21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auch abgesehen von solchen besonderen Vorschriften ist es als Uebertretung zu ahnden:<br />

e) Wenn Jemand in einem Meldungszettel sich einen falschen Namen beilegt, einen falschen<br />

Stand, eine falsche Beschäftigung oder andere fälschliche Umstände angibt, oder <strong>über</strong>haupt<br />

die Polizei- oder sonst eine Staats- oder Gemeindebehörde außer dem Falle strafgerichtlicher<br />

Untersuchungen, wofür besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, mit falschen<br />

Angaben <strong>über</strong> seinen Namen, seinen Geburtsort, seinen Stand oder sonst <strong>über</strong> seine<br />

Verhältnisse auf eine Weise hintergeht, wodurch die öffentliche Aufsicht irre geführt werden<br />

kann. Dabei ist es gleichgiltig, ob er dadurch Unrichtigkeiten in den von den Behörden ihm<br />

ausgestellten Pässen oder anderen Urkunden veranlaßt, oder endlich, auch abgesehen von<br />

beigebrachten Pässen und Urkunden, der öffentlichen Behörde auf Befragen <strong>über</strong> seine<br />

Person falsche Angaben macht.<br />

Die Bestrafung ist Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate. Findet sich bei der<br />

Untersuchung, daß der Uebertreter die Irreführung der Obrigkeit wirklich beabsichtigte, so<br />

ist die Bestrafung eben so langer strenger Arrest. Bei sich zeigender Bedenklichkeit in<br />

Ansehung der Umstände oder Person ist der Uebertreter nach vollendeter Strafzeit aus dem<br />

Orte, ein Ausländer aber nach Beschaffenheit der Umstände auch aus sämmtlichen<br />

Kronländern des österreichischen Kaiserstaates abzuschaffen.<br />

Der Nachmacher oder Verfälscher öffentlicher Urkunden;<br />

f) Wenn Jemand eine öffentliche Urkunde ohne die im §. 197 vorausgesetzte böse<br />

Absicht nachmacht oder verfälscht. Die Strafe ist Arrest von drei Tagen bis zu einem<br />

Monate.<br />

Derjenigen, die sich eines fremden Ausweises bedienen.<br />

g) Wenn Jemand sich zu seinem Fortkommen eines fremden Reisepasses oder anderen<br />

obrigkeitlichen Ausweises bedient oder seine Ausweisung zu diesem Zwecke einem Anderen<br />

<strong>über</strong>läßt, in soferne dieß nicht als Mittel zur Verübung einer anderen Uebertretung, eines<br />

Vergehens oder eines <strong>Verbrechen</strong>s unternommen wird. Die Bestrafung ist strenger Arrest<br />

von drei Tagen bis zu einem Monate. Bei besonderen Bedenken in Ansehung der Umstände<br />

oder der Person des Uebertreters ist derselbe nach <strong>über</strong>standener Strafe, wenn er ein<br />

Inländer ist, aus dem Orte, ein Ausländer aber nach Umständen selbst aus allen Kronländern<br />

des Reiches abzuschaffen.<br />

§. 321.<br />

Strafe für Gewerbsleute, die Gesellen ohne Wanderbuch (Kundschaft) aufnehmen.<br />

Ein Gewerbsmann, welcher einen Gesellen, der nicht mit einem vorschriftmäßigen<br />

Wanderbuche, oder da, wo noch keine Wanderbücher bestehen, mit einer ordentlichen<br />

sogenannten Kundschaft versehen ist, in Arbeit nimmt, wird für diese Uebertretung das erste<br />

Mal mit fünf Gulden, das zweite Mal mit Verdopplung dieser Geldstrafe, das dritte Mal<br />

Arrest bis zu einem Monate, nach Maßgabe bedenklicher Umstände auch mit dem<br />

Gewerbsverluste bestraft.<br />

§. 322.<br />

Für Postmeister wegen vorschriftwidriger Beförderung von Reisenden.<br />

Ein Postmeister, welcher einen Reisenden, der nicht mit einem vorschriftmäßigen Passe<br />

(oder polizeiämtlichen Geleit- oder Passierscheine) versehen ist, <strong>über</strong>haupt, oder Jemanden<br />

in einer Richtung weiter befördert, die von der ihm in seinem Passe oder Passierscheine<br />

vorgezeichneten abweicht, begeht dadurch eine Uebertretung und ist das erste Mal mit einer<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 83

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!