CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />
<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />
gungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Das Kernziel von Basel II ist<br />
es, die staatlich verlangten regulatorischen Eigenkapitalan<strong>for</strong>derungen stärker am tatsächlichen<br />
Risiko auszurichten.<br />
• Basel II ist hinsichtlich des <strong>Risikomanagement</strong>s insofern für Unternehmen relevant, als<br />
das Rating, das die Banken für die Kreditvergabe durchführen müssen auch davon abhängen<br />
wird, welche <strong>Risikomanagement</strong>maßnahmen im Unternehmen getroffen wurden<br />
(Lorenz 2008).<br />
Somit kann durch die Existenz umfassender Managementsysteme, wie <strong>Risikomanagement</strong>,<br />
Umweltmanagement oder ggf. Nachhaltigkeitsmanagement, das Rating von Unternehmen im<br />
Zusammenhang mit Basel II verbessert werden, da Risiken systematisch gemanagt <strong>und</strong> somit<br />
nicht zum Risiko des Kreditgebers werden. 6<br />
2.4 Vorgaben der Europäischen Union<br />
2.4.1 Europäische Abschlussprüfungsrichtlinie („EuroSOX“)<br />
Die Regelungen des Sarbanes Oxley Act in den USA führten auch innerhalb der EU <strong>und</strong> in<br />
Deutschland zu Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Corporate Governance.<br />
Die 2006 verabschiedete Europäische Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie<br />
2006/43/EG), soll die Verlässlichkeit der Unternehmensabschlüsse für Investoren <strong>und</strong> interessierte<br />
Kreise gewährleisten. Ein (unabhängiger) Prüfungsausschuss <strong>und</strong> ein wirksames internes<br />
Kontrollsystem, so die Gesetzesbegründung, sollen dazu beitragen finanzielle <strong>und</strong> betriebliche<br />
Risiken sowie das Risiko von Vorschriftenverstößen auf ein Mindestmaß zu begrenzen <strong>und</strong> die<br />
Qualität der Rechnungslegung zu verbessern (EU 2006). Wie auch der Sarbanes Oxley Act verfolgt<br />
diese EU-Richtlinie außerdem das Ziel die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicherzustellen,<br />
weshalb sie auch als „Euro SOX“ bezeichnet wird.<br />
Die Vorgaben dieser EU-Richtline gelten für in der EU börsennotierte Unternehmen sowie für<br />
Unternehmen, die aus anderen Gründen von öffentlichem Interesse sind 7 . Diese Vorgaben beziehen<br />
sich auf die Aufgaben des Aufsichtsrates (ggf. des eingerichteten Prüfungsausschusses),<br />
welche nach Artikel 42 Abs. 2 unter anderem darin bestehen:<br />
• den Rechnungslegungsprozess, die Abschlussprüfung sowie den Jahresabschluss <strong>und</strong><br />
den konsolidierten Abschluss zu überwachen,<br />
• die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems gegebenenfalls des internen Revisionssystems,<br />
<strong>und</strong> des <strong>Risikomanagement</strong>systems des Unternehmens zu überwachen,<br />
• <strong>und</strong> die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zu überprüfen<br />
<strong>und</strong> zu überwachen (EU 2006a).<br />
Unternehmen sind demnach dazu verpflichtet einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich<br />
aus nicht an der Geschäftsleitung beteiligten, unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsorga-<br />
6 Siehe dazu auch: http://www.gum-consult.de/Texte/oekoaudit.htm#4 (Stand: 26.02.2010).<br />
7 In der EU Richtlinie heißt es dazu: „Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen zu Unternehmen von<br />
öffentlichem Interesse bestimmen, beispielsweise Unternehmen, die aufgr<strong>und</strong> der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe<br />
oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.“ (EU 2006)<br />
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