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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 302.<br />

c) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften, Körperschaften u. dgl.;<br />

Wer Andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme),<br />

Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen<br />

Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften, oder <strong>über</strong>haupt die<br />

Einwohner des Staates zu feindseligen Parteiungen gegen einander auffordert, aneifert oder<br />

zu verleiten sucht, ist, in so ferne sich diese Thätigkeit nicht als eine schwerer verpönte<br />

strafbare Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig, und soll zu strengem Arreste von drei<br />

bis zu sechs Monaten verurtheilt werden.<br />

§. 303.<br />

d) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;<br />

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten bildlichen<br />

Darstellungen oder Schriften die Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen einer im Staate<br />

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verspottet oder herabzuwürdigen<br />

sucht, oder einen Religionsdiener derselben bei Ausübung gottesdienstlicher Verrichtungen<br />

beleidiget, oder sich während ihrer öffentlichen Religionsübung auf eine zum Aergerniß für<br />

Andere geeignete Weise unanständig beträgt, macht sich, in so fern diese Handlungsweise<br />

nicht das <strong>Verbrechen</strong> der Religionsstörung bildet (§. 122), eines Vergehens schuldig, und soll<br />

mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten gestraft werden.<br />

§. 304.<br />

f)4 Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;<br />

Ebenso macht sich Derjenige eines Vergehens schuldig, und ist mit Arrest von einem bis<br />

zu drei Monaten zu bestrafen, welcher zur Begründung oder Verbreitung einer<br />

Religionsgesellschaft (Sekte), deren Anerkennung von der Staats-Verwaltung für unzulässig<br />

erklärt wurde, Versammlungen veranstaltet, Vorträge hält, oder veröffentlicht, Bekenner<br />

anwirbt, oder was immer für eine zu diesem Zwecke abzielende Handlung unternimmt.<br />

§. 305.<br />

g) Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des Eigenthumes,<br />

oder Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen.<br />

Wer auf die im §. 303 bezeichnete Weise die Einrichtungen der Ehe, der Familie, oder die<br />

Rechtsbegriffe <strong>über</strong> das Eigenthum herabwürdiget, oder zu erschüttern versucht, oder zu<br />

unsittlichen oder durch die Gesetze verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu<br />

verleiten sucht, oder dieselben anpreiset, oder zu rechtfertigen versucht, ist, insoferne sich<br />

darin nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig,<br />

und mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Wenn jedoch eines der in den<br />

§§. 300 und 302-305 bezeichneten Vergehen durch Druckschriften begangen wird, so kann,<br />

nach Maß ihrer Gefährlichkeit und beabsichtigten größeren Verbreitung, die Strafe auf<br />

strengen Arrest bis zu einem Jahre ausgedehnt werden, und es können in diesem Falle die<br />

Schuldigen auch aus dem Orte oder dem Kronlande, und wenn sie Ausländer sind, aus<br />

sämmtlichen Kronländern des Kaiserthums abgeschafft werden.<br />

4 Bc e fehlt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 78

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