[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, mehrere Menschen zur Mithilfe oder zur<br />
Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger Arrest von einem bis zu sechs Monaten.<br />
§. 280.<br />
Mitschuldige.<br />
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einer solchen Aufforderung Folge leistet und sich<br />
dem Aufforderer in Mithilfe oder Widersetzung zugesellet.<br />
§. 281.<br />
Pflicht des Hausvaters bei einem Auflaufe.<br />
Sobald bei einer öffentlichen Unruhe der Befehl ergangen ist, daß Jedermann sich und<br />
seine Hausgenossenschaft zu Hause zu halten habe, macht sich jeder, der ohne erhebliche<br />
Ursache aus dem Hause geht, und insbesondere der Hausvater, oder wer sonst einer Familie<br />
vorsteht, des Vergehens des Auflaufes schuldig, dafern er die unter ihm stehenden<br />
Hausgenossen nicht nach Möglichkeit zu Hause hält.<br />
§. 282.<br />
Strafe des Hausvaters oder Familienvorstehers; derjenigen<br />
die sich unter solchen Umständen vom Hause entfernen.<br />
Die Strafe des Hausvaters oder Familienvorstehers ist Arrest von einer Woche bis zu<br />
einem Monate. Eben so sind diejenigen zu bestrafen, die unter solchen Umständen sich vom<br />
Hause entfernen, wenn sie auch an keiner Unordnung Theil nahmen.<br />
§. 283.<br />
Strafe derjenigen, welche bei einem Auflaufe den Beamten oder der Wache nicht Folge leisten:<br />
Wer bei einem auch aus jeder anderen Ursache, als wodurch eine Zusammenrottung zum<br />
<strong>Verbrechen</strong> wird, veranlaßten Auflaufe dem Beamten oder der Wache, wenn diese die<br />
Menge auseinander gehen heißen, nicht Folge leistet, macht sich ebenfalls des Vergehens des<br />
Auflaufes schuldig, und ist mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />
§. 284.<br />
derjenigen, welche sich mit dem Beamten oder der Wache in einen Zank oder Wortstreit einlassen.<br />
Hätte sich jemand bei einer solchen Weigerung mit dem Beamten oder der Wache in<br />
Zank oder Wortstreit eingelassen, so ist die Strafe einmonatlicher strenger Arrest, welcher<br />
nach den eingetretenen Umständen verschärft werden soll.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 73