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CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

• die Richtigkeit der Veröffentlichung von finanziellen <strong>und</strong> nicht finanziellen In<strong>for</strong>mationen<br />

sicherzustellen (Section 302).<br />

Der Lagebericht muss dementsprechend enthalten:<br />

• eine Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (internal controls report)<br />

für die Rechnungslegung durch die Geschäftsleitung sowie<br />

• das Urteil eines Wirtschaftsprüfers über die Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems.<br />

Das interne Kontrollsystem (IKS)<br />

Die Section 404 des Sarbanes Oxley Act enthält die Verpflichtung des Managements „<strong>for</strong> establishing<br />

and maintaining an adequate internal control structure and procedures <strong>for</strong> financial reporting“<br />

(SOX 2002). Das interne Kontrollsystem (IKS) umfasst dabei alle Maßnahmen, welche<br />

die Qualität der Quartals- <strong>und</strong> Jahresabschlüsse sicherstellen sollen. Dieses interne Kontrollsystem<br />

kann laut Gleißner (2008) als Teil eines <strong>Risikomanagement</strong>systems gesehen werden. Der<br />

SOX legt außerdem fest, dass die CFOs <strong>und</strong> CEOs von Unternehmen für die Richtigkeit der<br />

Quartalsberichte <strong>und</strong> Jahresabschlüsse eidesstattlich verantwortlich sind <strong>und</strong> damit persönlich<br />

für die strafrechtlichen Folgen ihrer Aussagen haftbar gemacht werden können (Section 906;<br />

SOX 2002). Somit liegt die Implementation <strong>und</strong> Evaluierung eines gut funktionierenden internen<br />

Kontrollsystems im gr<strong>und</strong>legenden Interesse der Unternehmensleitung.<br />

Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems<br />

Neben der Beurteilung der Geschäftsleitung bezüglich der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems<br />

der Finanzberichterstattung muss dessen Funktionsfähigkeit durch einen vom Public Company<br />

Accounting Oversight Board (PCAOB) akkreditierten Abschlussprüfer testiert werden. Diese<br />

im Zuge des SOX eingerichtete Aufsichtsbehörde ist mit weitreichenden Überwachungsrechten<br />

ausgestattet. Für Prüfungsgesellschaften bedeutet der SOX, dass die gleichzeitige Erbringung<br />

von Beratungs- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen nicht mehr erlaubt ist.<br />

Verhältnis zwischen SOX <strong>und</strong> KonTraG<br />

Das nach Section 404 des Sarbanes Oxley Act einzurichtende Kontrollsystem bezieht sich auf<br />

das interne Kontrollsystem der Finanzberichterstattung, wohingegen das in Deutschland nach<br />

dem § 91 Abs. AktG einzurichtende Überwachungssystem sich auf bestandsgefährdende Risiken<br />

bezieht. Für deutsche Unternehmen, die auch die An<strong>for</strong>derungen des SOX berücksichtigen<br />

müssen, scheint es daher sinnvoll beide Systeme im Zuge eines integrierten <strong>Risikomanagement</strong>systems<br />

miteinander zu verknüpfen (Stadtmann/Wißmann 2007).<br />

2.3 Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II)<br />

Die Vorgaben zur Eigenkapitalunterlegung in Banken, auch unter dem Namen Basel II bekannt,<br />

haben mittelbar auch Normen gesetzt, die das <strong>Risikomanagement</strong> von Unternehmen allgemein<br />

betreffen. Die Vorgaben wurden in der EU durch die Neufassung der Richtlinien 2006/48/EG<br />

(„Bankenrichtlinie“) <strong>und</strong> 2006/49/EG („Kapitalädequanzrichtlinie“) umgesetzt. Die Umsetzung in<br />

Deutschland erfolgte durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie <strong>und</strong><br />

der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtline“, das zum 01.01.2007 in Kraft trat (Lorenz 2008).<br />

Die 2006 verabschiedete Basel II Vereinbarung dient dem Ziel der Sicherung einer angemessenen<br />

Eigenkapitalausstattung von <strong>Institute</strong>n <strong>und</strong> die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedin-<br />

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