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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 387.<br />

Unterlassene Anzeige eines mit der Wuth behafteten Thieres. Strafe.<br />

Wer einen Hund oder sonst ein Thier, an welchen Kennzeichen der wirklichen Wuth<br />

oder auch nur solche wahrzunehmen sind, die vermuthen lassen, daß die Wuth erfolgen<br />

könne, anzuzeigen unterläßt, ist einer Uebertretung schuldig, und zu Arrest, bei wirklich<br />

erfolgtem Ausbruche und Beschädigung von Menschen und Thieren aber zum strengen<br />

Arreste von drei Tagen bis zu drei Monaten zu verurtheilen. Ist aber hieraus der Tod oder<br />

die schwere körperliche Beschädigung eines Menschen erfolgt, so ist die Unterlassung der<br />

Anzeige nach §. 335 zu ahnden.<br />

§. 388.<br />

Unbefugtes Halten schädlicher Thiere. Strafe.<br />

Ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit ist Niemandem erlaubt, wilde oder ihrer Natur<br />

nach sonst schädliche Thiere zu halten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes ist eine<br />

Uebertretung, und es soll nicht nur das schädliche Thier sogleich weggeschafft, sondern der<br />

Eigenthümer auch nach Beschaffenheit der Umstände mit einer Geldstrafe von fünf bis fünf<br />

und zwanzig Gulden belegt werden.<br />

§. 389.<br />

Wenn dadurch Jemand beschädiget wird.<br />

Wird Jemand von einem solchen ohne obrigkeitliche Erlaubniß gehaltenen Thiere<br />

beschädiget, so ist nach Maß des Schadens die Geldstrafe auf fünf und zwanzig bis<br />

einhundert Gulden zu erhöhen.<br />

§. 390.<br />

Strafe auf die Vernachlässigung der Verwahrung eines mit Erlaubniß gehaltenen wilden Thieres.<br />

Aber auch, wenn die Obrigkeit ein wildes Thier zu halten die Erlaubniß ertheilt, ist der<br />

Eigenthümer wegen sicherer Verwahrung desselben stets verantwortlich. Die<br />

Vernachlässigung dieser Verwahrung ist als Uebertretung mit zehn bis fünfzig Gulden zu<br />

bestrafen, wenn dadurch Jemand beschädiget wurde.<br />

§. 391.<br />

Vernachlässigung bösartiger Hausthiere. Strafe.<br />

Jeder Eigenthümer eines Hausthieres von was immer für einer Gattung, von welchem<br />

ihm eine bösartige Eigenschaft bekannt ist, muß dasselbe sowohl bei Haus, als wenn er außer<br />

dem Hause davon Gebrauch macht, so verwahren oder besorgen, daß Niemand beschädiget<br />

werden kann. Die Vernachlässigung dieser Vorsicht ist eine Uebertretung und auch ohne<br />

erfolgte Beschädigung mit einer Strafe von fünf bis fünf und zwanzig, bei wirklich erfolgtem<br />

Schaden aber von zehn bis fünfzig Gulden zu belegen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 98

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