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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, mehrere Menschen zur Mithilfe oder zur<br />

Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger Arrest von einem bis zu sechs Monaten.<br />

§. 280.<br />

Mitschuldige.<br />

Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einer solchen Aufforderung Folge leistet und sich<br />

dem Aufforderer in Mithilfe oder Widersetzung zugesellet.<br />

§. 281.<br />

Pflicht des Hausvaters bei einem Auflaufe.<br />

Sobald bei einer öffentlichen Unruhe der Befehl ergangen ist, daß Jedermann sich und<br />

seine Hausgenossenschaft zu Hause zu halten habe, macht sich jeder, der ohne erhebliche<br />

Ursache aus dem Hause geht, und insbesondere der Hausvater, oder wer sonst einer Familie<br />

vorsteht, des Vergehens des Auflaufes schuldig, dafern er die unter ihm stehenden<br />

Hausgenossen nicht nach Möglichkeit zu Hause hält.<br />

§. 282.<br />

Strafe des Hausvaters oder Familienvorstehers; derjenigen<br />

die sich unter solchen Umständen vom Hause entfernen.<br />

Die Strafe des Hausvaters oder Familienvorstehers ist Arrest von einer Woche bis zu<br />

einem Monate. Eben so sind diejenigen zu bestrafen, die unter solchen Umständen sich vom<br />

Hause entfernen, wenn sie auch an keiner Unordnung Theil nahmen.<br />

§. 283.<br />

Strafe derjenigen, welche bei einem Auflaufe den Beamten oder der Wache nicht Folge leisten:<br />

Wer bei einem auch aus jeder anderen Ursache, als wodurch eine Zusammenrottung zum<br />

<strong>Verbrechen</strong> wird, veranlaßten Auflaufe dem Beamten oder der Wache, wenn diese die<br />

Menge auseinander gehen heißen, nicht Folge leistet, macht sich ebenfalls des Vergehens des<br />

Auflaufes schuldig, und ist mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

§. 284.<br />

derjenigen, welche sich mit dem Beamten oder der Wache in einen Zank oder Wortstreit einlassen.<br />

Hätte sich jemand bei einer solchen Weigerung mit dem Beamten oder der Wache in<br />

Zank oder Wortstreit eingelassen, so ist die Strafe einmonatlicher strenger Arrest, welcher<br />

nach den eingetretenen Umständen verschärft werden soll.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 73

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