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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Wenn aber eine der in den §§. 308-310 genannten Handlungen durch Druckschriften<br />

begangen wird, soll sie als Vergehen mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten<br />

geahndet werden.<br />

Sechstes H auptstück.<br />

V on U ebertretungen gegen öffentliche A nstalten und V orkehrungen, w elche zur<br />

gem einschaftlichen Sicherheit gehören.<br />

§. 311.<br />

Uebertretung der Verleitung eines Beamten zum Missbrauche der Amtsgewalt. Strafe.<br />

Wer einen Beamten durch Geschenke zu einer Parteilichkeit oder zur Verletzung seiner<br />

Amtspflicht zu verleiten sucht, begeht, in soferne sich darin nicht das im §. 105 bezeichnete<br />

<strong>Verbrechen</strong> oder eine andere schwerer verpönte Gesetzes-Uebertretung darstellt, eine<br />

Uebertretung, und ist mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.<br />

§. 312.<br />

Beleidigung der öffentlichen Beamten, Diener, Wachen, Eisenbahn-Angestellten.<br />

Jede wörtliche oder thätliche Beleidigung einer der im §. 68 genannten Personen, wenn<br />

diese in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages oder in Ausübung ihres Amtes oder<br />

Dienstes begriffen sind, ist, wenn sich darin nicht eine schwerer verpönte strafbare<br />

Handlung darstellt, als Uebertretung zu ahnden.<br />

§. 313.<br />

Strafe.<br />

Wörtliche Beleidigungen sind mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, thätliche<br />

aber von einem bis auf sechs Monate zu bestrafen.<br />

Wenn jedoch die Beleidigung Folgen nach sich gezogen, und wirklich die Vollstreckung<br />

des obrigkeitlichen Auftrages oder die Ausübung des Amtes oder Dienstes verhindert hat, so<br />

ist der Schuldige zu strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu verurtheilen.<br />

§. 314.<br />

Andere Einmengungen in die Vollziehung öffentlicher Dienste.<br />

Wer sich ohne die im §. 312 vorausgesetzte Beleidigung auf andere Weise einmengt um<br />

eine der ebenda genannten Personen in der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes oder in<br />

Vollziehung eines obrigkeitlichen Befehls zu hindern, macht sich einer Uebertretung schuldig<br />

und ist mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 80

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