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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Der gleichen Strafe unterliegt auch jede Beschädigung der im §. 85, lit. c) erwähnten<br />

Gegenstände, so wie die in dem §. 89 bezeichnete Handlungsweise in Beziehung auf den<br />

Staats-Telegraphen, wenn sie nur aus Muthwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit<br />

geschehen ist.<br />

Die mit einer solchen Beschädigung etwa verbundene Entwendung ist insbesondere zu<br />

bestrafen.<br />

§. 319.<br />

Beschädigung aufgestellter Warnungszeichen. Strafe.<br />

Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche Beschädigung aller Warnungszeichen,<br />

welche, um Unglück zu verhüten, aufgestellt werden, eine Uebertretung, die insgemein mit<br />

Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten; bei unterlaufender größerer Bosheit und<br />

erfolgtem Schaden aber mit eben so langem strengem Arreste zu bestrafen ist.<br />

§. 320.<br />

Uebertretungen gegen die Vorschriften in Ansehung der Meldung von ankommenden Fremden und<br />

Veränderungen der Einwohner, und in Beziehung auf andere falsche Meldungen oder Angaben.<br />

An denjenigen Orten, wo besondere Vorschriften in Beziehung auf die Bekanntgebung<br />

aller Einwohner und Fremden an die Sicherheitsbehörde bestehen, ist die Nichtbeobachtung<br />

dieser Vorschriften, in soferne in denselben nicht etwas Anderes verfügt wird, in folgenden<br />

Fällen als Uebertretung zu ahnden:<br />

Strafe der Hauseigenthümer;<br />

a) Wenn ein Hauseigenthümer, Administrator, Sequester, oder wer sonst der Verwaltung<br />

eines Hauses vorsteht, der mit seinen Bestandnehmern vorgehenden Veränderungen in der<br />

vorgeschriebenen Zeit nicht anzeigt. Die Strafe ist nach Verschiedenheit der Orte und des<br />

Häuserertrages fünf bis fünfzig Gulden.<br />

Der After-Bestandgeber;<br />

b) Wenn jemand Zimmer wochen- oder monatweise in Afterbestand verläßt oder<br />

Bettgeher hält, und nicht binnen vier und zwanzig Stunden bei jedesmaliger Veränderung die<br />

vorschriftmäßige Anzeige macht. Die Bestrafung ist fünf Gulden, welche Strafe bei<br />

wiederholter Uebertretung zu verdoppeln ist.<br />

Der zur Beherbergung berechtigten;<br />

c) Wenn ein Gastwirth, der zur Aufnahme von Fremden berechtigt ist, von denjenigen,<br />

die <strong>über</strong> Nacht verbleiben, nicht die vorgeschriebene Anzeige macht. Die Bestrafung ist<br />

dieselbe, welche bei b) festgesetzt worden.<br />

Der hierzu nicht berechtigten Gastwirthe;<br />

d) Wenn in einem Schankhause, welches zur Beherbergung nicht berechtigt ist, jemand<br />

<strong>über</strong> Nacht aufgenommen wird. Die Bestrafung ist das erste Mal fünf Gulden, das zweite<br />

Mal dieselbe Strafe nebst Arrest von einer Woche, das dritte Mal die Abschaffung von dem<br />

Schankgewerbe.<br />

Der sich falsch Meldenden;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 82

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