21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Z w eites H auptstück.<br />

V on den Strafen der V ergehen und U ebertretungen <strong>über</strong>haupt.<br />

§. 240.<br />

Gattungen der Strafen bei Vergehen und Uebertretungen.<br />

Die in diesem Gesetz vorkommenden Vergehen und Uebertretungen werden bestraft:<br />

a) um Geld;<br />

b) mit Verfall von Waaren, Feilschaften und Geräth;<br />

c) mit Verlust von Rechten und Befugnissen;<br />

d) mit Arrest;<br />

e) mit körperlicher Züchtigung;<br />

f) mit Abschaffung aus einem Orte, oder<br />

g) aus einem Kronlande, oder<br />

h) aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates.<br />

§. 241.<br />

Geld, Waaren und Geräthe verfällt dem Armenfonde.<br />

Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder Geräth wegen Vergehen oder Uebertretungen<br />

verwirkte Strafe verfällt jedesmal dem Armenfonde des Ortes, wo die strafbare Handlung<br />

begangen worden.<br />

§. 242.<br />

Verlust von Rechten und Befugnissen; gegen wen solcher verhängt wird.<br />

Der Verlust von Rechten und Befugnissen wird verhängt gegen graduirte oder andere ein<br />

Amt oder eine Beschäftigung unter öffentlicher Beglaubigung ausübende Personen, gegen<br />

solche, die ein Handwerk oder Gewerbe als Bürger oder unter erhaltener obrigkeitlicher<br />

Bewilligung betreiben. Diese Bestrafung wird auf bestimmte Zeit oder für beständig<br />

zuerkannt.<br />

§. 243.<br />

Ist wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung auf den Verlust eines Gewerbes zu<br />

erkennen, so ist dem Untersuchten auf keine Weise zu gestatten, während der Untersuchung<br />

oder vor dem gefällten Urtheile auf das Gewerbe zu verzichten. Ist in diesem Falle das<br />

Gewerbe ein persönliches, so erlischt für den Verurtheilten das Recht, zum selbständigen<br />

Gewerbsbetriebe gänzlich; war aber das Gewerbe ein radicirtes oder verkäufliches, so ist der<br />

Verurtheilte wohl des Ausübungsrechtes verlustig, der für den Fall der Veräußerung dafür<br />

eingehende Kaufschilling aber ist keineswegs als verfallen zu erklären.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!