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CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

Pflichten des Wirtschaftsprüfers<br />

Die Wirtschaftsprüfer sind nach dem KonTraG verpflichtet im Rahmen der Abschlussprüfung zu<br />

überprüfen, ob der Vorstand die ihm gemäß § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer<br />

geeigneten Form getroffen hat <strong>und</strong> ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine<br />

Aufgaben erfüllen kann (§ 317 Abs. 4 HGB).<br />

Lagebericht<br />

Im Lagebericht des Unternehmens sind nach § 289 Abs. 2 HGB die <strong>Risikomanagement</strong>ziele <strong>und</strong><br />

–methoden anzugeben, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wesentlichen Arten<br />

von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden<br />

(§ 289 Abs.2 HGB). Weiterhin sind im Lagebericht Preisänderungs- , Ausfall- <strong>und</strong> Liquiditätsrisiken<br />

aufzuführen <strong>und</strong> zu erläutern sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen<br />

die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten,<br />

sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Bedeutung<br />

ist, darzulegen (Altenähr et. al. 2009).<br />

Fazit<br />

Das KonTraG legte somit in Deutschland den Gr<strong>und</strong>stein für die Verpflichtung von börsennotierten<br />

Gesellschaften ein <strong>Risikomanagement</strong>system einzuführen, darüber im Lagebericht zu in<strong>for</strong>mieren<br />

<strong>und</strong> dessen Wirksamkeit im Rahmen der Abschlussprüfung überwachen zu lassen.<br />

2.1.2 An<strong>for</strong>derungen des Deutschen Corporate Governance Kodex<br />

Der deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wurde entwickelt, um das Vertrauen der<br />

internationalen Finanzwelt in die Leitung <strong>und</strong> Überwachung deutscher Aktiengesellschaften zu<br />

erhöhen. Er wurde im Jahr 2002 erstmals verabschiedet <strong>und</strong> wird seitdem regelmäßig aktualisiert.<br />

Der Kodex ist im Gegensatz zum KonTraG kein Gesetz, sondern eine Zusammenfassung<br />

von gültigen gesetzlichen Vorgaben <strong>und</strong> (in den Kodex gesetzte) darüber hinaus gehende Prinzipien<br />

<strong>und</strong> Standards, zu denen sich deutsche Unternehmen durch freiwillige Selbstverpflichtung<br />

bekennen können. Im DCGK werden demnach lediglich geltende Rechtsvorschriften wiedergegeben<br />

sowie Verhaltensempfehlungen <strong>und</strong> Anregungen gemacht. 2<br />

Der DCGK beschreibt vor allem die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Aktionäre, des Aufsichtsrats <strong>und</strong><br />

des Vorstandes. Auch wenn einige Regelungen des DCGK lediglich Empfehlungen darstellen,<br />

so sind durch das 2002 in Kraft getretene „Transparenz- <strong>und</strong> Publizitätsgesetz“ (TransPuG) Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften dazu verpflichtet, zu Abweichungen<br />

vom Corporate Governance Kodex im Rahmen einer sogenannten „Compliance Erklärung“<br />

Stellung zu nehmen (§ 161 TransPuG 2002).<br />

Pflichten des Vorstandes bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s<br />

Der Vorstand hat für ein angemessenes <strong>Risikomanagement</strong> <strong>und</strong> Risikocontrolling im Unternehmen<br />

zu sorgen (DCGK 2009). Zu seinen Pflichten gehört es unter anderem, den Aufsichtsrat<br />

regelmäßig <strong>und</strong> zeitnah „über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der<br />

2 Empfehlungen sind im DCGX durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet <strong>und</strong> Anregungen durch Begriffe<br />

wie „sollte“ oder „kann“. Alle übrigen Formulierungen geben geltendes Recht wieder. Die Abweichungen von<br />

Empfehlungen sind im Rahmen einer jährlichen Entsprechungserklärung zu veröffentlichen (DCGX 2009).<br />

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