong>Risikomanagement</strong> im Unternehmen.<br />
2.4.2 EU-Abänderungsrichtlinie<br />
Hinsichtlich der Berichterstattung ist bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s die Abänderung der EU-<br />
Rechnungslegungsrichtlinie 8 , welche in der 2006 verabschiedeten EU Abänderungsrichtlinie<br />
(Richtlinie 2006/46/EG) festgehalten ist, von Bedeutung.<br />
Laut dieser Richtlinie müssen „Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten<br />
Markt zugelassen sind <strong>und</strong> die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben“ im Lagebericht:<br />
• eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben sowie<br />
• eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des <strong>Risikomanagement</strong>systems vornehmen.<br />
In der Begründung heißt es außerdem: „Darüber hinaus kann eine Gesellschaft gegebenenfalls<br />
auch eine Analyse ökologischer <strong>und</strong> sozialer Aspekte vorlegen, sofern diese notwendig sind, um<br />
ihre Entwicklung, Leistung <strong>und</strong> Lage zu beurteilen“ (EU 2006b).<br />
2.5 Österreich: Unternehmensrechtsänderungsgesetz (URÄG)<br />
In Österreich wurden in Umsetzung der EU Abschlussprüfungsrichtlinie durch das 2008 verabschiedete<br />
Unternehmensrechtsänderungsgesetzes (URÄG) einige Vorgaben für börsennotierte<br />
Unternehmen geändert. Im Hinblick auf <strong>Risikomanagement</strong> ist insbesondere § 342 von Bedeutung,<br />
dem folgender Absatz hinzugefügt wurde:<br />
„(2) Eine Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum<br />
Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, hat im<br />
Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- <strong>und</strong> des <strong>Risikomanagement</strong>systems<br />
im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben“ (URÄG<br />
2008).<br />
Zudem wurden die Überwachungspflichten des Prüfungsausschusses gemäß den in der EU-<br />
Abschlussprüfungsrichtlinie verfassten Vorgaben geändert.<br />
2.6 Regelungen in der Schweiz<br />
Wenngleich die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, wurden von den Eidgenossen die wesentlichen<br />
Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen schrittweise an die europäischen Vorgaben angeglichen. Be-<br />
8 4. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie 78/660/EWG <strong>und</strong> 7. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie 83/349/EWG.<br />
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