[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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e) in einer heftigen Gemüthsbewegung, oder<br />
f) durch Nothumstände veranlaßt, gehandelt;<br />
g) wenn er, da es in seiner Gewalt stand, die strafbare Handlung zu vollenden, daraus<br />
größeren Vortheil zu ziehen, oder größeren Schaden zuzufügen, es bei dem Versuche<br />
gelassen, oder<br />
h) sich nur geringeren Vortheil zugeeignet, oder<br />
i) freiwillig von Zufügung größeren Schadens enthalten;<br />
k) wenn er den Schaden nach seinen Kräften gut zu machen gesucht;<br />
l) wenn er bei dem Verhöre aus eigenem Antriebe Umstände entdeckt hat, deren<br />
Kenntniß in den Stand setzte, einen hervorstehenden Schaden ganz abzuwenden oder zu<br />
vermindern.<br />
§. 265.<br />
Anwendung der Erschwerungs- und Milderungsumstände.<br />
Bei Ausmessung der Strafe ist auf die vorhandenen erschwerenden und mildernden<br />
Umstände, je nachdem die einen oder anderen <strong>über</strong>wiegend sind, Rücksicht zu nehmen,<br />
jedoch ist die Strafe in der Regel innerhalb des vom Gesetze für die einzelnen Vergehen oder<br />
Uebertretungen festgesetzten Strafsatzes auszumessen, so wie auch wegen Milderungs- oder<br />
Erschwerungs-Umständen regelmäßig auf keine andere Strafart zu erkennen ist. Wegen<br />
Erschwerungs-Umständen können <strong>über</strong>dies die Bestimmungen der §§. 250, 252 und 253 zur<br />
Anwendung kommen.<br />
§. 266.<br />
Außerordentliches Milderungsrecht.<br />
Wenn bei einem Vergehen oder einer Uebertretung mehrere und zwar solche Milderungs-<br />
Umstände zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des Schuldigen erwarten<br />
lassen, so kann sowohl der Arrest in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche<br />
Strafe auch unter den geringsten Strafsatz herabgesetzt werden:<br />
§. 267.<br />
Von dem Zusammentreffen mehrer Vergehen oder Uebertretungen.<br />
Hat der Untersuchte mehrere Vergehen oder mehrere Uebertretungen begangen, welche<br />
Gegenstand der nämlichen Untersuchung und Aburtheilung sind, oder treffen in solcher<br />
Weise Vergehen und Uebertretungen zusammen, so ist dasjenige Gesetz, welches unter<br />
diesen strafbaren Handlungen die höchste Strafe bestimmt, jedoch mit Bedacht auf die<br />
übrigen, in Anwendung zu bringen. Die in den §§. 251 und 252 festgesetzten besonderen<br />
Bestimmungen sind jedoch im Falle eines Zusammentreffens von mehreren Vergehen oder<br />
Uebertretungen oder von Vergehen mit Uebertretungen nebst der sonstigen gesetzlichen<br />
Strafe auch dann in Anwendung zu bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden<br />
strafbaren Handlungen durch eine Druckschrift begangen wurde. Ebenso ist in dem Falle,<br />
wenn auch nur auf eine dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in diesem oder<br />
einem anderen Gesetze eine Geldstrafe oder eine der im §. 240, lit. b) und c) bestimmten<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 69