[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Z w eites H auptstück.<br />
V on den Strafen der V ergehen und U ebertretungen <strong>über</strong>haupt.<br />
§. 240.<br />
Gattungen der Strafen bei Vergehen und Uebertretungen.<br />
Die in diesem Gesetz vorkommenden Vergehen und Uebertretungen werden bestraft:<br />
a) um Geld;<br />
b) mit Verfall von Waaren, Feilschaften und Geräth;<br />
c) mit Verlust von Rechten und Befugnissen;<br />
d) mit Arrest;<br />
e) mit körperlicher Züchtigung;<br />
f) mit Abschaffung aus einem Orte, oder<br />
g) aus einem Kronlande, oder<br />
h) aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates.<br />
§. 241.<br />
Geld, Waaren und Geräthe verfällt dem Armenfonde.<br />
Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder Geräth wegen Vergehen oder Uebertretungen<br />
verwirkte Strafe verfällt jedesmal dem Armenfonde des Ortes, wo die strafbare Handlung<br />
begangen worden.<br />
§. 242.<br />
Verlust von Rechten und Befugnissen; gegen wen solcher verhängt wird.<br />
Der Verlust von Rechten und Befugnissen wird verhängt gegen graduirte oder andere ein<br />
Amt oder eine Beschäftigung unter öffentlicher Beglaubigung ausübende Personen, gegen<br />
solche, die ein Handwerk oder Gewerbe als Bürger oder unter erhaltener obrigkeitlicher<br />
Bewilligung betreiben. Diese Bestrafung wird auf bestimmte Zeit oder für beständig<br />
zuerkannt.<br />
§. 243.<br />
Ist wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung auf den Verlust eines Gewerbes zu<br />
erkennen, so ist dem Untersuchten auf keine Weise zu gestatten, während der Untersuchung<br />
oder vor dem gefällten Urtheile auf das Gewerbe zu verzichten. Ist in diesem Falle das<br />
Gewerbe ein persönliches, so erlischt für den Verurtheilten das Recht, zum selbständigen<br />
Gewerbsbetriebe gänzlich; war aber das Gewerbe ein radicirtes oder verkäufliches, so ist der<br />
Verurtheilte wohl des Ausübungsrechtes verlustig, der für den Fall der Veräußerung dafür<br />
eingehende Kaufschilling aber ist keineswegs als verfallen zu erklären.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 63