[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 343.<br />
Unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe. Strafe.<br />
Wer, ohne einen ärztlichen Unterricht erhalten zu haben, und ohne gesetzliche<br />
Berechtigung zur Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt, diese gewerbsmäßig<br />
ausübt, oder insbesondere sich mit der Anwendung von animalischem oder<br />
Lebensmagnetismus oder von Aetherdämpfen (Narkotisirungen) befaßt, macht sich dadurch<br />
einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest, nach der Länge der Zeit, in welcher er<br />
dieses unerlaubte Geschäft getrieben, und nach der Größe des Schadens, den er dadurch<br />
zugefügt hat, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten; im Falle des aus seinem<br />
Verschulden erfolgten Todes eines Menschen aber wegen Vergehens nach §. 335 bestraft<br />
werden.<br />
§. 344.<br />
Strafe gegen den Ausländer.<br />
Ist der Straffällige ein Ausländer, so ist derselbe nach vollendeter Strafzeit aus den<br />
sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.<br />
§. 345.<br />
Verkauf verbotener Arzneimittel.<br />
Der Verkauf von Arzneimitteln, deren Verabfolgung durch die allgemeine<br />
Apothekernorm oder durch specielle Vorschriften an besondere Vorsichten gebunden ist,<br />
ohne Beobachtung dieser Vorschriften ist als eine Uebertretung sowohl an dem<br />
Eigenthümer und Provisor der Apotheke, als den Gehilfen zu bestrafen.<br />
Strafe gegen den Eigenthümer der Apotheke, wenn er davon nichts gewußt hat.<br />
Hat der Eigenthümer nicht davon gewußt, so daß ihm nur Mangel der schuldigen<br />
Aufsicht zur Last fällt, so ist derselbe zu einer Strafe von fünf und zwanzig bis fünfzig<br />
Gulden, bei dem zweiten Falle von fünfzig bis hundert Gulden zu verurtheilen. Bei dem<br />
dritten Uebertretungsfalle wird ihm die Führung der Apotheke benommen, und ein Provisor<br />
bestellt.<br />
§. 346.<br />
Wenn er davon gewußt hat.<br />
Hat der Eigenthümer von dem verbotenen Verkaufe gewußt, so ist derselbe bei dem<br />
ersten Uebertretungsfalle mit einer Strafe von fünfzig bis hundert, im zweiten von hundert<br />
bis zweihundert Gulden zu bestrafen; und wäre durch das gegebene Arzneimittel Jemand zu<br />
Schaden gekommen, nach den mehr oder minder wichtigen Folgen, zum strengen Arreste<br />
von einem bis zu sechs Monaten zu verurtheilen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 89