21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 367.<br />

Unterlassene Führung des Vormerkbuches. Strafe.<br />

Wird bei der Untersuchung gefunden, daß <strong>über</strong> den Giftverkauf kein eigenes<br />

Vormerkbuch geführt wurde, in welchem die Personen, an welche, der Zeitpunct, wann Gift<br />

verabfolgt wurde, und die Erlaubniß, gegen deren Vorweisung ein Giftverkauf nur<br />

stattfinden darf, genau zu verzeichnen sind, so wird die Verabsäumung das erste Mal mit<br />

zehn bis fünfzig Gulden, das zweite Mal bis hundert Gulden, bei weiterer Fortsetzung mit<br />

dem Verluste des Gewerbes bestraft.<br />

§. 368.<br />

Nachlässigkeit in Aufbewahrung und Absonderung des Giftes. Strafe.<br />

Wenn in der gehörigen Absonderung der Giftwaaren von den übrigen, oder wenn in der<br />

Bezeichnung der Gefäße oder in der Verschließung derselben Nachlässigkeit entdeckt<br />

werden, bleibt derjenige, welcher der Handlung oder Apotheke vorsteht, dafür<br />

verantwortlich. Die bloße Verabsäumung der gehörigen Vorsicht wird bei der ersten<br />

Betretung mit fünf bis fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen, und diese Strafe bei ferneren<br />

Betretungen zu verdoppeln seyn.<br />

§. 369.<br />

Strafe, wenn Jemand dadurch zu Schaden gekommen.<br />

Hätte eine solche Verabsäumung die Folge nach sich gezogen, daß eine wirkliche<br />

Verwechslung mit Giftwaaren geschehen, und Jemand dadurch getödtet oder körperlich<br />

schwer beschädiget worden ist, so ist diese Verabsäumung nach §. 335 zu bestrafen.<br />

§. 370.<br />

Vorschrift für Gewerbsleute, welche Gebrauch von Gift machen.<br />

Strafe der Nichtbeobachtung.<br />

Bei Gewerben, welche Gebrauch von Gift oder giftartigen Materialien machen, ist der<br />

Meister, oder wer sonst die Leitung auf sich hat, schuldig, dieselben stets unter seiner<br />

Verwahrung zu halten, und bei Versendungen die dafür bestehenden besonderen<br />

Vorschriften zu beobachten. Die Unterlassung dieser Vorsichten ist, wenn dadurch Niemand<br />

zu Schaden kommt, als Uebertretung mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate; wenn<br />

aber dadurch Jemand getötet oder körperlich schwer beschädigt worden ist, nach §. 335 zu<br />

bestrafen.<br />

§. 371.<br />

Strafe gegen den Verkauf unbekannter Materialwaaren.<br />

Der im §. 368 bestimmten Strafe unterliegt jeder Handelsmann, der irgend eine<br />

sogenannte Materialwaare, deren Gattung, auch ohne eben zum ärztlichen Gebrauche<br />

gewidmet zu seyn, vorher ganz unbekannt war und nicht von der Behörde geprüft worden,<br />

in Umlauf setzt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!