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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 7.<br />

Besondere Bestimmungen <strong>über</strong> die Zurechnung bei <strong>Verbrechen</strong> durch Druckschriften.<br />

Wurde ein <strong>Verbrechen</strong> durch den Inhalt einer Druckschrift begangen, so sind der<br />

Verfasser, der Uebersetzer, der Herausgeber, der Verleger oder der Betriebsbesorger,<br />

Buchhändler, Drucker, bei periodischen Druckschriften auch der verantwortliche Redacteur,<br />

wie <strong>über</strong>haupt alle Personen, die bei der Drucklegung oder Verbreitung der strafbaren<br />

Druckschrift mitgewirkt haben, desselben <strong>Verbrechen</strong>s schuldig, wenn die allgemeinen<br />

Bestimmungen der §§. 1, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 auf sie in Anwendung kommen.<br />

§. 8.<br />

Versuch eines <strong>Verbrechen</strong>s.<br />

Zu einem <strong>Verbrechen</strong> ist nicht nöthig, daß die That wirklich ausgeführt werde. Schon der<br />

Versuch eine Uebelthat ist das <strong>Verbrechen</strong>, sobald der Bösgesinnte eine zur wirklichen<br />

Ausübung führende Handlung unternommen hat; die Vollbringung des <strong>Verbrechen</strong>s aber<br />

nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder<br />

durch Zufall unterblieben ist.<br />

Es ist daher in allen Fällen, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen anordnet, jede<br />

für ein <strong>Verbrechen</strong> <strong>über</strong>haupt gegebene Bestimmung auch auf das versuchte <strong>Verbrechen</strong><br />

anzuwenden, und der Versuch einer Uebelthat, unter Anwendung des §. 47, lit. a), mit<br />

derselben Strafe zu ahnden, welche auf das vollbrachte <strong>Verbrechen</strong> verhängt ist.<br />

§. 9.<br />

Wer Jemanden zu einem <strong>Verbrechen</strong> auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist dann,<br />

wenn seine Einwirkung ohne Erfolg geblieben war, der versuchten Verleitung zu jenem<br />

<strong>Verbrechen</strong> schuldig und zu derjenigen Strafe zu verurtheilen, welche auf den Versuch dieses<br />

<strong>Verbrechen</strong>s zu verhängen wäre.<br />

§. 10.<br />

Bei <strong>Verbrechen</strong>, die durch Druckschriften begangen werden, beginnt die Strafbarkeit der<br />

Handlung für den Verfasser, Uebersetzer, Herausgeber, Redacteur und Verleger (§. 7) mit<br />

der Uebergabe des zu vervielfältigenden Werkes zur Drucklegung; für die übrigen Schuldigen<br />

aber mit dem Anfange ihrer Mitwirkung.<br />

§. 11.<br />

Ueber Gedanken oder innerliches Vorhaben, wenn keine äußere böse Handlung<br />

unternommen, oder nicht etwas, das die Gesetze vorschreiben, unterlassen worden, kann<br />

Niemand zu Rede gestellt werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 8

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