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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Strafen festgesetzt ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls auch diese besondere Strafe<br />

gegen den Schuldigen zu verhängen.<br />

§. 268.<br />

Weitere Folgen der Verurtheilung.<br />

Welche weitere Folgen mit der Verurtheilung wegen eines Vergehens oder einer<br />

Uebertretung verbunden sind, ist in besonderen Gesetzen, und in politischen und kirchlichen<br />

Vorschriften enthalten. In jenen Fällen, wo der Verurtheilte ein Gewerbe, ein Schiffs-Patent<br />

oder die Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges besitzt, haben die im §. 30<br />

enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu kommen, in soferne der Verlust eines solchen<br />

Befugnisses nicht ohnehin im Gesetze als Strafe angeordnet ist.<br />

D rittes H auptstück.<br />

V on B estrafung der U nm ündigen.<br />

§. 269.<br />

Unmündige werden schuldig durch <strong>Verbrechen</strong>, die<br />

a) wegen der Unmündigkeit nur als Uebertretungen zugerechnet werden; oder<br />

b) durch Vergehen oder Uebertretungen an sich.<br />

Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:<br />

a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft <strong>Verbrechen</strong> wären, aber<br />

wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur als Uebertretungen bestraft werden;<br />

b) durch solche strafbaren Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder<br />

Uebertretungen sind.<br />

§. 270.<br />

Bestrafung der ersteren.<br />

Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind mit<br />

Verschließung an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der<br />

Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253<br />

verschärft werden.<br />

§. 271.<br />

Umstände, worauf bei Bestimmung der Strafe Rücksicht zu nehmen ist.<br />

Die Umstände, worauf bei Bestimmung der Strafzeit und der Verschärfung Rücksicht zu<br />

nehmen ist, sind:<br />

a) die Größe und Eigenschaft der strafbaren Handlung;<br />

b) das Alter des Schuldigen, je nachdem sich dasselbe mehr der Mündigkeit nähert;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 70

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