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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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echtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen von sich oder Anderen<br />

abzuwehren; - oder daß er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gränzen einer<br />

solchen Vertheidigung <strong>über</strong>schritten habe. – Eine solche Ueberschreitung kann jedoch nach<br />

Beschaffenheit der Umstände als eine strafbare Handlung aus Fahrlässigkeit nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen des zweiten Theiles dieses <strong>Strafgesetz</strong>es geahndet werden (§§. 335 und<br />

431).<br />

§. 3.<br />

Unbegründete Entschuldigungsursachen.<br />

Mit der Unwissenheit des gegenwärtigen Gesetzes <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong> kann sich Niemand<br />

entschuldigen<br />

§. 4.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> entsteht aus der Bosheit des Thäters, nicht aus der Beschaffenheit<br />

desjenigen, an dem es verübt wird. <strong>Verbrechen</strong> werden also auch an Uebelthätern,<br />

Unsinnigen, Kindern, Schlafenden, auch an solchen Personen begangen, die ihren Schaden<br />

selbst verlangen, oder zu demselben einwilligen.<br />

§. 5.<br />

Mitschuldige und Theilnehmer an <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Nicht der unmittelbare Thäter allein wird des <strong>Verbrechen</strong>s schuldig, sondern auch jeder,<br />

der durch Befehl, Anrathen, Unterricht, Lob, die Uebelthat eingeleitet, vorsätzlich<br />

veranlasset, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung<br />

der Hindernisse, oder auf was immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer<br />

sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Thäter <strong>über</strong> die<br />

nach vollbrachter That ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder <strong>über</strong> einen Antheil an<br />

Gewinn und Vortheil einverstanden hat.<br />

Entschuldigungsumstände, welche die Strafbarkeit eines <strong>Verbrechen</strong>s für den Thäter oder<br />

für einen der Mitschuldigen oder Theilnehmer nur vermöge persönlicher Verhältnisse<br />

desselben aufheben, sind auf die übrigen Mitschuldigen und Theilnehmer nicht<br />

auszudehnen.<br />

§. 6.<br />

Hilfeleistung nach verübtem <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Wer ohne vorläufiges Einverständnis, nur erst nach begangenem <strong>Verbrechen</strong> dem Thäter<br />

mit Hilfe und Beistand beförderlich ist, oder, von dem ihm bekannt gewordenen <strong>Verbrechen</strong><br />

Gewinn und Vortheil zieht, macht sich zwar nicht eben desselben, wohl aber eines<br />

besonderen <strong>Verbrechen</strong>s schuldig, wie solches in der Folge dieses Gesetzbuches bestimmt<br />

werden wird.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 7

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