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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 362.<br />

Strafe für einen dazu nicht berechtigten Handelsmann, wenn er auch die gesetzlichen Vorsichten beobachtet.<br />

Ein Handelsmann oder Krämer, der ein ordentliches Kaufgewölbe oder Laden hat, und<br />

unbefugt Gift verkauft, wenn er gleich die für den befugten Giftverbrauch bestehenden<br />

gesetzlichen Vorsichten beobachtet, ist für diese Uebertretung bei der ersten Betretung nebst<br />

dem Verluste des Giftwaare nach Verschiedenheit der Vermögensumstände mit einer<br />

Geldstrafe von fünf und zwanzig bis hundert Gulden zu belegen, bei einem zweiten Falle<br />

nebst der verdoppelten Geldstrafe noch mit Arrest von einem Monate zu bestrafen, das<br />

dritte Mal aber seines Gewerbes verlustig zu erklären.<br />

§. 363.<br />

Wenn er sie nicht beobachtet hat.<br />

Hätte ein zum Verkaufe der Giftwaaren nicht berechtigter Handelsmann oder Krämer<br />

Gift verkauft, ohne die vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten, so ist derselbe gleich<br />

bei der ersten Betretung seines Gewerbes verlustig; und zeigt sich bei der Untersuchung, daß<br />

der unerlaubte Handel auf diese Art schon durch längere Zeit fortgesetzt worden, so ist er<br />

mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen. Ist aber dadurch Jemand<br />

getödtet oder körperlich schwer beschädiget worden, so ist der Schuldtragende nach §. 335<br />

zu behandeln.<br />

§. 364.<br />

Unbefugter Handel mit Gift von wandelnden Krämern. - Strafe.<br />

Wandelnde Krämer oder sogenannte Hausirer, welche weißen oder gelben Arsenik,<br />

Ratten- oder Mäusepulver, Fliegensteine, Hüttenrauch (Hüttrich) für das Vieh, Fischkörner<br />

(Kokelskörner) oder andere giftartige Waaren zu Kauf tragen, begehen eine Uebertretung<br />

und sind nebst dem Verluste der Giftwaaren und des Hausirungsbefugnisses, je nachdem sie<br />

den unerlaubten Verkauf durch längere Zeit getrieben, dadurch vielleicht auch Schaden<br />

veranlaßt haben, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.<br />

§. 365.<br />

Unvorsichtigkeit bei dem Giftverkaufe.<br />

Bei den Apothekern und denjenigen Handelsleuten, die zum Handel mit Giftwaaren<br />

ordentlich berechtiget sind, ist jede Unterlassung der Vorsichten, welche durch die<br />

Verordnungen <strong>über</strong> den Giftverkauf vorgeschrieben werden, wie auch jede in den §§. 366-<br />

368 bezeichnete Fahrlässigkeit als Uebertretung zu bestrafen.<br />

§. 366.<br />

Verabfolgung von Gift an Jemanden ohne die vorgeschriebene Bewilligung. Strafe.<br />

Insbesondere soll dann, wenn an Jemanden, der sich nicht der vorgeschriebenen<br />

Bewilligung ausweiset, Gift verabfolgt worden, das erste Mal eine Geldstrafe von fünf bis zu<br />

fünfzig Gulden, das zweite Mal der Verlust des Gewerbes eintreten.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 93

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