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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Siebentes H auptstück.<br />

V on den U ebertretungen gegen die Pflichten eines öffentlichen A m tes.<br />

§. 331.<br />

Bestrafung der öffentlichen Beamten, Diener, Wachen u.s.f., die sich in ihrem Amts- oder<br />

Dienstverrichtungen thätliche Beleidigungen erlauben.<br />

Wenn eine der im §. 68 bezeichneten Personen sich in ihren Amts- oder<br />

Dienstverrichtungen thätliche Beleidigungen erlaubt (worunter insbesondere<br />

Verhaftnehmungen in anderen, als durch die Gesetze bestimmten Fällen begriffen sind), so<br />

macht sie sich einer Uebertretung schuldig, und ist das erste Mal mit Arrest von drei Tagen<br />

bis zu einem Monate, das zweite Mal mit eben so langem strengen Arreste zu bestrafen.<br />

§. 332.<br />

Umstände zur Verschärfung der Strafe.<br />

Wäre die thätliche Beleidigung unter Umständen geschehen, welche zu einem Auflaufe<br />

Anlaß gegeben haben oder doch geben konnten, so ist die Strafe strenger Arrest von einem<br />

bis zu drei Monaten.<br />

§. 333.<br />

Strafe desjenigen, der sich ohne betrügerische Absicht für einen öffentlichen Beamten oder Diener ausgibt.<br />

Wer sich ohne betrügerische Absicht (§. 199, lit. b) für einen öffentlichen Beamten oder<br />

Diener ausgibt, oder sich durch das unbefugte Tragen der Uniform den Anschein eines<br />

öffentlichen Beamten oder Militärs anmaßt, macht sich einer Uebertretung schuldig, und soll<br />

mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate bestraft werden.<br />

§. 334.<br />

Unbefugtes Tragen von Ordenszeichen oder anderen Ehrendecorationen.<br />

Wer unbefugt in- oder ausländische Ordenszeichen oder Ehrendecorationen trägt, begeht<br />

eine Uebertretung, und verfällt in eine Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden.<br />

A chtes H auptstück.<br />

V on den V ergehen und U ebertretungen gegen die Sicherheit des L ebens.<br />

§. 335.<br />

Allgemeine Vorschrift in Beziehung auf die Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Lebens.<br />

Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren<br />

natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt<br />

gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner<br />

Beschäftigung, oder <strong>über</strong>haupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag,<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 86

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