[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 244.<br />
Arrest.<br />
Erster Grad.<br />
Die Strafe des Arrestes hat zwei Grade: der erste wird durch Arrest, ohne Zusatz,<br />
bezeichnet, und besteht in Verschließung in einem Gefangenenhaus ohne Eisen; wobei dem<br />
Verurtheilten, wenn er sich den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung der<br />
Seinigen zu verschaffen fähig ist, die Wahl seiner Beschäftigung <strong>über</strong>lassen bleibt.<br />
§. 245.<br />
Zweiter Grad.<br />
Der Arrest des zweiten Grades wird durch den Zusatz „strenger Arrest“ bezeichnet.<br />
Auch in diesem wird der Verurtheilte ohne Eisen, in Beziehung auf Verpflegung und Arbeit<br />
aber so gehalten, wie es die Einrichtung der für solche Sträflinge bestimmten Strafanstalten<br />
nach den dar<strong>über</strong> bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften mit sich<br />
bringt.<br />
Es wird ihm mit Niemanden eine Zusammenkunft ohne Gegenwart des<br />
Gefangenwärters, auch keine Unterredung in einer dem letzteren unverständlichen Sprache<br />
gestattet.<br />
§. 246.<br />
Hausarrest.<br />
Außer diesen beiden Grade des Arrestes kann auch auf Hausarrest, entweder gegen bloße<br />
Angelobung, sich nicht zu entfernen, oder mit Aufstellung einer Wache erkannt werden. Der<br />
Hausarrest verpflichtet den Verurtheilten, sich unter keinem Vorwande vom Hause zu<br />
entfernen, bei Strafe, die noch übrige Arrestzeit in dem öffentlichen Verhaftorte zu<br />
vollstrecken.<br />
§. 247.<br />
Längste und kürzeste Dauer der Arrestes.<br />
In der Regel ist die kürzeste Dauer des Arrestes von vier und zwanzig Stunden (§§. 260<br />
und 267), die längste von sechs Monaten.<br />
§. 248.<br />
Als Hauptstrafe kann die körperliche Züchtigung nur in Stellvertretung der Arreststrafe<br />
(§. 260 lit. b), bloß bei den in den §§. 270, 279, 280, 283, 312, 315, 318, 392. 398, 411, 428,<br />
430, 449, 450, 452, 453, 459, 460, 461, 465, 470, 481, 512, 515, 521, 524 und 525<br />
bezeichneten Vergehen und Uebertretungen und ausschließend bei Dienstboten,<br />
Handwerksgesellen, Lehrjungen und solchen Personen Anwendung finden, die ihren<br />
Unterhalt in Tag- und Wochenlohn erwerben, denen also ein Arrest auch nur von wenigen<br />
Tagen an ihrem Erwerbe, oder an dem Unterhalte ihrer Angehörigen Schaden bringen würde<br />
- Sie besteht bei Jünglingen unter achtzehn Jahren und bei Frauenspersonen in<br />
Ruthenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen Geschlechtes in Stockstreichen,<br />
und kann höchstens zwanzig Streiche betragen. – Sie darf erst nach vorausgegangener<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 64