CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />
<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />
• die Richtigkeit der Veröffentlichung von finanziellen <strong>und</strong> nicht finanziellen In<strong>for</strong>mationen<br />
sicherzustellen (Section 302).<br />
Der Lagebericht muss dementsprechend enthalten:<br />
• eine Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (internal controls report)<br />
für die Rechnungslegung durch die Geschäftsleitung sowie<br />
• das Urteil eines Wirtschaftsprüfers über die Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems.<br />
Das interne Kontrollsystem (IKS)<br />
Die Section 404 des Sarbanes Oxley Act enthält die Verpflichtung des Managements „<strong>for</strong> establishing<br />
and maintaining an adequate internal control structure and procedures <strong>for</strong> financial reporting“<br />
(SOX 2002). Das interne Kontrollsystem (IKS) umfasst dabei alle Maßnahmen, welche<br />
die Qualität der Quartals- <strong>und</strong> Jahresabschlüsse sicherstellen sollen. Dieses interne Kontrollsystem<br />
kann laut Gleißner (2008) als Teil eines <strong>Risikomanagement</strong>systems gesehen werden. Der<br />
SOX legt außerdem fest, dass die CFOs <strong>und</strong> CEOs von Unternehmen für die Richtigkeit der<br />
Quartalsberichte <strong>und</strong> Jahresabschlüsse eidesstattlich verantwortlich sind <strong>und</strong> damit persönlich<br />
für die strafrechtlichen Folgen ihrer Aussagen haftbar gemacht werden können (Section 906;<br />
SOX 2002). Somit liegt die Implementation <strong>und</strong> Evaluierung eines gut funktionierenden internen<br />
Kontrollsystems im gr<strong>und</strong>legenden Interesse der Unternehmensleitung.<br />
Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems<br />
Neben der Beurteilung der Geschäftsleitung bezüglich der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems<br />
der Finanzberichterstattung muss dessen Funktionsfähigkeit durch einen vom Public Company<br />
Accounting Oversight Board (PCAOB) akkreditierten Abschlussprüfer testiert werden. Diese<br />
im Zuge des SOX eingerichtete Aufsichtsbehörde ist mit weitreichenden Überwachungsrechten<br />
ausgestattet. Für Prüfungsgesellschaften bedeutet der SOX, dass die gleichzeitige Erbringung<br />
von Beratungs- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen nicht mehr erlaubt ist.<br />
Verhältnis zwischen SOX <strong>und</strong> KonTraG<br />
Das nach Section 404 des Sarbanes Oxley Act einzurichtende Kontrollsystem bezieht sich auf<br />
das interne Kontrollsystem der Finanzberichterstattung, wohingegen das in Deutschland nach<br />
dem § 91 Abs. AktG einzurichtende Überwachungssystem sich auf bestandsgefährdende Risiken<br />
bezieht. Für deutsche Unternehmen, die auch die An<strong>for</strong>derungen des SOX berücksichtigen<br />
müssen, scheint es daher sinnvoll beide Systeme im Zuge eines integrierten <strong>Risikomanagement</strong>systems<br />
miteinander zu verknüpfen (Stadtmann/Wißmann 2007).<br />
2.3 Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II)<br />
Die Vorgaben zur Eigenkapitalunterlegung in Banken, auch unter dem Namen Basel II bekannt,<br />
haben mittelbar auch Normen gesetzt, die das <strong>Risikomanagement</strong> von Unternehmen allgemein<br />
betreffen. Die Vorgaben wurden in der EU durch die Neufassung der Richtlinien 2006/48/EG<br />
(„Bankenrichtlinie“) <strong>und</strong> 2006/49/EG („Kapitalädequanzrichtlinie“) umgesetzt. Die Umsetzung in<br />
Deutschland erfolgte durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie <strong>und</strong><br />
der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtline“, das zum 01.01.2007 in Kraft trat (Lorenz 2008).<br />
Die 2006 verabschiedete Basel II Vereinbarung dient dem Ziel der Sicherung einer angemessenen<br />
Eigenkapitalausstattung von <strong>Institute</strong>n <strong>und</strong> die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedin-<br />
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