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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 289.<br />

gegen diejenigen, welche den Zusammenkünften beiwohnen, oder in anderer Weise Theil nehmen;<br />

Diejenigen, welche den Zusammenkünften einer geheimen Gesellschaft beiwohnen, oder<br />

durch Briefwechsel oder auf was immer für eine andere Weise an derselben Theil nehmen,<br />

sind das erste Mal mit Arrest von einem bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfalle mit<br />

strengerem Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu bestrafen.<br />

§. 290.<br />

ihr Haus oder ihre Wohnung leihen, oder vermiethen, ohne ein Mitglied der Gesellschaft zu seyn;<br />

Wer sein Haus oder seine Wohnung wissentlich zu Zusammenkünften einer geheimen<br />

Gesellschaft leiht, oder vermiethet, soll, wenn er kein Mitglied der Gesellschaft ist, zu Arrest<br />

von einem bis zu drei, im Wiederholungsfalle mit strengerem Arreste von drei bis zu sechs<br />

Monaten verurtheilt werden. Nebstdem, wenn das Haus oder die Wohnung vermiethet<br />

worden, ist das Miethgeld verfallen.<br />

§. 291.<br />

wenn sie Mitglieder derselben sind.<br />

Ist derjenige, der in seinem Hause oder seiner Wohnung den Zusammenkünften<br />

geheimer Gesellschaften Gelegenheit gibt, zugleich selbst Mitglied der Gesellschaft, so ist er,<br />

nebst dem Verfalle des etwa bedungenen Miethgeldes mit strengem Arreste von einem bis zu<br />

drei, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten zu bestrafen.<br />

§. 292.<br />

Strafe des Beamten, der die Anzeige unterläßt.<br />

Die Strafe eines Beamten, der von einer ihm bekannt gewordenen geheimen Gesellschaft<br />

oder ihren Zusammenkünften nach seiner Amtspflicht die Anzeige zu machen unterläßt, ist<br />

strenger Arrest von einem bis zu drei, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten.<br />

Sind aber die ihm bekannten Zusammenkünfte einer geheimen Gesellschaft durch<br />

längere Zeit fortgesetzt worden, und erwächst der öffentlichen Ordnung dadurch Gefahr, so<br />

ist nach<br />

Länge der Zeit und Beschaffenheit der Umstände die Strafe des strengen Arrestes von<br />

sechs Monaten bis zu einem Jahre zu verhängen.<br />

§. 293.<br />

Straffälligkeit der Ausländer.<br />

Auch Ausländer werden dieser Uebertretung schuldig, dafern sie während ihres<br />

Aufenthaltes in diesen Ländern:<br />

a) eine geheime Gesellschaft zu errichten;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 75

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