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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 338.<br />

Gegen das Baden in Flüssen, Teichen etc.<br />

Wer in Flüssen oder Teichen außer den von der Behörde dazu bestimmten Orten oder<br />

gegen ein von der Behörde erlassenes und zur öffentlichen Kenntniß gebrachtes Verbot<br />

badet, ingleichen wer zur Winterszeit außer den dazu bestimmten Strecken auf dem Eise<br />

schleifet, wer endlich zur Zeit, da es wegen eintretender Gefahr verboten worden, sich<br />

dennoch <strong>über</strong> eine Eisdecke wagt, ist für diese Uebertretung mit Arrest von drei Tagen bis<br />

zu einem Monate zu bestrafen.<br />

§. 339.<br />

Vorschrift für unverehelichte schwangere Frauenspersonen.<br />

Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muß bei der<br />

Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau zum<br />

Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft <strong>über</strong>eilt, oder Beistand zu rufen<br />

verhindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder das lebendig<br />

geborne Kind wäre binnen vier und zwanzig Stunden, von Zeit der Geburt an, gestorben, so<br />

ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder wo eine solche nicht zur Hand<br />

ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen, und<br />

derselben die unzeitige Geburt oder das tote Kind vorzuzeigen.<br />

§. 340.<br />

Strafe auf die Verheimlichung der Geburt.<br />

Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach<br />

Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengem Arreste von drei bis sechs<br />

Monaten bestraft.<br />

§. 341.<br />

Unvorsichtiges Fahren und Reiten. Strafe.<br />

Wer aus Unvorsichtigkeit Jemanden durch Ueberfahren oder Ueberreiten tödtet oder<br />

körperlich schwer beschädiget, ist nach §. 335 zu bestrafen.<br />

§. 342.<br />

Schnelles Fahren und Reiten. Strafe.<br />

Zeigt sich bei der Untersuchung, daß zu dem Vorfalle das schnelle Fahren oder Reiten<br />

beigetragen habe; so ist dieser Umstand als erschwerend zu betrachten, und bei Ausmessung<br />

der Strafe noch besonders auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was gegen das schnelle<br />

Fahren und Reiten im §. 427 verordnet ist.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 88

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