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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 377.<br />

Anwendung des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern.<br />

Unter derselben Voraussetzung sind die erwähnten Personen insbesondere auch für die<br />

Anwendung des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern zur gleichen Strafe zu verurteilen.<br />

§. 378.<br />

Strafe, wenn Kinder an gefährlichen Orten sich <strong>über</strong>lassen werden.<br />

Verschärfung der Strafe bei verheimlichter Verunglückung.<br />

Ebenso sind diejenigen zu behandeln, denen die Pflege eines Kindes oder die Aufsicht<br />

dar<strong>über</strong> obliegt, wenn ein in ihrer Pflege oder Aufsicht stehendes Kind, weil es allein an<br />

einem für Kinder gefährlichen Orte sich <strong>über</strong>lassen worden, dadurch getötet oder körperlich<br />

schwer beschädigt worden ist. Die Strafe ist zu verschärfen, wenn die einem Kinde<br />

zugestoßene Verunglückung verheimlichet wird.<br />

§. 379.<br />

Strafe gegen mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende Amme.<br />

Eine Frauensperson, die sich bewußt ist, mit einer schändlichen oder sonst ansteckenden<br />

Krankheit behaftet zu seyn, und mit Verschweigung oder Verheimlichung dieses Umstandes<br />

als Amme Dienste genommen hat, soll für diese Uebertretung mit dreimonatlichem strengen<br />

Arreste bestraft werden.<br />

§. 380.<br />

Unterlassung der Aufstellung der Warnungszeichen bei einem Baue. Strafe.<br />

Wenn bei einem Baue die Ausstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen<br />

unterlassen wird, so ist der Baumeister, oder wer sonst bei dem Baue die Aufsicht führt, für<br />

jeden Fall dieser Uebertretung um zehn bis fünfzig Gulden zu bestrafen. Ist Jemand wegen<br />

dieser Unterlassung beschädigt worden, so ist nach Beschaffenheit des Vorfalles nebst der<br />

Geldstrafe Arrest von einem bis zu drei Monaten zu verhängen. Ist aber hieraus der Tod<br />

oder eine schwere körperliche Beschädigung eines Menschen erfolgt, so ist die Vorschrift des<br />

§. 335 in Anwendung zu bringen.<br />

§. 381.<br />

Unterlassung der Anzeige des zu besorgenden Einsturzes. Strafe, wenn auch der Einsturz nicht erfolgt.<br />

Der Eigenthümer eines Hauses, Gebäudes oder derjenige, welchem dar<strong>über</strong> die Aufsicht<br />

<strong>über</strong>tragen wurde, ist verbunden, wenn dasselbe in irgend einem Theile Einsturz besorgen<br />

läßt, unverzüglich einen Baumeister zur Besichtigung und vorläufigen Sicherung<br />

herbeizurufen. Wird nach der Hand entdeckt, daß diese Vorsicht, da sie nach Befinden der<br />

Bauverständigen nothwendig war, unterlassen worden, so ist, wenn auch der Einsturz nicht<br />

erfolgt, die Unterlassung als Uebertretung mit fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden zu<br />

bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 96

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