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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 343.<br />

Unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe. Strafe.<br />

Wer, ohne einen ärztlichen Unterricht erhalten zu haben, und ohne gesetzliche<br />

Berechtigung zur Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt, diese gewerbsmäßig<br />

ausübt, oder insbesondere sich mit der Anwendung von animalischem oder<br />

Lebensmagnetismus oder von Aetherdämpfen (Narkotisirungen) befaßt, macht sich dadurch<br />

einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest, nach der Länge der Zeit, in welcher er<br />

dieses unerlaubte Geschäft getrieben, und nach der Größe des Schadens, den er dadurch<br />

zugefügt hat, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten; im Falle des aus seinem<br />

Verschulden erfolgten Todes eines Menschen aber wegen Vergehens nach §. 335 bestraft<br />

werden.<br />

§. 344.<br />

Strafe gegen den Ausländer.<br />

Ist der Straffällige ein Ausländer, so ist derselbe nach vollendeter Strafzeit aus den<br />

sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.<br />

§. 345.<br />

Verkauf verbotener Arzneimittel.<br />

Der Verkauf von Arzneimitteln, deren Verabfolgung durch die allgemeine<br />

Apothekernorm oder durch specielle Vorschriften an besondere Vorsichten gebunden ist,<br />

ohne Beobachtung dieser Vorschriften ist als eine Uebertretung sowohl an dem<br />

Eigenthümer und Provisor der Apotheke, als den Gehilfen zu bestrafen.<br />

Strafe gegen den Eigenthümer der Apotheke, wenn er davon nichts gewußt hat.<br />

Hat der Eigenthümer nicht davon gewußt, so daß ihm nur Mangel der schuldigen<br />

Aufsicht zur Last fällt, so ist derselbe zu einer Strafe von fünf und zwanzig bis fünfzig<br />

Gulden, bei dem zweiten Falle von fünfzig bis hundert Gulden zu verurtheilen. Bei dem<br />

dritten Uebertretungsfalle wird ihm die Führung der Apotheke benommen, und ein Provisor<br />

bestellt.<br />

§. 346.<br />

Wenn er davon gewußt hat.<br />

Hat der Eigenthümer von dem verbotenen Verkaufe gewußt, so ist derselbe bei dem<br />

ersten Uebertretungsfalle mit einer Strafe von fünfzig bis hundert, im zweiten von hundert<br />

bis zweihundert Gulden zu bestrafen; und wäre durch das gegebene Arzneimittel Jemand zu<br />

Schaden gekommen, nach den mehr oder minder wichtigen Folgen, zum strengen Arreste<br />

von einem bis zu sechs Monaten zu verurtheilen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 89

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