21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 306.<br />

h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder<br />

Misshandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen.<br />

Wer die für menschlichen Leichen bestimmten Grabstätten aus Bosheit oder Muthwillen<br />

beschädiget, unbefugt Gräber eröffnet, von daher oder aus anderen Aufbewahrungsorten<br />

menschliche Leichname oder einzelne Theile derselben eigenmächtig hinwegbringt, oder an<br />

menschlichen Leichen Mißhandlungen begeht, macht sich eines Vergehens schuldig, und ist<br />

mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden. Entwendungen aber, die<br />

an Grabstätten, aus Gräbern oder an Leichen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen<br />

werden, sind als Diebstähle (§§. 172 und 460) zu behandeln.<br />

§. 307.<br />

i) Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;<br />

Wer auf eine in den §§. 214 und 217 bezeichnete Weise sich der Vorschubleistung in<br />

Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung schuldig macht, begeht eine<br />

Uebertretung, und ist im ersten Falle mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten, im<br />

zweiten bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

§. 308.<br />

k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;<br />

Wer im Wege öffentlicher Verlautbarung (durch Maueranschläge, öffentliche Reden oder<br />

Vorträge u. dgl. ) ein falsches, für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht, ohne<br />

zureichende Gründe es für wahr zu halten, oder eine so geartete angebliche Vorhersagung<br />

ausstreut, oder weiter verbreitet, ist einer Uebertretung schuldig und mit strengem Arreste<br />

von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />

§. 309.<br />

l) Gesetzwidrige Verlautbarungen;<br />

Wer auf die im vorigen Paragraphe bezeichnete Weise die Abstimmung von Richtern<br />

oder Mittheilungen aus Verhandlungen der Gerichte oder anderer öffentlicher Behörden, in<br />

so weit die Bekanntmachung durch die Gesetze untersagt ist, veröffentlicht, oder irgend eine<br />

Verlautbarung fälschlich als Erlaß einer öffentlichen Behörde ausstreut, oder weiter<br />

verbreitet, deren gänzliche oder theilweise Unechtheit ihm bekannt, oder aus zureichenden<br />

Gründen wahrscheinlich war, ist, in so ferne sich darin nicht eine schwerer verpönte<br />

strafbare Handlung darstellt, einer Uebertretung schuldig und mit Arrest von einem bis zu<br />

drei Monaten zu bestrafen.<br />

§. 310.<br />

m) Sammlungen oder Subscriptionen zur Bereitung der gesetzlichen Folgen von strafbaren Handlungen.<br />

Wer auf die im §. 308 bezeichnete Weise Sammlungen oder Subscriptionen, Behufs der<br />

Deckung oder Ersatzleistung für Kautions-Verfall, Geldstrafen oder Entschädigungen wegen<br />

strafbarer Handlungen, veranstaltet oder veröffentlicht, macht sich einer Uebertretung<br />

schuldig und soll mit Arrest von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten gestraft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!