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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 235.<br />

Von den Vergehen und Uebertretungen der Inländer im Auslande.<br />

Wegen Vergehen und Uebertretungen, die ein Inländer im Ausland begangen hat, ist er<br />

bei seiner Betretung im Inlande nie an das Ausland auszuliefern, sondern dann, wenn<br />

dieselben im Auslande nicht bestraft oder nicht nachgesehen worden, ohne Rücksicht auf die<br />

Gesetze des Landes, wo sie begangen wurden, nach diesem <strong>Strafgesetz</strong> zu behandeln.<br />

Diese Vorschrift findet auch in denjenigen Fällen Anwendung, wenn gegen einen<br />

Inländer der wegen derlei Vergehen oder Uebertretungen im Auslande bereits eine Strafe<br />

zuerkannt, aber noch nicht vollzogen worden ist. In keinem Falle sind Urtheile ausländischer<br />

Strafbehörden im Inlande zu vollziehen.<br />

§. 236.<br />

Bei <strong>Verbrechen</strong> in zufälliger Trunkenheit verübt, ist die Trunkenheit als Uebertretung zuzurechnen.<br />

Obgleich Handlungen, die sonst <strong>Verbrechen</strong> sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt,<br />

nicht als <strong>Verbrechen</strong> angesehen werden können (§. 2, lit. c), so wird in diesem Falle dennoch<br />

die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft. (§. 523.)<br />

§. 237.<br />

Strafbare Handlungen der Kindheit. –<br />

<strong>Verbrechen</strong> der Unmündigen vom eilften bis zum vierzehnten Jahre.<br />

Die strafbare Handlung, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen<br />

werden, sind bloß der häuslichen Züchtigung zu <strong>über</strong>lassen; aber von dem angehenden<br />

eilften bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen<br />

Unmündigkeit des Thäters nicht als <strong>Verbrechen</strong> zugerechnet werden (§. 2, lit d), als<br />

Uebertretungen bestraft. (§§. 269 und 270.)<br />

§. 238.<br />

Gesetzwidrige Handlungen an sich, auch ohne böse Absicht und erfolgten Schaden,<br />

sind Vergehen oder Uebertretungen.<br />

Schon die gegen ein Verbot vollbrachte Handlung oder gegen ein Gebot geschehene<br />

Unterlassung ist, in sofern sie durch dieses Gesetz dafür erklärt wird, ein Vergehen oder eine<br />

Uebertretung, obgleich weder eine böse Absicht dabei mit unterlaufen, noch Schaden oder<br />

Nachtheil daraus erfolgt ist.<br />

§. 239.<br />

Im A llgem einen haben die in den §§. 5-11 <strong>über</strong> V erbrechen festgesetzten<br />

B estim m ungen auch auf Vergehen und Uebertretungen Anwendungen zu finden, in sofern<br />

nicht Abweichungen hiervon im Gesetze in einzelnen Fällen insbesondere angeordnet sind,<br />

oder aus der eigenthümlichen Natur des Vergehens oder der Uebertretung folgen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 62

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