22.11.2013 Aufrufe

CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

DRS 5 „Risikoberichterstattung“<br />

Innerhalb der Risikoberichterstattung müssen nach dem DRS 5 In<strong>for</strong>mationen so dargelegt werden,<br />

dass es möglich ist, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung<br />

der Gesellschaft zu machen. Die Risiken sollen so beschrieben werden wie sie intern, im Rahmen<br />

des <strong>Risikomanagement</strong>s, eingeteilt werden <strong>und</strong> gemäß einer verlässlichen <strong>und</strong> anerkannten<br />

Methode quantifiziert werden. Darzustellen sind weiterhin Maßnahmen zur Risikobewältigung<br />

sowie das <strong>Risikomanagement</strong>system. Dabei müssen auch die Strategie, der Prozess <strong>und</strong><br />

die Organisation des <strong>Risikomanagement</strong>systems in angemessenem Umfang erläutert werden<br />

(DRS 5.29, 2000).<br />

Im Risikobericht muss nach dem DRS 5 zu folgenden Kriterien Stellung bezogen werden:<br />

• Darstellung des <strong>Risikomanagement</strong>systems,<br />

• Definition der Risikokategorien <strong>und</strong> Risikofelder,<br />

• Beschreibung der Risiken,<br />

• Quantifizierung der Risiken <strong>und</strong><br />

• Beschreibung der Bewältigungsmaßnahmen.<br />

In der Praxis übernimmt der Prüfungsstandard der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 340 vgl. Abschnitt<br />

2.1.6) einen großen Teil der Aufgaben des DRS 5, da dieser die An<strong>for</strong>derungen für die Wirtschaftsprüfer<br />

zur Erteilung eines Testates konkretisiert (Gleißner 2008).<br />

DRÄS 5: Änderungen am DRS 5<br />

Unter anderem auf Gr<strong>und</strong> der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderten<br />

An<strong>for</strong>derungen an die Konzernlageberichterstattung ab dem Berichtsjahr 2009 wurde der<br />

DRS 5 (sowie der DRS 15) angepasst. Im Jahr 2010 soll zudem eine gr<strong>und</strong>legende Überarbeitung<br />

u.a. auf Basis von Erhebungen bei Erstellern, Abschlussprüfern, Analysten, Hochschullehrern<br />

etc. erfolgen (DRÄS 5, 2009).<br />

Die wesentliche Veränderung betrifft die Aufhebung der Pflicht zur Trennung von Risiko- <strong>und</strong><br />

Prognosebericht. Hier heißt es: „Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt<br />

oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die<br />

Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung<br />

die voraussichtliche Entwicklung im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die<br />

gewählte Form der Darstellung ist gr<strong>und</strong>sätzlich beizubehalten“ (DRÄS 5, 2009, S. 9).<br />

Deutscher Rechnungslegungsstandard 15 „Lageberichterstattung“<br />

Dieser Standard betrifft die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze der Lageberichterstattung, wobei hier nur<br />

die Vorgaben bezüglich <strong>Risikomanagement</strong> von Bedeutung sind. Der DRS 15 aus dem Jahr<br />

2005 verlangt, aufbauend auf dem BilReG, von Unternehmen im Prognosebericht auf die Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> Annahmen für die Prognosen zur zukünftigen Entwicklung einzugehen <strong>und</strong> die Chancen<br />

der zukünftigen Entwicklung anzusprechen. Das <strong>Risikomanagement</strong> wird damit auch aufsichtsrechtlich<br />

um die Mitberücksichtigung von Chancen erweitert (Gleißner 2008).<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!