[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 7.<br />
Besondere Bestimmungen <strong>über</strong> die Zurechnung bei <strong>Verbrechen</strong> durch Druckschriften.<br />
Wurde ein <strong>Verbrechen</strong> durch den Inhalt einer Druckschrift begangen, so sind der<br />
Verfasser, der Uebersetzer, der Herausgeber, der Verleger oder der Betriebsbesorger,<br />
Buchhändler, Drucker, bei periodischen Druckschriften auch der verantwortliche Redacteur,<br />
wie <strong>über</strong>haupt alle Personen, die bei der Drucklegung oder Verbreitung der strafbaren<br />
Druckschrift mitgewirkt haben, desselben <strong>Verbrechen</strong>s schuldig, wenn die allgemeinen<br />
Bestimmungen der §§. 1, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 auf sie in Anwendung kommen.<br />
§. 8.<br />
Versuch eines <strong>Verbrechen</strong>s.<br />
Zu einem <strong>Verbrechen</strong> ist nicht nöthig, daß die That wirklich ausgeführt werde. Schon der<br />
Versuch eine Uebelthat ist das <strong>Verbrechen</strong>, sobald der Bösgesinnte eine zur wirklichen<br />
Ausübung führende Handlung unternommen hat; die Vollbringung des <strong>Verbrechen</strong>s aber<br />
nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder<br />
durch Zufall unterblieben ist.<br />
Es ist daher in allen Fällen, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen anordnet, jede<br />
für ein <strong>Verbrechen</strong> <strong>über</strong>haupt gegebene Bestimmung auch auf das versuchte <strong>Verbrechen</strong><br />
anzuwenden, und der Versuch einer Uebelthat, unter Anwendung des §. 47, lit. a), mit<br />
derselben Strafe zu ahnden, welche auf das vollbrachte <strong>Verbrechen</strong> verhängt ist.<br />
§. 9.<br />
Wer Jemanden zu einem <strong>Verbrechen</strong> auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist dann,<br />
wenn seine Einwirkung ohne Erfolg geblieben war, der versuchten Verleitung zu jenem<br />
<strong>Verbrechen</strong> schuldig und zu derjenigen Strafe zu verurtheilen, welche auf den Versuch dieses<br />
<strong>Verbrechen</strong>s zu verhängen wäre.<br />
§. 10.<br />
Bei <strong>Verbrechen</strong>, die durch Druckschriften begangen werden, beginnt die Strafbarkeit der<br />
Handlung für den Verfasser, Uebersetzer, Herausgeber, Redacteur und Verleger (§. 7) mit<br />
der Uebergabe des zu vervielfältigenden Werkes zur Drucklegung; für die übrigen Schuldigen<br />
aber mit dem Anfange ihrer Mitwirkung.<br />
§. 11.<br />
Ueber Gedanken oder innerliches Vorhaben, wenn keine äußere böse Handlung<br />
unternommen, oder nicht etwas, das die Gesetze vorschreiben, unterlassen worden, kann<br />
Niemand zu Rede gestellt werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 8