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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 277.<br />

3. Gegen die öffentliche Sittlichkeit.<br />

Vergehen und Uebertretungen, welche die öffentliche Sittlichkeit verletzt.<br />

Fünftes H auptstück.<br />

V on den V ergehen und U ebertretungen gegen die öffentliche R uhe und O rdnung.<br />

§. 278.<br />

Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.<br />

Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung sind:<br />

a) Auflauf;<br />

b) Theilnahme an geheimen Gesellschaften oder verbotenen Vereinen, und<br />

Verschweigung von Mitgliedern erlaubter Gesellschaften;<br />

c) Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwiegelung gegen Staats- oder<br />

Gemeinde-Behörden, oder gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder<br />

Sachverständige;<br />

d) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften,<br />

Körperschaften u. dgl.;<br />

e) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;<br />

f) Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;<br />

g) Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des<br />

Eigenthums, oder durch Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen;<br />

h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder<br />

Mißhandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen;<br />

i) Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;<br />

k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;<br />

l) Gesetzwidrige Verlautbarungen;<br />

m) Sammlungen oder Subscriptionen zur Vereitlung der gesetzlichen Folgen von<br />

strafbaren Handlungen.<br />

§. 279.<br />

a) Auflauf. Wer sich desselben schuldig mache.<br />

Des Vergehens des Auflaufes macht sich schuldig, wer gegen eine der im §. 68 genannten<br />

Personen, wenn sie in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages, oder in der Ausübung<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 72

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