21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

e) in einer heftigen Gemüthsbewegung, oder<br />

f) durch Nothumstände veranlaßt, gehandelt;<br />

g) wenn er, da es in seiner Gewalt stand, die strafbare Handlung zu vollenden, daraus<br />

größeren Vortheil zu ziehen, oder größeren Schaden zuzufügen, es bei dem Versuche<br />

gelassen, oder<br />

h) sich nur geringeren Vortheil zugeeignet, oder<br />

i) freiwillig von Zufügung größeren Schadens enthalten;<br />

k) wenn er den Schaden nach seinen Kräften gut zu machen gesucht;<br />

l) wenn er bei dem Verhöre aus eigenem Antriebe Umstände entdeckt hat, deren<br />

Kenntniß in den Stand setzte, einen hervorstehenden Schaden ganz abzuwenden oder zu<br />

vermindern.<br />

§. 265.<br />

Anwendung der Erschwerungs- und Milderungsumstände.<br />

Bei Ausmessung der Strafe ist auf die vorhandenen erschwerenden und mildernden<br />

Umstände, je nachdem die einen oder anderen <strong>über</strong>wiegend sind, Rücksicht zu nehmen,<br />

jedoch ist die Strafe in der Regel innerhalb des vom Gesetze für die einzelnen Vergehen oder<br />

Uebertretungen festgesetzten Strafsatzes auszumessen, so wie auch wegen Milderungs- oder<br />

Erschwerungs-Umständen regelmäßig auf keine andere Strafart zu erkennen ist. Wegen<br />

Erschwerungs-Umständen können <strong>über</strong>dies die Bestimmungen der §§. 250, 252 und 253 zur<br />

Anwendung kommen.<br />

§. 266.<br />

Außerordentliches Milderungsrecht.<br />

Wenn bei einem Vergehen oder einer Uebertretung mehrere und zwar solche Milderungs-<br />

Umstände zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des Schuldigen erwarten<br />

lassen, so kann sowohl der Arrest in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche<br />

Strafe auch unter den geringsten Strafsatz herabgesetzt werden:<br />

§. 267.<br />

Von dem Zusammentreffen mehrer Vergehen oder Uebertretungen.<br />

Hat der Untersuchte mehrere Vergehen oder mehrere Uebertretungen begangen, welche<br />

Gegenstand der nämlichen Untersuchung und Aburtheilung sind, oder treffen in solcher<br />

Weise Vergehen und Uebertretungen zusammen, so ist dasjenige Gesetz, welches unter<br />

diesen strafbaren Handlungen die höchste Strafe bestimmt, jedoch mit Bedacht auf die<br />

übrigen, in Anwendung zu bringen. Die in den §§. 251 und 252 festgesetzten besonderen<br />

Bestimmungen sind jedoch im Falle eines Zusammentreffens von mehreren Vergehen oder<br />

Uebertretungen oder von Vergehen mit Uebertretungen nebst der sonstigen gesetzlichen<br />

Strafe auch dann in Anwendung zu bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden<br />

strafbaren Handlungen durch eine Druckschrift begangen wurde. Ebenso ist in dem Falle,<br />

wenn auch nur auf eine dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in diesem oder<br />

einem anderen Gesetze eine Geldstrafe oder eine der im §. 240, lit. b) und c) bestimmten<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!