[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§. 352.<br />
Für den Provisor der Apotheke.<br />
Ein Provisor soll bei einem solchen Falle mit Arrest von einer Woche, das zweite Mal mit<br />
Verschärfung des Arrestes durch Fasten bestraft, bei öfteren Fällen von dem Provisordienste<br />
entfernt werden.<br />
§. 353.<br />
Verwechslung der Arzneien in der Apotheke. Strafe.<br />
Wenn in der Apotheke Arzneien verwechselt oder unrichtig ausgegeben werden, ist<br />
derjenige, welcher sie ausgegeben hat, wegen dieser Uebertretung mit Arrest von einer<br />
Woche , bei unterlaufender größeren oder oftmaligeren Unaufmerksamkeit mit Verlängerung<br />
des Arrestes bis zu drei Monaten, auch mit Verschärfung desselben zu bestrafen.<br />
§. 354.<br />
Unberechtigter Verkauf innerer oder äußerlicher Heilmittel. Strafe.<br />
Außer den berechtigten, wie auch den Hausapotheken der beglaubigten Heil- und<br />
Wundärzte auf dem Lande ist der Verkauf von innerlichen und äußerlichen Heilmitteln, in<br />
Beziehung auf deren Verabfolgung besondere beschränkende Anordungen bestehen, ohne<br />
von der Behörde dar<strong>über</strong> ertheilte besondere Bewilligung verboten. Diese Uebertretung ist<br />
mit Arrest von einem bis zu drei Monaten; ist der Verkauf durch mehrer Monate fortgesetzt<br />
worden, mit Verschärfung des Arrestes, und zeigen sich in der Untersuchung von dem<br />
Verkaufe solcher Arzneien schädliche Folgen, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs<br />
Monaten zu bestrafen.<br />
§. 355.<br />
Dem Uebertreter ist auch aller Vorrath abzunehmen.<br />
Auch ist der Verkäufer bei verschärfter Strafe verbunden, allen Vorrath der zubereiteten<br />
Arznei, Materialien und Geräthschaften der Obrigkeit einzuliefern. Ausländer, welche dieser<br />
Uebertretung schuldig werden, sind aus den sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates<br />
abzuschaffen.<br />
§. 356.<br />
Verschulden eines Heilarztes durch Unwissenheit.<br />
Ein Heilarzt, der bei der Behandlung eines Kranken solche Fehler begangen hat, aus<br />
welchen Unwissenheit am Tage liegt, macht sich, insoferne daraus eine schwere körperliche<br />
Beschädigung entstanden ist, einer Uebertretung, und wenn der Tod des Kranken erfolgte,<br />
eines Vergehens schuldig, und es ist ihm deßhalb die Ausübung der Heilkunde so lange zu<br />
untersagen, bis er in einer neuen Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse<br />
dargethan hat.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 91