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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 244.<br />

Arrest.<br />

Erster Grad.<br />

Die Strafe des Arrestes hat zwei Grade: der erste wird durch Arrest, ohne Zusatz,<br />

bezeichnet, und besteht in Verschließung in einem Gefangenenhaus ohne Eisen; wobei dem<br />

Verurtheilten, wenn er sich den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung der<br />

Seinigen zu verschaffen fähig ist, die Wahl seiner Beschäftigung <strong>über</strong>lassen bleibt.<br />

§. 245.<br />

Zweiter Grad.<br />

Der Arrest des zweiten Grades wird durch den Zusatz „strenger Arrest“ bezeichnet.<br />

Auch in diesem wird der Verurtheilte ohne Eisen, in Beziehung auf Verpflegung und Arbeit<br />

aber so gehalten, wie es die Einrichtung der für solche Sträflinge bestimmten Strafanstalten<br />

nach den dar<strong>über</strong> bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften mit sich<br />

bringt.<br />

Es wird ihm mit Niemanden eine Zusammenkunft ohne Gegenwart des<br />

Gefangenwärters, auch keine Unterredung in einer dem letzteren unverständlichen Sprache<br />

gestattet.<br />

§. 246.<br />

Hausarrest.<br />

Außer diesen beiden Grade des Arrestes kann auch auf Hausarrest, entweder gegen bloße<br />

Angelobung, sich nicht zu entfernen, oder mit Aufstellung einer Wache erkannt werden. Der<br />

Hausarrest verpflichtet den Verurtheilten, sich unter keinem Vorwande vom Hause zu<br />

entfernen, bei Strafe, die noch übrige Arrestzeit in dem öffentlichen Verhaftorte zu<br />

vollstrecken.<br />

§. 247.<br />

Längste und kürzeste Dauer der Arrestes.<br />

In der Regel ist die kürzeste Dauer des Arrestes von vier und zwanzig Stunden (§§. 260<br />

und 267), die längste von sechs Monaten.<br />

§. 248.<br />

Als Hauptstrafe kann die körperliche Züchtigung nur in Stellvertretung der Arreststrafe<br />

(§. 260 lit. b), bloß bei den in den §§. 270, 279, 280, 283, 312, 315, 318, 392. 398, 411, 428,<br />

430, 449, 450, 452, 453, 459, 460, 461, 465, 470, 481, 512, 515, 521, 524 und 525<br />

bezeichneten Vergehen und Uebertretungen und ausschließend bei Dienstboten,<br />

Handwerksgesellen, Lehrjungen und solchen Personen Anwendung finden, die ihren<br />

Unterhalt in Tag- und Wochenlohn erwerben, denen also ein Arrest auch nur von wenigen<br />

Tagen an ihrem Erwerbe, oder an dem Unterhalte ihrer Angehörigen Schaden bringen würde<br />

- Sie besteht bei Jünglingen unter achtzehn Jahren und bei Frauenspersonen in<br />

Ruthenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen Geschlechtes in Stockstreichen,<br />

und kann höchstens zwanzig Streiche betragen. – Sie darf erst nach vorausgegangener<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 64

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