[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 277.<br />
3. Gegen die öffentliche Sittlichkeit.<br />
Vergehen und Uebertretungen, welche die öffentliche Sittlichkeit verletzt.<br />
Fünftes H auptstück.<br />
V on den V ergehen und U ebertretungen gegen die öffentliche R uhe und O rdnung.<br />
§. 278.<br />
Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.<br />
Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung sind:<br />
a) Auflauf;<br />
b) Theilnahme an geheimen Gesellschaften oder verbotenen Vereinen, und<br />
Verschweigung von Mitgliedern erlaubter Gesellschaften;<br />
c) Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwiegelung gegen Staats- oder<br />
Gemeinde-Behörden, oder gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder<br />
Sachverständige;<br />
d) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften,<br />
Körperschaften u. dgl.;<br />
e) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;<br />
f) Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;<br />
g) Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des<br />
Eigenthums, oder durch Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen;<br />
h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder<br />
Mißhandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen;<br />
i) Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;<br />
k) Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;<br />
l) Gesetzwidrige Verlautbarungen;<br />
m) Sammlungen oder Subscriptionen zur Vereitlung der gesetzlichen Folgen von<br />
strafbaren Handlungen.<br />
§. 279.<br />
a) Auflauf. Wer sich desselben schuldig mache.<br />
Des Vergehens des Auflaufes macht sich schuldig, wer gegen eine der im §. 68 genannten<br />
Personen, wenn sie in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages, oder in der Ausübung<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 72