[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 306.<br />
h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder<br />
Misshandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen.<br />
Wer die für menschlichen Leichen bestimmten Grabstätten aus Bosheit oder Muthwillen<br />
beschädiget, unbefugt Gräber eröffnet, von daher oder aus anderen Aufbewahrungsorten<br />
menschliche Leichname oder einzelne Theile derselben eigenmächtig hinwegbringt, oder an<br />
menschlichen Leichen Mißhandlungen begeht, macht sich eines Vergehens schuldig, und ist<br />
mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden. Entwendungen aber, die<br />
an Grabstätten, aus Gräbern oder an Leichen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen<br />
werden, sind als Diebstähle (§§. 172 und 460) zu behandeln.<br />
§. 307.<br />
i) Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;<br />
Wer auf eine in den §§. 214 und 217 bezeichnete Weise sich der Vorschubleistung in<br />
Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung schuldig macht, begeht eine<br />
Uebertretung, und ist im ersten Falle mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten, im<br />
zweiten bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />
§. 308.<br />
k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;<br />
Wer im Wege öffentlicher Verlautbarung (durch Maueranschläge, öffentliche Reden oder<br />
Vorträge u. dgl. ) ein falsches, für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht, ohne<br />
zureichende Gründe es für wahr zu halten, oder eine so geartete angebliche Vorhersagung<br />
ausstreut, oder weiter verbreitet, ist einer Uebertretung schuldig und mit strengem Arreste<br />
von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />
§. 309.<br />
l) Gesetzwidrige Verlautbarungen;<br />
Wer auf die im vorigen Paragraphe bezeichnete Weise die Abstimmung von Richtern<br />
oder Mittheilungen aus Verhandlungen der Gerichte oder anderer öffentlicher Behörden, in<br />
so weit die Bekanntmachung durch die Gesetze untersagt ist, veröffentlicht, oder irgend eine<br />
Verlautbarung fälschlich als Erlaß einer öffentlichen Behörde ausstreut, oder weiter<br />
verbreitet, deren gänzliche oder theilweise Unechtheit ihm bekannt, oder aus zureichenden<br />
Gründen wahrscheinlich war, ist, in so ferne sich darin nicht eine schwerer verpönte<br />
strafbare Handlung darstellt, einer Uebertretung schuldig und mit Arrest von einem bis zu<br />
drei Monaten zu bestrafen.<br />
§. 310.<br />
m) Sammlungen oder Subscriptionen zur Bereitung der gesetzlichen Folgen von strafbaren Handlungen.<br />
Wer auf die im §. 308 bezeichnete Weise Sammlungen oder Subscriptionen, Behufs der<br />
Deckung oder Ersatzleistung für Kautions-Verfall, Geldstrafen oder Entschädigungen wegen<br />
strafbarer Handlungen, veranstaltet oder veröffentlicht, macht sich einer Uebertretung<br />
schuldig und soll mit Arrest von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten gestraft werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 79