CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />
<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />
2.1 An<strong>for</strong>derungen in Deutschland<br />
2.1.1 <strong>Risikomanagement</strong> nach dem KonTraG<br />
Durch das 1998 verabschiedete Gesetz zur Kontrolle <strong>und</strong> Transparenz im Unternehmensbereich<br />
(KonTraG) wurden mehrere Gesetze wie u.a. das Aktiengesetz (AktG), das Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) <strong>und</strong> das Publizitätsgesetz angepasst. Ziel des KonTraG war es vor allem das Kontrollsystem<br />
der Aktiengesellschaft durch die Erhöhung von Transparenz <strong>und</strong> Kontrolleffizienz zu verbessern<br />
um insbesondere Anteilseigner, Mitarbeiter <strong>und</strong> Banken besser zu schützen. Die konkreten<br />
Vorgaben des KonTraG bezüglich <strong>Risikomanagement</strong> beziehen sich auf die:<br />
• Einrichtung eines Überwachungssystems zur Risikofrüherkennung,<br />
• Haftung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s,<br />
• Darstellung von Risiken im Lagebericht (Transparenz),<br />
• Pflichten von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Abschlussprüfung.<br />
<strong>Risikomanagement</strong>system<br />
Die Einführung eines Überwachungssystems zur Risikofrüherkennung wird in Folge des KonTraG<br />
durch §91 Abs. 2 AktG vorgegeben, in dem es heißt: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand<br />
der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden“ (KonTraG 1998: 3).<br />
Darüber, wie umfassend jedoch das einzurichtende <strong>Risikomanagement</strong>system nach dem KonTraG<br />
auszusehen hat, besteht nicht unbedingt Einigkeit (Lorenz 2008) 1 . In der betriebswirtschaftlichen<br />
Literatur (z.B. Gleißner 2008; Krause/Borens 2009) bzw. in der Prüfungspraxis wird jedoch<br />
überwiegend die Auffassung vertreten, dass das KonTraG die Gr<strong>und</strong>lage für die Einführung<br />
eines umfassenden <strong>Risikomanagement</strong>systems bildet <strong>und</strong> dass mit „Maßnahmen“ entsprechend<br />
ein <strong>Risikomanagement</strong>system gemeint ist (Krause/Borens 2009).<br />
Das <strong>Risikomanagement</strong>system besteht dabei aus einem Frühwarnsystem, einem internen<br />
Überwachungssystem <strong>und</strong> dem Controlling (Lorenz 2008).<br />
Haftung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />
Auch die Haftungspflichten von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat wurden mit dem KonTraG erweitert,<br />
womit eine deutliche Verbesserung der Unternehmenssteuerung <strong>und</strong> -kontrolle (Corporate Governance)<br />
erreicht werden sollte. Der Vorstand hat laut Gesetzesbegründung für ein angemessenes<br />
<strong>Risikomanagement</strong> <strong>und</strong> eine angemessene Revision zu sorgen. Eine Verletzung der<br />
Sorgfaltspflichten kann zum Schadenersatz führen <strong>und</strong> stellt somit ein persönliches Haftungsrisiko<br />
für den Vorstand dar (Gleißner 2008: 25).<br />
Die gr<strong>und</strong>sätzliche Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der Geschäftsführung<br />
(§ 111 Abs. 1 Aktiengesetz). Somit hat er also auch zu prüfen, inwiefern die Geschäftsführung<br />
ihre Aufgaben hinsichtlich des <strong>Risikomanagement</strong>s erfüllt. In dieser Hinsicht bildet der Aufsichtsrat<br />
nach der internen Revision <strong>und</strong> dem Controlling die nächste Überwachungsebene. Mit<br />
dem KonTraG soll die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfern verbessert <strong>und</strong><br />
damit auch die Qualität der Abschlussprüfung erhöht werden (KonTraG 1998).<br />
1 Die unterschiedlichen Auffassungen finden sich vor allem in der juristischen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlichen Literatur.<br />
17