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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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) Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen geheimen Gesellschaft zu werben<br />

unternehmen;<br />

c) bei sich Zusammenkünfte geheimer Gesellschaften selbst halten, oder<br />

d) zu Zusammenkünften dieser Art ihr Haus oder ihre Wohnung leihen oder vermiethen;<br />

e) durch Briefe oder auf anderen Wegen zur Verbindung inländischer geheimer<br />

Gesellschaften und ihrer Mitglieder mit Auswärtigen beitragen.<br />

§. 294.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe eines Ausländers ist in allen im §. 293 bezeichneten Fällen, Arrest von einem<br />

bis zu sechs Monaten, bei erschwerenden Umständen strenger Arrest von sechs Monaten bis<br />

zu einem Jahre. Nach vollendeter Strafzeit ist ein solcher Ausländer aus sämmtlichen<br />

Kronländern abzuschaffen.<br />

§. 295.<br />

Bestrafung, wenn Ausländer vom Auslande her eine geheime Gesellschaft errichten,<br />

oder dazu Mitglieder werben.<br />

Auch wenn ein Ausländer vom Auslande her eine geheime Gesellschaft in diesen<br />

Ländern zu errichten, oder Mitglieder für eine geheime Gesellschaft zu werben<br />

unternommen hat, ist derselbe bei seiner Betretung mit der im §. 294 bestimmten Strafe zu<br />

belegen.<br />

§. 296.<br />

Pflicht der Vorsteher, Beamten etc. in Ansehung dessen, was der Gesellschaft gehöret.<br />

Bei Entdeckung einer geheimen Gesellschaft sind die Vorsteher und Beamten derselben<br />

verpflichtet, der Obrigkeit sämmtliche der Gesellschaft gehörige Urkunden und<br />

Korrespondenzen anzuzeigen und auszuliefern. Wer immer etwas, das der Gesellschaft<br />

gehört, vorenthält oder unterschlägt, soll mit strengem Arreste von einer Woche bis zu<br />

einem Monate bestraft werden. Die Kassen und Geräthschaften der Gesellschaft sind<br />

verfallen.<br />

§. 297.<br />

Aufforderung und Anwerbung zu einem Vereine nach verweigerter Bewilligung oder<br />

erfolgter Auflösung, und Fortsetzung der Wirksamkeit eines solchen Vereines.<br />

Die Aufforderung oder Anwerbung zu einem Vereine, welchem die Bewilligung<br />

verweigert wurde, oder welcher zwar schon bestanden hatte, jedoch von der Behörde<br />

aufgelöst wurde, so wie die Fortsetzung der Wirksamkeit eines von der Behörde aufgelösten<br />

Vereines <strong>über</strong>haupt, ist als Vergehen mit Arrest, im Wiederholungsfalle mit strengem Arreste<br />

von drei bis zu sechs Monaten zu bestrafen, in soferne die Handlung nicht unter die<br />

strengeren Bestimmungen der §§. 286 und 288 fällt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 76

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