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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 382.<br />

Wenn durch den Einsturz Jemand beschädigt oder getötet wurde.<br />

Ist der Einsturz wirklich erfolgt, dabei jedoch Niemand beschädiget worden, so ist die<br />

Bestrafung auf fünfzig bis fünfhundert Gulden zu erhöhen. Wenn aber Jemand durch den<br />

Einsturz getötet oder körperlich schwer beschädiget worden ist, so hat die Strafe des §. 335<br />

in Anwendung zu kommen.<br />

§. 383.<br />

Strafe gegen den Baumeister, welchem ein Gerüst oder ein Gebäude einstürzt.<br />

Ein Baumeister, welcher einen Bau mit Gerüsten führt, oder Theile des Gebäudes durch<br />

Unterstützung zu sichern hat, ist, wenn ein solches Gerüst oder das Gebäude einstürzt, für<br />

diese Uebertretung das erste Mal mit fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden zu bestrafen.<br />

Bei dem zweiten Falle ist derselbe nebst der Geldstrafe noch verpflichtet, künftig jedes Mal<br />

einen anderen Baumeister zu seinem Baue zu Hilfe zu nehmen, unter Strafe, des<br />

Baumeisterrechtes verlustig zu werden.<br />

§. 384.<br />

Wenn dadurch Jemand getötet oder körperlich schwer beschädiget wird.<br />

Ward bei solchen Einsturze Jemand getötet, oder körperlich schwer beschädiget, so ist<br />

der Baumeister nicht nur zu einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden zu<br />

verurteilen, und außerdem nach §. 335 zu behandeln, sondern demselben auch die Führung<br />

eines Baues so lange zu untersagen, bis er vor Kunstverständigen darthut, <strong>über</strong> diesen Theil<br />

der Baukunst seine Kenntnisse zureichend verbessert zu haben.<br />

§. 385.<br />

Bei grober Unwissenheit des Baumeisters.<br />

Aeußert sich aber bei der Untersuchung eines im vorhergehenden Paragraphe<br />

enthaltenen Falles von Seite des Baumeisters grobe Unwissenheit, so ist demselben sogleich<br />

bei dem ersten Falle eines Einsturzes alle fernere Führung eines Baues zu untersagen.<br />

§. 386.<br />

Strafe gegen das zu frühe Beziehen neugebauter Häuser oder Gewölbe.<br />

Wer in den Städten, und wo sonst die Vorschrift dar<strong>über</strong> besteht, ein neuerbautes Haus<br />

oder Gewölbe, ohne daß die Obrigkeit nach genommener Einsicht die Erlaubniß ertheilt hat,<br />

bezieht, oder durch andere beziehen läßt, soll für diese Uebertretung nach Verschiedenheit<br />

der Umstände mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, oder um den Betrag des<br />

halbjährigen Mietzinses bestraft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 97

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