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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Geldstrafe von fünfzig Gulden, das zweite Mal mit dem doppelten Betrage und das dritte<br />

Mal mit der Abschaffung vom Posthause zu bestrafen.<br />

§. 323.<br />

Rückkehr eines Verwiesenen oder aus sämmtlichen Kronländern Abgeschafften. Strafe.<br />

Wenn Jemand, der aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates<br />

wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s verwiesen (§. 25), oder wegen eines Vergehens oder einer<br />

Uebertretung durch das Strafgericht (§. 249), oder aus polizeilichen Rücksichten durch die<br />

Sicherheitsbehörden abgeschafft worden ist, unter was immer für einem Vorwande in eines<br />

derselben zurückkehrt, so begeht er durch diese Rückkehr eine Uebertretung, und soll das<br />

erste Mal mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, bei Wiederholung mit strengem Arreste<br />

von drei bis zu sechs Monaten bestraft werden.<br />

§. 324.<br />

Eines aus einem Kronlande oder Orte Abgeschafften. Strafe.<br />

Derjenige, welcher aus einem Kronlande oder aus einem bestimmten Orte, von dem<br />

Strafgerichte (§. 249), oder aus was immer für Gründen durch die Staats- oder<br />

Gemeindebehörden auf beständig oder auf eine gewisse Zeit abgeschafft worden, begeht,<br />

wenn er im ersten Falle jemals, im zweiten Falle vor Verlauf der letzten Frist wiederkehrt,<br />

eine Uebertretung, und ist mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, bei wiederholter<br />

Betretung mit eben so langem Arrest zu bestrafen.<br />

§. 325.<br />

Vergolden oder Versilbern von Münzen und Nachbildung von Münzen oder<br />

öffentlichen Creditspapieren ohne betrügerische Absicht.<br />

Wer ohne die Absicht, Jemanden zu hintergehen (§§. 106, 114, 118 und 197), gangbare<br />

oder auch außer Cours gesetzte (verrufene) Münzen vergoldet oder versilbert, oder<br />

Denkmünzen, Medaillen, Spielpfennige oder was immer für geprägte Erzeugnisse; ebenso<br />

wer Adressen, Ankündigungen oder <strong>über</strong>haupt Druckwerke in solcher Art verfertiget, daß<br />

sie bei oberflächlicher Betrachtung leicht als gangbare Münzen oder öffentliche<br />

Creditspapiere angesehen werden können, macht sich einer Uebertretung schuldig, und ist<br />

mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, und dem Verfalle aller gesetzwidrigen<br />

Erzeugnisse zu bestrafen.<br />

§. 326.<br />

Unbefugtes Halten eines Preß- oder Stoßwerkes. Strafe.<br />

Wer ein sogenanntes Stoß- oder Preßwerk hält, ohne von der Behörde dazu ausdrücklich,<br />

oder durch die Bewilligung zur Betreibung eines Gewerbes oder einer Fabrikation, wozu<br />

Stoß- oder Preßwerke nothwendig sind, die Erlaubniß erhalten zu haben, macht sich einer<br />

Uebertretung schuldig, und ist nebst dem Verfalle des Stoß- oder Preßwerkes das erste Mal<br />

mit Arrest von acht Tagen bis zu einem Monate, bei wiederholter Uebertretung nebst<br />

einmonatlichem Arreste, wenn er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verluste des<br />

Gewerbes zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 84

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