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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 327.<br />

Unbefugtes Halten einer Winkelpresse.<br />

Wenn jemand eine Buchdruckerpresse, oder eine Handpresse mit Schriftsatz, oder eine<br />

Kupferdruck-, Steindruck-, Holzdruck-Presse oder was immer für ein Preßwerk, das zur<br />

mechanischen oder chemischen Vervielfältigung von Druckschriften geeignet ist (Artikel II.<br />

des K. M. P.) ohne Erlaubniß der Behörde hält, begeht eine Uebertretung, welche mit dem<br />

Verfalle des Preßwerkes, und mit Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Gulden, und<br />

bei länger fortgesetztem Gebrauche auch noch mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu<br />

ahnden ist.<br />

§. 328.<br />

Unbefugte Verfertigung eines der vorgenannten Werke.<br />

Eben so ist Derjenige zu bestrafen, welcher eines der in §§. 326 und 327 bezeichneten<br />

Werke verfertiget, ohne die Bewilligung zur Betreibung eines Gewerbes, oder einer<br />

Fabrikation, die derlei Werke erzeugen oder den Auftrag oder die Erlaubniß der Behörde<br />

dazu erhalten zu haben.<br />

§. 329.<br />

Verfertigung von Punzen, Stämpeln oder Modellen zu Nachbildung von Münzen. Strafe.<br />

In gleicher Weise ist die ohne Erlaubniß der Behörde geschehene Verfertigung und der<br />

Gebrauch von Punzen, Stämpeln oder Guß-Modellen, von was immer für einer Form, mit<br />

welchen Abdrücke oder plastische Nachbildung von Münzen nach einem im In- oder<br />

Auslande gesetzlich gangbaren Gepräge in Metallen erzeugt werden können, dieselben<br />

mögen zum Spielwerke, zu Verzierungen oder zu sonst was immer für einem, obgleich an<br />

sich erlaubten Zwecke bestimmt seyn, als Uebertretung zu bestrafen.<br />

§. 330.<br />

Unbefugte Verfertigung ämtlicher Siegel. Strafe.<br />

Wer ein öffentliches Amtssiegel (§. 316) ohne Auftrag des Amtes, für welches dasselbe<br />

gehört, verfertigt, oder das verfertigte an jemand Anderen verabfolgt, als an das Amt,<br />

welches die Verfertigung aufgetragen hat, macht sich einer Uebertretung schuldig, und ist das<br />

erste Mal mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate, bei wiederholter Uebertretung<br />

nebst einmonatlichem Arreste und wenn er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verluste des<br />

Gewerbes zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 85

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