CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />
<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />
DRS 5 „Risikoberichterstattung“<br />
Innerhalb der Risikoberichterstattung müssen nach dem DRS 5 In<strong>for</strong>mationen so dargelegt werden,<br />
dass es möglich ist, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung<br />
der Gesellschaft zu machen. Die Risiken sollen so beschrieben werden wie sie intern, im Rahmen<br />
des <strong>Risikomanagement</strong>s, eingeteilt werden <strong>und</strong> gemäß einer verlässlichen <strong>und</strong> anerkannten<br />
Methode quantifiziert werden. Darzustellen sind weiterhin Maßnahmen zur Risikobewältigung<br />
sowie das <strong>Risikomanagement</strong>system. Dabei müssen auch die Strategie, der Prozess <strong>und</strong><br />
die Organisation des <strong>Risikomanagement</strong>systems in angemessenem Umfang erläutert werden<br />
(DRS 5.29, 2000).<br />
Im Risikobericht muss nach dem DRS 5 zu folgenden Kriterien Stellung bezogen werden:<br />
• Darstellung des <strong>Risikomanagement</strong>systems,<br />
• Definition der Risikokategorien <strong>und</strong> Risikofelder,<br />
• Beschreibung der Risiken,<br />
• Quantifizierung der Risiken <strong>und</strong><br />
• Beschreibung der Bewältigungsmaßnahmen.<br />
In der Praxis übernimmt der Prüfungsstandard der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 340 vgl. Abschnitt<br />
2.1.6) einen großen Teil der Aufgaben des DRS 5, da dieser die An<strong>for</strong>derungen für die Wirtschaftsprüfer<br />
zur Erteilung eines Testates konkretisiert (Gleißner 2008).<br />
DRÄS 5: Änderungen am DRS 5<br />
Unter anderem auf Gr<strong>und</strong> der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderten<br />
An<strong>for</strong>derungen an die Konzernlageberichterstattung ab dem Berichtsjahr 2009 wurde der<br />
DRS 5 (sowie der DRS 15) angepasst. Im Jahr 2010 soll zudem eine gr<strong>und</strong>legende Überarbeitung<br />
u.a. auf Basis von Erhebungen bei Erstellern, Abschlussprüfern, Analysten, Hochschullehrern<br />
etc. erfolgen (DRÄS 5, 2009).<br />
Die wesentliche Veränderung betrifft die Aufhebung der Pflicht zur Trennung von Risiko- <strong>und</strong><br />
Prognosebericht. Hier heißt es: „Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt<br />
oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die<br />
Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung<br />
die voraussichtliche Entwicklung im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die<br />
gewählte Form der Darstellung ist gr<strong>und</strong>sätzlich beizubehalten“ (DRÄS 5, 2009, S. 9).<br />
Deutscher Rechnungslegungsstandard 15 „Lageberichterstattung“<br />
Dieser Standard betrifft die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze der Lageberichterstattung, wobei hier nur<br />
die Vorgaben bezüglich <strong>Risikomanagement</strong> von Bedeutung sind. Der DRS 15 aus dem Jahr<br />
2005 verlangt, aufbauend auf dem BilReG, von Unternehmen im Prognosebericht auf die Gr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> Annahmen für die Prognosen zur zukünftigen Entwicklung einzugehen <strong>und</strong> die Chancen<br />
der zukünftigen Entwicklung anzusprechen. Das <strong>Risikomanagement</strong> wird damit auch aufsichtsrechtlich<br />
um die Mitberücksichtigung von Chancen erweitert (Gleißner 2008).<br />
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