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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 263.<br />

Erschwerende Umstände.<br />

Als erschwerende Umstände eines Vergehens, so wie einer Uebertretung, sind anzusehen:<br />

a) die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit;<br />

b) die Wiederholung derselben auch dann, wenn der Thäter wegen eines gleichen<br />

Vergehens oder einer gleichen Uebertretung schon gestraft worden ist;<br />

c) je größer die aus der Handlung vorherzusehende Gefahr, oder<br />

d) der hieraus wirklich erfolgte Schade ist;<br />

e) je wichtiger das Verhältnis zwischen dem Schuldigen und dem Beschädigten oder<br />

Beleidigten;<br />

f) wenn Jugend oder andere ehrbare Personen verführt;<br />

g) verderbliche Beispiele in Familien gegeben, oder<br />

h) öffentliches Aergernis veranlaßt worden;<br />

i) wenn zur Vollziehung der strafbaren Handlung mehrere Zeit oder Vorbereitung nöthig<br />

war, oder größere Hindernisse bei Seite geschafft werden mußten;<br />

k) wenn der Schuldige der Anführer, oder auf andere Art der Urheber bei einer von<br />

Mehreren begangenen strafbaren Handlung war;<br />

l) wenn er mehrere Vergehen oder Uebertretungen von verschiedener Art begangen hat;<br />

m) wenn er die Untersuchung durch erdichtete Umstände hinzuhalten oder irre zu führen<br />

gesucht hat, und insbesondere<br />

n) bei Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit, wenn der<br />

Schuldige eine Person von Erziehung und mehrerer Bildung ist.<br />

§. 264.<br />

Mildernde Umstände.<br />

Dagegen sind als mildernde Umstände anzusehen:<br />

a) ein der Unmündigkeit nahes Alter, schwächerer Verstand oder eine sehr<br />

vernachlässigte Erziehung;<br />

b) früherer unbescholtener Wandel;<br />

c) wenn der Schuldige von Anderen verführt;<br />

d) aus Furcht oder Vorurtheil des Ansehens, oder<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 68

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