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CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des <strong>Risikomanagement</strong>s <strong>und</strong> der Compliance zu in<strong>for</strong>mieren.<br />

Hier gibt der Kodex lediglich geltendes Recht wieder <strong>und</strong> macht keine zusätzlichen<br />

Empfehlungen für den Vorstand.<br />

Zusammenwirken von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s<br />

„Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden<br />

bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten <strong>und</strong> mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung<br />

<strong>und</strong> das <strong>Risikomanagement</strong> des Unternehmens beraten“ (DCGK 2009,<br />

10). Zudem wird dem Aufsichtsrat empfohlen einen Prüfungsausschuss (Audit Committee)<br />

einzurichten, „der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des <strong>Risikomanagement</strong>s<br />

<strong>und</strong> der Compliance, der er<strong>for</strong>derlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung<br />

des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten<br />

<strong>und</strong> der Honorarvereinbarung befasst“ (DCGX 2009, 11).<br />

Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat die In<strong>for</strong>mations<strong>und</strong><br />

Berichtspflichten des Vorstandes näher festlegen soll.<br />

Durch die An<strong>for</strong>derungen, die im Deutschen Corporate Governance Kodex <strong>for</strong>muliert sind, ergeben<br />

sich auch für die Wirtschaftsprüfer Veränderungen hinsichtlich der Prüfung. Diese sind im<br />

IDW Prüfungsstandard: Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Codex auf die<br />

Abschlussprüfung (IDW PS 345) festgehalten. Dabei geht es unter anderem um die Berichtserstattungspflichten<br />

des Aufsichtsrates <strong>und</strong> des Vorstandes hinsichtlich der Unternehmensführung<br />

(IDW 2009a). Der Wirtschaftsprüfer hat unter anderem zu kontrollieren, ob der Vorstand seinen<br />

In<strong>for</strong>mationspflichten (z.B. bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s) gegenüber dem Aufsichtsrat<br />

nachkommt (IDW 2009a: 3).<br />

2.1.3 Bilanzrechtsre<strong>for</strong>mgesetz (BilReG)<br />

Das im Jahr 2005 in Kraft getretene BilanzrechtsRe<strong>for</strong>mGesetz (BilReG) soll unter anderem die<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken <strong>und</strong> zur Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts<br />

bei großen Aktiengesellschaften beitragen. Prominent ist die Regelung, dass Wirtschaftsprüfer,<br />

die möglicherweise befangen sein könnten, von der Prüfung ausgeschlossen<br />

werden müssen. Diese Regelung bezog sich auf die bis dato zunehmend verbreitete Praxis,<br />

dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugleich als Berater in den Unternehmen tätig waren.<br />

Im Hinblick auf das <strong>Risikomanagement</strong> hat das BilReG dazu geführt, dass im Lagebericht neben<br />

den Risiken nun auch auf die wesentlichen Chancen der zukünftigen Entwicklung einzugehen<br />

ist. So sind im Lagebericht „die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen<br />

<strong>und</strong> Risiken zu beurteilen <strong>und</strong> zu erläutern, zugr<strong>und</strong>e liegende Annahmen sind anzugeben“ (§<br />

289 HGB; dies gilt nach § 315 HGB ebenso für Konzerne).<br />

Das BilReG fördert damit die Entwicklung der Unternehmenssteuerung hin zu einem integrierten<br />

<strong>Risikomanagement</strong>system (integriertes Chancen- <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong>) (Gleißner 2008).<br />

Das BilReG hat neben den An<strong>for</strong>derungen an das <strong>Risikomanagement</strong> auch die Berichtspflichten<br />

zu Kennzahlen verstärkt. Die durch das BilReG vorgenommenen Änderungen der §§ 289 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 315a HGB verlangen von großen Kapitalgesellschaften auch im Lagebericht ihrer Geschäftsberichte<br />

über sogenannte „nicht-finanzielle Indikatoren“ zu berichten, sofern diese für den<br />

Unternehmenserfolg relevant sind. Hier werden im Gegensatz zu den HGB Formulierungen zu<br />

<strong>Risikomanagement</strong> explizit „In<strong>for</strong>mationen zu Umwelt- <strong>und</strong> Arbeitnehmerbelangen“ angesprochen.<br />

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