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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 357.<br />

Verschulden eines Wundarztes durch Unwissenheit.<br />

Dieselbe Bestrafung soll auch gegen einen Wundarzt Anwendung finden, der die, im<br />

vorhergehenden Paragraphe erwähnten Folgen durch ungeschickte Operationen eines<br />

Kranken herbeigeführt hat.<br />

§. 358.<br />

Vernachlässigung eines Kranken von Seite der Aerzte und Wundärzte. Strafe.<br />

Wenn ein Heil- oder Wundarzt einen Kranken <strong>über</strong>nommen hat, und nach der Hand<br />

denselben zum wirklichen Nachtheile seiner Gesundheit wesentlich vernachlässiget zu haben<br />

<strong>über</strong>führt werden kann, so ist ihm für diese Uebertretung eine Geldstrafe von fünfzig bis<br />

zweihundert Gulden aufzuerlegen. Ist daraus eine schwere Verletzung oder gar der Tod des<br />

Kranken erfolgt, so ist die Vorschrift des §. 335 in Anwendung zu bringen.<br />

§. 359.<br />

Nichtanzeige verdächtiger Todesfälle oder Krankheiten von Seite der ärztlichen Personen. Strafe.<br />

Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Todtenbeschauer sind in jedem Falle,<br />

wo ihnen eine Krankheit, eine Verwundung, eine Geburt oder ein Todesfall vorkommen, bei<br />

welchem der Verdacht eines <strong>Verbrechen</strong>s oder Vergehens, oder <strong>über</strong>haupt einer durch<br />

andere herbeigeführten gewaltsamen Verletzung eintritt, verpflichtet, der Behörde davon<br />

unverzüglich die Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige wird als Uebertretung<br />

mit einer Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden geahndet.<br />

§. 360.<br />

Vernachlässigung des Kranken von Seite seiner Angehörigen. Strafe.<br />

Wenn dargethan wird, daß diejenigen, denen aus natürlicher oder <strong>über</strong>nommener Pflicht<br />

die Pflege eines Kranken obliegt, es demselben an dem nothwendigen medicinischen<br />

Beistande, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich haben mangeln lassen, sind sie einer<br />

Uebertretung schuldig, und nach Beschaffenheit der Umstände mit Arrest von einem bis zu<br />

sechs Monaten zu bestrafen.<br />

§. 361.<br />

Unbefugter Handel mit Gift. Strafe.<br />

Wer ohne ausdrückliche Erlaubniß der Obrigkeit mit Arsenik oder was immer für einer<br />

Gattung von Gift oder dem Gifte durch besondere Vorschriften gleichgestellten Waaren<br />

Handel treibt, begeht eine Uebertretung, und ist, in soferne in den folgenden Paragraphen<br />

nicht besondere Strafbestimmungen vorkommen, mit Geld von fünf bis fünfzig Gulden,<br />

oder mit Arrest von einem bis zu acht Tagen zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 92

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