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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 352.<br />

Für den Provisor der Apotheke.<br />

Ein Provisor soll bei einem solchen Falle mit Arrest von einer Woche, das zweite Mal mit<br />

Verschärfung des Arrestes durch Fasten bestraft, bei öfteren Fällen von dem Provisordienste<br />

entfernt werden.<br />

§. 353.<br />

Verwechslung der Arzneien in der Apotheke. Strafe.<br />

Wenn in der Apotheke Arzneien verwechselt oder unrichtig ausgegeben werden, ist<br />

derjenige, welcher sie ausgegeben hat, wegen dieser Uebertretung mit Arrest von einer<br />

Woche , bei unterlaufender größeren oder oftmaligeren Unaufmerksamkeit mit Verlängerung<br />

des Arrestes bis zu drei Monaten, auch mit Verschärfung desselben zu bestrafen.<br />

§. 354.<br />

Unberechtigter Verkauf innerer oder äußerlicher Heilmittel. Strafe.<br />

Außer den berechtigten, wie auch den Hausapotheken der beglaubigten Heil- und<br />

Wundärzte auf dem Lande ist der Verkauf von innerlichen und äußerlichen Heilmitteln, in<br />

Beziehung auf deren Verabfolgung besondere beschränkende Anordungen bestehen, ohne<br />

von der Behörde dar<strong>über</strong> ertheilte besondere Bewilligung verboten. Diese Uebertretung ist<br />

mit Arrest von einem bis zu drei Monaten; ist der Verkauf durch mehrer Monate fortgesetzt<br />

worden, mit Verschärfung des Arrestes, und zeigen sich in der Untersuchung von dem<br />

Verkaufe solcher Arzneien schädliche Folgen, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs<br />

Monaten zu bestrafen.<br />

§. 355.<br />

Dem Uebertreter ist auch aller Vorrath abzunehmen.<br />

Auch ist der Verkäufer bei verschärfter Strafe verbunden, allen Vorrath der zubereiteten<br />

Arznei, Materialien und Geräthschaften der Obrigkeit einzuliefern. Ausländer, welche dieser<br />

Uebertretung schuldig werden, sind aus den sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates<br />

abzuschaffen.<br />

§. 356.<br />

Verschulden eines Heilarztes durch Unwissenheit.<br />

Ein Heilarzt, der bei der Behandlung eines Kranken solche Fehler begangen hat, aus<br />

welchen Unwissenheit am Tage liegt, macht sich, insoferne daraus eine schwere körperliche<br />

Beschädigung entstanden ist, einer Uebertretung, und wenn der Tod des Kranken erfolgte,<br />

eines Vergehens schuldig, und es ist ihm deßhalb die Ausübung der Heilkunde so lange zu<br />

untersagen, bis er in einer neuen Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse<br />

dargethan hat.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 91

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