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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Im Allgemeinen kann die für jede strafbare Handlung bestimmte Strafart nicht<br />

verwechselt, noch die Bestrafung durch Abkommen mit dem Beschädigten aufgehoben<br />

werden.<br />

§. 260.<br />

Ausnahmen.<br />

Unter folgenden besonderen Umständen aber ist die in dem Gesetze bestimmte Strafe<br />

abzuändern:<br />

a) Wenn die Geldstrafe den Vermögens-Umständen oder dem Nahrungs-Betriebe des zu<br />

Verurtheilenden, oder seiner Familie zum empfindlichen Abbruche gereichen;<br />

b) wenn durch die Dauer des gesetzlich bestimmten Arrestes die Erwerbung des<br />

Sträflings oder seiner Familie in Verfall, oder doch in Unordnung gerathen könnte.<br />

Im ersten Falle ist anstatt der Geldstrafe auf eine verhältnißmäßige Arreststrafe und zwar<br />

da, wo das Gesetz nicht etwas Anderes insbesondere vorschreibt, für je fünf Gulden auf<br />

einen Tag zu erkennen.<br />

Im zweiten Fall kann die Dauer der Strafzeit selbst unter den gesetzlichen geringsten<br />

Strafsatz abgekürzt werden, es ist jedoch der Arrest nach §. 253 zu verschärfen. Die<br />

körperliche Züchtigung kann aber nur in jenen Fällen, in welchen die Arreststrafe höchstens<br />

auf dreißig Tage bemessen wurde, an deren Stelle in Anwendung kommen (§. 248).<br />

§. 261.<br />

Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann der Arrest des ersten Grades auch in<br />

eine den Vermögens-Umständen des zu Bestrafenden angemessene Geldstrafe verändert,<br />

diese Strafverwechslung aber nie von der Wahl des zu Bestrafenden abhängig gemacht<br />

werden.<br />

§. 262.<br />

Wann Hausarrest verhängt werden kann.<br />

Ferner kann anstatt des Arrestes des ersten Grades Hausarrest verhängt werden, wenn<br />

der zu Bestrafende von unbescholtenem Rufe ist, und durch die Entfernung von seiner<br />

Wohnung gehindert würde, seinem Amte, seinem Geschäfte, oder seiner Erwerbung<br />

obzuliegen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 67

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