21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

c) seine Gemüthsart, nach der sowohl aus der gegenwärtigen Handlung als aus dem<br />

vorhergehenden Betragen sich äußernden Selbstbestimmung, schädlicheren Neigungen,<br />

Bosheit oder Unverbesserlichkeit.<br />

§. 272.<br />

Mit derselben ist eine angemessene Arbeit und der Unterricht eines Seelsorgers zu verbinden.<br />

Mit dieser Bestrafung der Unmündigen ist nebst einer ihren Kräften angemessenen<br />

Arbeit stets ein zweckmäßiger Unterricht des Seelsorgers oder Katecheten zu verbinden.<br />

§. 273.<br />

Von Unmündigen begangene Vergehen oder Ubertretungen an sich sind der<br />

häuslichen Züchtigung, nach Umständen der Sicherheitsbehörde zu <strong>über</strong>lassen.<br />

Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der zweiten Art werden<br />

insgemein der häuslichen Züchtigung, in Ermanglung dieser aber oder nach dabei sich<br />

zeigenden besonderen Umständen der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheitsbehörde<br />

<strong>über</strong>lassen.<br />

V iertes H auptstück.<br />

V on den verschiedenen G attungen der V ergehen und U ebertretungen.<br />

§. 274.<br />

Eintheilung der Vergehen und Uebertretungen.<br />

Die strafbaren Handlungen, welche nach Verhältniß ihrer Wichtigkeit und ihres<br />

nachtheiligen Einflusses hiermit als Vergehen oder Uebertretungen erklärt werden, theilt sich<br />

in folgende Gattungen:<br />

§. 275.<br />

1. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit.<br />

Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich gegen die öffentliche<br />

Ruhe und Ordnung, gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen zur gemeinschaftlichen<br />

Sicherheit und gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes.<br />

§. 276.<br />

2. Gegen die Sicherheit einzelner Menschen.<br />

Strafbare Handlungen, die der Sicherheit einzelner Menschen, nämlich der persönlichen<br />

Sicherheit am Leben, an der Gesundheit oder sonst an dem Körper; die der Sicherheit des<br />

Eigenthumes oder der Erwerbung; der Sicherheit der Ehre und des guten Rufes; oder der<br />

Sicherheit anderer Rechte Gefahr und Nachtheil bringen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!