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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 298.<br />

Theilnahme an einem solchen Vereine.<br />

Als Theilnehmer an einem solchen Vereine ist Jedermann strafbar, welcher ungeachtet<br />

der erfolgten Verweigerung der Bewilligung zur Gründung, oder der von der Behörde<br />

angeordneten Auflösung desselben mit der Leistung seiner Beiträge oder sonst mit seiner<br />

Wirksamkeit für den Verein fortfährt, den Zusammenkünften derselben beiwohnt, oder<br />

hierzu sein Haus oder seine Wohnung leihet oder vermiethet.<br />

Diese Theilnahme ist als Uebertretung mit einer Geldbuße von fünfzig bis dreihundert<br />

Gulden oder mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />

§. 299.<br />

Absichtliche Verschweigung von Mitgliedern einer erlaubten Gesellschaft.<br />

Vorsteher einer erlaubten Gesellschaft, die der nachfragenden Obrigkeit Mitglieder<br />

absichtlich verschweigen, sind einer Uebertretung schuldig, und mit einer Geldbuße von<br />

fünfzig bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen.<br />

§. 300.<br />

b) Herabwürdigung der Verfügung der Behörden und Aufwiegelung gegen Staats- oder<br />

Gemeinde-Behörden, gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder Sachverständige.<br />

Wer öffentlich, oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten bildlichen<br />

Darstellungen oder Schriften durch Schmähungen, Verspottungen, unwahre Angaben oder<br />

Entstellungen von Thatsachen die Anordnungen oder Entscheidungen der Behörden<br />

herabzuwürdigen, oder auf solche Weise Andere zum Hasse, zur Verachtung oder zu<br />

grundlosen Beschwerdeführungen gegen Staats- oder Gemeinde-Behörden oder gegen<br />

einzelne Organe der Regierung in Beziehung auf ihre Amtsführung, oder gegen einen<br />

Zeugen oder Sachverständigen in Bezug auf ihre Aussagen vor Gericht aufzureizen sucht, ist,<br />

in soferne sich in dieser Thätigkeit nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt,<br />

des Vergehens der Aufwiegelung schuldig, und mit ein- bis sechsmonatlichem Arreste zu<br />

bestrafen.<br />

Hätte er zur Einstimmung in derlei Beschwerden Unterschriften oder Geldbeiträge<br />

gesammelt, oder zu solchen aufgefordert, so ist die Strafe zu verschärfen.<br />

Auch kann der Verfasser einer solchen Beschwerdeschrift aus dem Orte oder dem<br />

ganzen Kronlande, und wenn er ein Ausländer ist, auch aus sämmtlichen Kronländern des<br />

Kaiserthumes abgeschafft werden.<br />

§. 301.<br />

Uebertretung der Aufforderung zu grundlosen Beschwerden. Strafe.<br />

Wer aus was immer für eine Absicht, vorzüglich aber aus Gewinnsucht, Parteien zu<br />

muthwilligen, grundlosen, im gesetzlichen Instanzenzuge bereits abgethanen Beschwerden<br />

auffordert und verleitet, oder in dieser Beziehung Gelderpressungen sich zu Schulden<br />

kommen lässt, macht sich einer Uebertretung schuldig, und ist mit Arrest bis zu einem<br />

Monate zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 77

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