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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 285.<br />

b) Theilnahme an geheimen Gesellschaften (geheimen Vereinen).<br />

Alle Vereinigungen zu geheimen Gesellschaften, in welcher Absicht sie errichtet seyn,<br />

und unter welcher Benennung und Gestalt sie bestanden haben oder bestehen mögen, sind<br />

verboten. Die Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft macht eines Vergehens schuldig.<br />

§. 286.<br />

Welche Vereinigungen als geheime Gesellschaften anzusehen sind.<br />

Als eine geheime Gesellschaft ist jede Vereinigung mehrerer Personen anzusehen:<br />

a) wenn das Dasein derselben der Obrigkeit absichtlich verborgen gehalten wird;<br />

b) wenn zwar das Dasein derselben bekannt, aber entweder ihre Verfassung und<br />

Satzungen verheimlicht, oder eine andere Verfassung, andere Satzungen oder ein anderer<br />

Zweck vorgegeben werden, als wirklich bestehen.<br />

§. 287.<br />

Wer sich der Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft schuldig mache.<br />

Der Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft macht sich schuldig, jeder Inländer:<br />

a) der eine solche Gesellschaft zu stiften versucht, oder wirklich stiftet;<br />

b) Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen geheimen Gesellschaft anwirbt;<br />

c) der von einer in- oder ausländischen geheimen Gesellschaft Vorsteher oder Mitglied<br />

ist;<br />

d) mit einer solchen Gesellschaft einen Briefwechsel unterhält;<br />

e) der den Zusammenkünften einer solchen Gesellschaft in was immer für einer<br />

Eigenschaft beiwohnt;<br />

f) zu ihren Zusammenkünften wissentlich sein Haus oder seine Wohnung vermiethet<br />

oder leiht; endlich<br />

g) der nach seinem Amte zur Anzeige verpflichtete Beamte, welcher von dem Dasein<br />

einer geheimen Gesellschaft, oder ihren Zusammenkünften Kenntniß hat, und der Obrigkeit<br />

die ämtliche Anzeige zu thun unterlässt.<br />

§. 288.<br />

Strafe gegen die Stifter einer geheimen Gesellschaft, die Anwerber und die Vorsteher;<br />

Die Strafe dieses Vergehens ist nach Beschaffenheit der Theilnahme verschieden. Die<br />

Stifter einer geheimen Gesellschaft, die Anwerber und die Vorsteher sind zu strengem<br />

Arreste von drei Monaten bis zu einem Jahre zu verurtheilen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 74

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