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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Z w eites H auptstück.<br />

V on B estrafung der V erbrechen <strong>über</strong>haupt.<br />

§. 12.<br />

Hauptarten der Strafen.<br />

Die Strafe der <strong>Verbrechen</strong> ist der Tod des Verbrechers, oder dessen Anhaltung im<br />

Kerker.<br />

§. 13.<br />

Art der Todesstrafe.<br />

Die Todesstrafe wird mit dem Strange vollzogen.<br />

§. 14.<br />

Grad der Kerkerstrafe a) nach der Strenge.<br />

Die Kerkerstrafe wird nach dem Unterschiede der Strenge in zwei Grade eingetheilt. Der<br />

erste Grad wird durch das Wort „Kerker“ ohne Zusatz, der zweite durch „schwerer Kerker“<br />

bezeichnet.<br />

§. 15.<br />

Erster Grad.<br />

In dem ersten Grade der Kerkerstrafe wird der Sträfling ohne Eisen, jedoch enge<br />

verwahrt, und in der Verpflegung so gehalten, wie es die Einrichtung der für solche<br />

Sträflinge bestimmten Strafanstalten nach den dar<strong>über</strong> bestehenden oder noch zu<br />

erlassenden besonderen Vorschriften mit sich bringt.<br />

Es wird ihm mit Niemandem eine Zusammenkunft ohne Gegenwart des<br />

Gefangen[en]wärters, auch keine Unterredung in einer dem Letzteren unverständlichen<br />

Sprache gestattet.<br />

§. 16.<br />

Zweiter Grad.<br />

Der zur Kerkerstrafe der zweiten Grades Verurtheilte wird mit Eisen an den Füßen<br />

angehalten. Eine Unterredung mit Leuten, die nicht unmittelbar auf seine Verwahrung Bezug<br />

haben, wird ihm nur in ganz besonderen und wichtigen Fällen gestattet.<br />

§. 17.<br />

Grade der Kerkerstrafe: b) nach der Dauer.<br />

Zur Kerkerstrafe wird der Verbrecher entweder sein ganzes Leben oder auf gewisse Zeit<br />

verurtheilt. Die kürzeste Dauer der letzteren ist in der Regel (§§. 54 und 55) von sechs<br />

Monaten, die längste von zwanzig Jahren. Die Strafzeit und jede andere Rechtswirkung eines<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 9

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