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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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c) Anweisung eines harten Lagers;<br />

d) Anhaltung in Einzelnhaft;<br />

e) einsame Absperrung in dunkler Zelle;<br />

f) körperliche Züchtigung.<br />

§. 254.<br />

Verschärfung des Arrestes durch Fasten.<br />

Wird die Verschärfung durch Fasten dem Arreste des ersten Grades angehängt; so wird<br />

der Sträfling auf die Kost beschränket, welche bei dem Arreste zweiten Grades §. 245<br />

vorgeschrieben ist. Bei Verschärfung des Arrestes des zweiten Grades ist der Sträfling an<br />

einigen Tagen bloß auf Brot und Wasser einzuschränken; doch soll beides nicht <strong>über</strong><br />

zweimal in einer Woche geschehen.<br />

§. 255.<br />

Hartes Lager.<br />

Die Verschärfung des Sträflings auf hartes Lager darf nur an unterbrochenen Tagen, und<br />

nicht öfter als zweimal in der Woche stattfinden (§. 21).<br />

§. 256.<br />

Einzelnhaft.<br />

Die Anhaltung in Einzelnhaft (§. 22) darf ununterbrochen nicht länger als durch vierzehn<br />

Tage dauern, und dann erst wieder nach einem Zeitraum von einem Monat in Anwendung<br />

gebracht werden.<br />

§. 257.<br />

Dunkle Zelle.<br />

Die einsame Absperrung in dunkler Zelle (§. 23) darf ununterbrochen nicht länger als vier<br />

und zwanzig Stunden, dann erst wieder nach einem Zeitraume von einer Woche, und<br />

während der ganzen Strafdauer höchstens zehnmal stattfinden.<br />

§. 258.<br />

Körperliche Züchtigung.<br />

Als Verschärfung darf die körperliche Züchtigung bloß gegen Rückfällige, und nur unter<br />

den im §. 248 enthaltenen Beschränkungen in Anwendung kommen.<br />

§. 259.<br />

Strafarten im Allgemeinen können nicht verwechselt noch die Bestrafung<br />

durch Abkommen mit dem Beschädigten ausgeglichen werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 66

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