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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 347.<br />

Strafe gegen den Provisor.<br />

Wenn dem Provisor bei der Aufsicht Nachlässigkeit zur Last kommt, ist derselbe das<br />

erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, das zweite Mal mit Entfernung<br />

von seinem Dienste zu bestrafen. Hätte er von dem Verkaufe der verbotenen Arznei<br />

Kenntniß, so ist er mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen und<br />

für unfähig zu erklären, ferner in einer Apotheke zu dienen.<br />

§. 348.<br />

Strafe des Apothekergehilfen.<br />

Der Apothekergehilfe (Subject), welcher verbotene Arznei mit Vorwissen seines Herrn<br />

verkauft, ist mit Arrest von einem bis zu drei Monaten; und wenn es ohne Kenntniß seines<br />

Herrn geschah, mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Dem<br />

Urtheile ist bei einem zweiten Uebertretungsfalle beizusetzen, daß dem Sträfling sein<br />

Lehrbrief abgenommen werden, und er weiter als Apothekergehilfe zu dienen nicht mehr<br />

fähig seyn soll.<br />

§. 349.<br />

Falsche oder schlechte Bereitung der Arzneien. Pflicht des Arztes der davon weiß.<br />

Wenn eine Arznei falsch, oder aus Materialien, die ihre Arzneikraft bereits verloren<br />

haben, verfertigt; in einem unreinen, der Gesundheit, wegen seiner Bestandtheile oder wegen<br />

anderer vorausgegangener Mischungen, nachtheiligen Gefäße verarbeitet oder verwahret<br />

wird, begeht der Apothekergehilfe, der Eigenthümer oder Provisor der Apotheke, in soferne<br />

einem, oder dem anderen von den letzteren Mangel der gehörigen Aufsicht zur Last gelegt<br />

werden kann, eine Uebertretung. Jeder Arzt, dem ein Fall dieser Art bei einem Kranken<br />

vorkommt, ist unter eigener Verantwortung der Obrigkeit davon die Anzeige zu machen<br />

verpflichtet.<br />

§. 350.<br />

Strafe für den Apothekergehilfen;<br />

Der Apothekergehilfe ist das erste Mal mit Arrest von einer Woche, das zweite Mal mit<br />

eben so langem verschärftem Arreste zu bestrafen. Bei dem dritten Falle ist er zu<br />

verurtheilen, so lange wieder als Lehrjunge zu dienen, bis er bei einer neuen Prüfung Beweise<br />

zureichender Kenntnisse und der in Bereitung der Arzneien erforderlichen Genauigkeit<br />

gegeben hat.<br />

§. 351.<br />

Für den Eigenthümer;<br />

Der Eigenthümer der Apotheke wird das erste Mal um fünfzig, bei Wiederholung um<br />

hundert Gulden bestraft. Wenn Fälle dieser Art sich öfter ereignen, ist demselben auf<br />

unbestimmte Zeit ein Provisor zu setzen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 90

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