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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 392.<br />

Strafe wider das Anhetzen oder das Reizen derselben.<br />

Kommt bei der Untersuchung einer von einem Thiere zugefügten Beschädigung hervor,<br />

daß Jemand durch Anhetzen, Reizen oder was immer für absichtliches Zuthun den Vorfall<br />

veranlaßt hat, so macht sich der Thäter einer Uebertretung schuldig, und ist mit Arrest von<br />

einer Woche, der nach Umständen zu verschärfen ist, zu bestrafen.<br />

N euntes H auptstück.<br />

V on den V ergehen und U ebertretungen gegen die G esundheit.<br />

§. 393.<br />

Vergehen gegen die Pestanstalten.<br />

In einem Bezirke, worin zur Hintanhaltung der drohenden Gefahr der Pest oder anderer<br />

ansteckender und für den allgemeinen Gesundheitszustand gefährlicher Krankheiten<br />

besondere Anstalten getroffen sind, macht man sich eines Vergehens durch jede Handlung<br />

schuldig, welche nach ihren natürlichen, oder vermöge der besonders bekannt gemachten<br />

Vorschriften für Jedermann leicht erkennbaren Folgen das Uebel herbeiführen oder weiter<br />

verbreiten kann; die Handlung mag in einer Unternehmung oder Unterlassung bestehen, sie<br />

mag im Vorsatze oder in einem Vergehen gegründet seyn.<br />

Die Bestrafung dieser Vergehen wird jedoch in den für derlei Verhältnisse <strong>über</strong>haupt<br />

bestehenden, oder von Fall zu Fall je nach den Umständen zu ertheilenden besonderen<br />

Vorschriften bestimmt.<br />

§. 394.<br />

Strafe auf Verhehlung der Geräthschaften eines an einer ansteckenden Krankheit Verstorbenen.<br />

Wenn bei einem an einer ansteckenden Krankheit Verstorbenen der Gesundheitsbeschau<br />

von dessen Geräthe etwas verhehlet; wenn dasjenige, was die Gesundheitsaufsicht wegen<br />

gänzlicher Vertilgung oder Reinigung der Geräthschaften verordnet, nicht befolgt wird,<br />

begeht der Schuldtragende eine Uebertretung, und ist nach Wichtigkeit des Umstandes mit<br />

Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

§. 395.<br />

Gegen Krankenwärter, Dienstleute und Hausgenossen, die etwas davon entziehen.<br />

Krankenwärter, Dienstleute, Hausgenossen, oder wer sonst immer von dem zur<br />

Vertilgung oder Reinigung bestimmten Geräthe etwas entzieht, sind einer Uebertretung<br />

schuldig, und sollen mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.<br />

§. 396.<br />

Gegen Siechknechte.<br />

Wenn ein Siechknecht von denjenigen Geräthschaften, deren Vertilgung angeordnet ist,<br />

etwas für sich zurückbehält oder verkauft, ist die Bestrafung für diese Uebertretung nach<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 99

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