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CSR und Risikomanagement - Institute for Sustainability

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Loew, Clausen, Rohde (2011)<br />

<strong>CSR</strong> <strong>und</strong> <strong>Risikomanagement</strong><br />

2.1 An<strong>for</strong>derungen in Deutschland<br />

2.1.1 <strong>Risikomanagement</strong> nach dem KonTraG<br />

Durch das 1998 verabschiedete Gesetz zur Kontrolle <strong>und</strong> Transparenz im Unternehmensbereich<br />

(KonTraG) wurden mehrere Gesetze wie u.a. das Aktiengesetz (AktG), das Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) <strong>und</strong> das Publizitätsgesetz angepasst. Ziel des KonTraG war es vor allem das Kontrollsystem<br />

der Aktiengesellschaft durch die Erhöhung von Transparenz <strong>und</strong> Kontrolleffizienz zu verbessern<br />

um insbesondere Anteilseigner, Mitarbeiter <strong>und</strong> Banken besser zu schützen. Die konkreten<br />

Vorgaben des KonTraG bezüglich <strong>Risikomanagement</strong> beziehen sich auf die:<br />

• Einrichtung eines Überwachungssystems zur Risikofrüherkennung,<br />

• Haftung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat bezüglich des <strong>Risikomanagement</strong>s,<br />

• Darstellung von Risiken im Lagebericht (Transparenz),<br />

• Pflichten von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Abschlussprüfung.<br />

<strong>Risikomanagement</strong>system<br />

Die Einführung eines Überwachungssystems zur Risikofrüherkennung wird in Folge des KonTraG<br />

durch §91 Abs. 2 AktG vorgegeben, in dem es heißt: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand<br />

der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden“ (KonTraG 1998: 3).<br />

Darüber, wie umfassend jedoch das einzurichtende <strong>Risikomanagement</strong>system nach dem KonTraG<br />

auszusehen hat, besteht nicht unbedingt Einigkeit (Lorenz 2008) 1 . In der betriebswirtschaftlichen<br />

Literatur (z.B. Gleißner 2008; Krause/Borens 2009) bzw. in der Prüfungspraxis wird jedoch<br />

überwiegend die Auffassung vertreten, dass das KonTraG die Gr<strong>und</strong>lage für die Einführung<br />

eines umfassenden <strong>Risikomanagement</strong>systems bildet <strong>und</strong> dass mit „Maßnahmen“ entsprechend<br />

ein <strong>Risikomanagement</strong>system gemeint ist (Krause/Borens 2009).<br />

Das <strong>Risikomanagement</strong>system besteht dabei aus einem Frühwarnsystem, einem internen<br />

Überwachungssystem <strong>und</strong> dem Controlling (Lorenz 2008).<br />

Haftung von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

Auch die Haftungspflichten von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat wurden mit dem KonTraG erweitert,<br />

womit eine deutliche Verbesserung der Unternehmenssteuerung <strong>und</strong> -kontrolle (Corporate Governance)<br />

erreicht werden sollte. Der Vorstand hat laut Gesetzesbegründung für ein angemessenes<br />

<strong>Risikomanagement</strong> <strong>und</strong> eine angemessene Revision zu sorgen. Eine Verletzung der<br />

Sorgfaltspflichten kann zum Schadenersatz führen <strong>und</strong> stellt somit ein persönliches Haftungsrisiko<br />

für den Vorstand dar (Gleißner 2008: 25).<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzliche Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der Geschäftsführung<br />

(§ 111 Abs. 1 Aktiengesetz). Somit hat er also auch zu prüfen, inwiefern die Geschäftsführung<br />

ihre Aufgaben hinsichtlich des <strong>Risikomanagement</strong>s erfüllt. In dieser Hinsicht bildet der Aufsichtsrat<br />

nach der internen Revision <strong>und</strong> dem Controlling die nächste Überwachungsebene. Mit<br />

dem KonTraG soll die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfern verbessert <strong>und</strong><br />

damit auch die Qualität der Abschlussprüfung erhöht werden (KonTraG 1998).<br />

1 Die unterschiedlichen Auffassungen finden sich vor allem in der juristischen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlichen Literatur.<br />

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