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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 315.<br />

Verletzung von Patenten und Verordnungen. Strafe.<br />

Einer Uebertretung macht sich auch derjenige schuldig, der Patente, Verordnungen,<br />

Siegel der Staats- oder Gemeindebehörden oder unter was immer für Namen und Gestalt zur<br />

öffentlichen Bekanntmachung angeschlagene oder ausgesetzte, von der Obrigkeit<br />

unterfertigte Urkunden abreißt, hinwegnimmt, zerreißt, besudelt, oder auf andere Art<br />

verletzt. Geschieht diese Uebertretung aus bloßem Leichtsinn oder Muthwillen, so ist die<br />

Strafe Arrest von vier und zwanzig Stunden bis zu einer Woche. Zeigt sich aber bei der<br />

Untersuchung die Absicht, entweder die Behörde zu beschimpfen, oder die<br />

Bekanntmachung und Befolgung einer Anordnung zu verhindern; so ist die Strafe strenger<br />

Arrest von einem bis zu drei Monaten. Nach Beschaffenheit des Falles und des Thäters kann<br />

der strenge Arrest bis zu sechs Monaten ausgedehnt werden.<br />

§. 316.<br />

Eröffnung öffentlicher Amtssiegel. Strafe.<br />

Eine Eigenmächtige oder widerrechtliche Eröffnung öffentlicher Amtssiegel, unter denen<br />

schriftliche Aufsätze oder andere Gegenstände verschlossen gehalten werden, ist, wenn sie<br />

aus bloßem Muthwillen oder leichtfertiger Neugierde verübt wird, als Uebertretung mit<br />

Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />

Wird sie aber zum Zeichen der Geringschätzung öffentlicher Anordnung oder in der<br />

Absicht verübt, um dadurch das vermeintliche eigene Recht oder irgend eine gehässige<br />

Absicht eigenmächtig durchzusetzen, so ist sie mit strengem Arreste von einem bis zu sechs<br />

Monaten zu ahnden.<br />

Zu den öffentlichen Amts-Siegeln gehören aber nicht bloß die Siegel der Staatsbehörden,<br />

sondern auch jene der Gemeinden, der öffentlichen Lehranstalten, der Pfarreien und der<br />

öffentlichen Notare.<br />

§. 317.<br />

Beschädigung der öffentlichen Beleuchtung. Strafe.<br />

Wer eine zur öffentlichen Beleuchtung aufgestellte Laterne vorsätzlich zerschlägt oder auf<br />

andere Art beschädiget, ist für diese Uebertretung mit Arrest von drei Tagen bis zu einem<br />

Monate zu bestrafen.<br />

§. 318.<br />

Beschädigung von Brücken, Schleußen, Dämmen etc., sowie der im §. 85, lit. c erwähnten<br />

Gegenstände, und muthwillige Verletzungen in Beziehung auf den Staats-Telegraphen. Strafe.<br />

Die muthwillige Abwerfung oder Beschädigung einer Brücke, Schleuße, eines Dammes,<br />

Beschläges oder Geländers, oder was immer für eines Bauwerkes, wodurch die Ufer der<br />

Flüsse und Bäche befestiget, oder Abschüsse an Straßen und Wegen oder Brücken bewahret<br />

sind, ist nach Maß des unterlaufenden großen Muthwillens oder veranlaßten Schadens als<br />

Uebertretung mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 81

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