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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 372.<br />

Verfertigung und Ausbesserung verdächtiger Waffen. Strafe.<br />

Wer eine durch besondere Vorschriften verbotene oder sonst durch ihre Beschaffenheit<br />

verdächtige Waffe verfertigt, oder, wenn ihm eine Waffe von solcher Beschaffenheit zur<br />

Ausbesserung gebracht wird, dieselbe nicht anhält, und der Obrigkeit Anzeige macht, soll für<br />

diese Uebertretung mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate bestraft werden; wäre<br />

aber mit einer solchen Waffe Jemand körperlich schwer beschädigt oder getötet worden, so<br />

ist dieß nach §. 335 zu ahnden.<br />

§. 373.<br />

Unterlassene Verwahrung geladener Gewehre. Strafe.<br />

Jäger, oder wer sonst zu Hause geladenes Gewehr hat, sind verpflichtet, dasselbe vor<br />

Kindern und anderen unvorsichtigen und unerfahrenen Personen zu verwahren. Wird diese<br />

Sorgfalt vernachlässiget, und kommt dadurch Jemand zu Schaden, so ist diese<br />

Verabsäumung als Uebertretung mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate zu<br />

bestrafen, und der Arrest nach Maß der größeren Nachlässigkeit noch zu verschärfen; und<br />

wenn Jemand am Körper schwer beschädigt oder getötet worden ist, nach Maßgabe des §.<br />

335 zu ahnden.<br />

§. 374.<br />

Strafe auf unvorsichtige Abdrückung eines Gewehres.<br />

Gleiche Strafe ist nach Maß der schädlichen Folge gegen denjenigen zu erkennen, der<br />

ohne böse Absicht gegen Jemanden ein Gewehr abdrückt, ohne sich vorher versichert zu<br />

haben, daß es nicht geladen ist.<br />

§. 375.<br />

Unrichtige Anzeige der Zeit des Todes. Strafe.<br />

Wer bei der Todtenbesichtigung die Zeit, wann Jemand gestorben ist, unrichtig anzeiget,<br />

und dadurch veranlaßt, daß der Verstorbene früher begraben oder zergliedert wird, als, um<br />

der Begrabung und Eröffnung der Scheintodten zuvorzukommen, gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist, soll für diese Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten<br />

bestraft werden.<br />

§. 376.<br />

Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern und solchen,<br />

die sich selbst gegen Gefahr zu schützen unvermögend sind. Strafe.<br />

Im Allgemeinen sind diejenigen, welche aus natürlicher oder <strong>über</strong>nommener Pflicht die<br />

Aufsicht <strong>über</strong> Kinder oder andere Menschen führen, die sich selbst gegen die Gefahr<br />

vorzusehen und zu schützen unvermögend sind, wegen der in Erfüllung dieser Pflicht<br />

unterlaufenen Sorglosigkeit verantwortlich. Wenn daher ein solches Kind oder ein solcher<br />

Mensch getötet oder körperlich schwer beschädigt wird, ist derjenige, welchem der erwiesene<br />

Mangel der schuldigen Sorgfalt zur Last fällt, nach Vorschrift des §. 335 zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 95

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